Die Revision des Erstbeklagten ist - wenngleich aus anderen als den vom Berufungsgericht angeführten Gründen - zulässig und berechtigt.
Nach der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden, unbestrittenen Vereinbarung waren bei der Klägerin einlangende Zahlungen zunächst zur Tilgung der aus früheren Krediten aushaftenden Restschuld von 155.400 S zu verwenden. Diese zwischen der Klägerin, der Hauptschuldnerin und dem Vater der Beklagten als Mitkreditnehmer getroffene Abrede enthält sowohl eine Widmungsvereinbarung für geleistete Rückzahlungen als auch eine Stundung der aus dem "Neukredit" entstehenden Verbindlichkeiten. Die Frage, in welcher Weise Zahlungen der Hauptschuldner auf die Verbindlichkeiten anzurechnen sind, richtet sich somit ausschließlich nach der zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung. Der Beurteilung kommt somit keine grundsätzliche, über diese Vereinbarung hinausgehende Bedeutung zu. Dass die Klägerin durch einheitliche Kontoführung schlüssig ihr Einverständnis erklärt hätte, die (Mit)Schuldner als "eine Person" anzusehen, und laufende Raten deshalb eine verhältnismäßige Tilgung von "Alt- und Neuschuld" bewirkt hätten, ist nicht zu erkennen, würde doch diese vom Erstbeklagten angestrebte Tilgung der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung widersprechen. Ein die stillschweigende Änderung dieser Vereinbarung indizierender Sachverhalt ist hingegen nicht erkennbar.
Allerdings macht der Revisionswerber insofern eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend, als er dem Berufungsgericht vorwirft, es habe die Fälligkeit der gegen einen Konsumenten infolge Terminsverlustes geltend gemachten Gesamtforderung trotz fehlender Nachfristsetzung und fehlender Androhung des Terminsverlustes zu Unrecht bejaht und sei damit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.Allerdings macht der Revisionswerber insofern eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend, als er dem Berufungsgericht vorwirft, es habe die Fälligkeit der gegen einen Konsumenten infolge Terminsverlustes geltend gemachten Gesamtforderung trotz fehlender Nachfristsetzung und fehlender Androhung des Terminsverlustes zu Unrecht bejaht und sei damit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.
Gemäß § 13 KSchG darf ein Unternehmer, der sich für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen einer von einem Verbraucher eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtung Terminsverlust vorbehalten hatte, diesen nur dann geltend machen, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Unternehmer (neben der Erbringung der eigenen Leistung) den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hatte. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Verbraucher vor einer überraschenden Geltendmachung der Gesamtforderung im Wege des Terminsverlustes zu schützen (EB zur RV 744 BlgNR 14. GP, 33; Apathy in Schwimann, ABGB2 § 13 KSchG Rz 2). Der Unternehmer hat den Verbraucher daher unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist und unter Androhung des Terminsverlustes zu mahnen (SZ 57/69; JBl 1992, 395; Apathy aaO Rz 2; Krejci in Rummel ABGB2 § 13 KSchG Rz 15 ff). Terminsverlust tritt erst dann ein, wenn der Verbraucher unter Setzung dieser Nachfrist und unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt wurde, die fälligen Teilbeträge zu entrichten. Dabei ist zwischen Mahnung und Nachfristsetzung einerseits und Geltendmachung des Terminsverlustes andererseits zu unterscheiden. Der Terminsverlust tritt nicht automatisch ein. Solange der Unternehmer vom vereinbarten Recht nicht Gebrauch macht und den Terminsverlust nicht androht, ist die offene Restschuld auch mit Ablauf der Sechswochenfrist nicht fälliggestellt (Krejci aaO § 13 KschG Rz 18).Gemäß Paragraph 13, KSchG darf ein Unternehmer, der sich für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen einer von einem Verbraucher eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtung Terminsverlust vorbehalten hatte, diesen nur dann geltend machen, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Unternehmer (neben der Erbringung der eigenen Leistung) den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hatte. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Verbraucher vor einer überraschenden Geltendmachung der Gesamtforderung im Wege des Terminsverlustes zu schützen (EB zur Regierungsvorlage 744 BlgNR 14. GP, 33; Apathy in Schwimann, ABGB2 Paragraph 13, KSchG Rz 2). Der Unternehmer hat den Verbraucher daher unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist und unter Androhung des Terminsverlustes zu mahnen (SZ 57/69; JBl 1992, 395; Apathy aaO Rz 2; Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph 13, KSchG Rz 15 ff). Terminsverlust tritt erst dann ein, wenn der Verbraucher unter Setzung dieser Nachfrist und unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt wurde, die fälligen Teilbeträge zu entrichten. Dabei ist zwischen Mahnung und Nachfristsetzung einerseits und Geltendmachung des Terminsverlustes andererseits zu unterscheiden. Der Terminsverlust tritt nicht automatisch ein. Solange der Unternehmer vom vereinbarten Recht nicht Gebrauch macht und den Terminsverlust nicht androht, ist die offene Restschuld auch mit Ablauf der Sechswochenfrist nicht fälliggestellt (Krejci aaO Paragraph 13, KschG Rz 18).
Die qualifizierte Mahnung kann nur dann unterbleiben, wenn der Verbraucher von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern (SZ 54/173), oder es geradezu als ausgeschlossen erscheint, dass er die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen werde, und die Nachfristsetzung somit nur ein nutzloser Formalakt wäre (stRspr SZ 67/54; RIS-Justiz RS0065639). Sie wird durch Zustellung der auf Leistung der noch aushaftenden Restschuld gerichteten Klage nicht ersetzt (Apathy aaO § 13 KSchG Rz 2; SZ 69/280; RIS-Justiz RS0106802).Die qualifizierte Mahnung kann nur dann unterbleiben, wenn der Verbraucher von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern (SZ 54/173), oder es geradezu als ausgeschlossen erscheint, dass er die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen werde, und die Nachfristsetzung somit nur ein nutzloser Formalakt wäre (stRspr SZ 67/54; RIS-Justiz RS0065639). Sie wird durch Zustellung der auf Leistung der noch aushaftenden Restschuld gerichteten Klage nicht ersetzt (Apathy aaO Paragraph 13, KSchG Rz 2; SZ 69/280; RIS-Justiz RS0106802).
Nach Lehre und Rechtsprechung hat der den gesamten Restbetrag einklagende Unternehmer entsprechende Behauptungen über den Eintritt des Terminsverlustes und die davor erfolgte qualifizierte Mahnung in seiner Klage aufzustellen. Enthält seine Klage auf Zahlung des Restbetrags keine Behauptungen über die in § 13 KSchG normierten Voraussetzungen des Terminsverlustes, wird sie als unschlüssig behandelt (SZ 57/69; Apathy aaO Rz 2).Nach Lehre und Rechtsprechung hat der den gesamten Restbetrag einklagende Unternehmer entsprechende Behauptungen über den Eintritt des Terminsverlustes und die davor erfolgte qualifizierte Mahnung in seiner Klage aufzustellen. Enthält seine Klage auf Zahlung des Restbetrags keine Behauptungen über die in Paragraph 13, KSchG normierten Voraussetzungen des Terminsverlustes, wird sie als unschlüssig behandelt (SZ 57/69; Apathy aaO Rz 2).
Die Klägerin hat nun weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass sie den Erstbeklagten unter Nachfristsetzung und Androhung des Terminsverlustes (qualifiziert) gemahnt hätte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, wonach sich die Beklagten seit einigen Jahren weigerten, "auch nur überhaupt etwas auf die offene Schuld zu leisten", finden weder im Vorbringen der Klägerin noch in den Beweisergebnissen Deckung. Eine darin allenfalls zu erblickende Feststellung entbehrte jeglicher Grundlage in den Akten und wäre somit - wie die Revision zu Recht rügt - aktenwidrig.
Die Klägerin hat lediglich vorgebracht, sie habe die Erben wiederholt vergeblich zur Zahlung aufgefordert. Damit behauptet sie aber weder, dass sie die Voraussetzungen des § 13 KSchG erfüllt hätte, noch dass die Androhung des Terminsverlustes unter Nachfristsetzung ein nutzloser Formalakt gewesen wäre. Ihre Klage ist insoweit unschlüssig (SZ 57/69; Apathy aaO Rz 2).Die Klägerin hat lediglich vorgebracht, sie habe die Erben wiederholt vergeblich zur Zahlung aufgefordert. Damit behauptet sie aber weder, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 13, KSchG erfüllt hätte, noch dass die Androhung des Terminsverlustes unter Nachfristsetzung ein nutzloser Formalakt gewesen wäre. Ihre Klage ist insoweit unschlüssig (SZ 57/69; Apathy aaO Rz 2).
Die Vorinstanzen wie auch die Klägerin selbst haben die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens unbeachtet gelassen, obwohl der Erstbeklagte auf das hier zu beurteilende Verbrauchergeschäft und die in § 13 KSchG hiefür normierten Voraussetzungen hingewiesen und den Eintritt des Terminsverlustes sowie die Fälligkeit der Restforderung bestritten hatte. Die Klägerin hat zu diesen Einwänden in ihren Gegenäußerungen nicht Stellung genommen, sie hat insbesondere kein Vorbringen erstattet, dem auch nur im Entferntesten die Behauptung entnommen werden könnte, dass die Voraussetzungen des § 13 KSchG erfüllt wären. Ihr Klagebegehren ist daher unschlüssig geblieben; es ist abzuweisen.Die Vorinstanzen wie auch die Klägerin selbst haben die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens unbeachtet gelassen, obwohl der Erstbeklagte auf das hier zu beurteilende Verbrauchergeschäft und die in Paragraph 13, KSchG hiefür normierten Voraussetzungen hingewiesen und den Eintritt des Terminsverlustes sowie die Fälligkeit der Restforderung bestritten hatte. Die Klägerin hat zu diesen Einwänden in ihren Gegenäußerungen nicht Stellung genommen, sie hat insbesondere kein Vorbringen erstattet, dem auch nur im Entferntesten die Behauptung entnommen werden könnte, dass die Voraussetzungen des Paragraph 13, KSchG erfüllt wären. Ihr Klagebegehren ist daher unschlüssig geblieben; es ist abzuweisen.
Der Einwendung der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung, nach dem Inhalt des Kreditvertrags sei sie auch ohne vorherige Mahnung zur Fälligstellung der gesamten Kreditforderung dann berechtigt, wenn in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers Umstände eintreten, die die Einbringlichmachung der Kreditforderung gefährdet erscheinen lassen, steht das Neuerungsverbot entgegen.
Der Revision des Erstbeklagten wird somit Folge gegeben und das Klagebegehren in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.