Die Revision der Zweitbeklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage in der wesentlichen Frage der Verteilung der Behauptungslast verkannt hat; sie ist auch berechtigt.
Die Zweitbeklagte macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 151 Abs 2 ABGB bei einer Kreditvaluta von über 100.000 S und vereinbarten Zinsen von 21 % p.a. von vornherein auszuschließen sei. Im übrigen sei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 151 Abs 2 ABGB eine rechtserzeugende Tatsache, da § 151 Abs 1 ABGB grundsätzlich normiere, daß ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten könne. Der gegenständliche Kreditvertrag sei daher gemäß § 865 ABGB schwebend unwirksam. Das Vorliegen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters hätte die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen gehabt. Zu bedenken sei auch, daß die den Minderjährigen eingeräumten Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnisse im Interesse des Schutzes der Minderjährigen einschränkend auszulegen seien.Die Zweitbeklagte macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 151, Absatz 2, ABGB bei einer Kreditvaluta von über 100.000 S und vereinbarten Zinsen von 21 % p.a. von vornherein auszuschließen sei. Im übrigen sei das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 151, Absatz 2, ABGB eine rechtserzeugende Tatsache, da Paragraph 151, Absatz eins, ABGB grundsätzlich normiere, daß ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten könne. Der gegenständliche Kreditvertrag sei daher gemäß Paragraph 865, ABGB schwebend unwirksam. Das Vorliegen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters hätte die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen gehabt. Zu bedenken sei auch, daß die den Minderjährigen eingeräumten Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnisse im Interesse des Schutzes der Minderjährigen einschränkend auszulegen seien.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend:
Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozeß eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (Fasching, LB2 Rz 875, 882; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 7,12 Vor § 266; Klicka, Grundfragen der Beweislastverteilung im Zivilprozeß, JAP 1991/92, 83 f). Nach herrschender Meinung obliegt daher im Falle der Geschäftsfähigkeit dem Anspruchsgegner grundsätzlich die Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit (Rummel in Rummel2 Rz 15 zu § 865 mwN; Klicka, aaO 86). Im vorliegenden Fall ergibt sich aber bereits aus den Angaben in der Klage selbst zwingend, daß die Zweitbeklagte zum Zeitpunkte der Darlehensgewährung noch minderjährig war. Dies bewirkt aber gemäß § 151 Abs 1 ABGB grundsätzlich die Geschäftsunfähigkeit (Schlemmer in Schwimann, Rz 1 zu § 151). Das Vorliegen einer Ausnahme hievon (§§ 151 Abs 2 und 3, 152, 865 ABGB) hätte die klagende Partei zu behaupten gehabt, weil hievon die Gültigkeit des der Klage zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts und somit ihr Anspruch abläuft und es sich deshalb um ihren Anspruch begründende Tatsachen handelt (vgl Klicka, aaO 86 FN 8; Rummel in Rummel, aaO Rz 15 zu § 865).Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozeß eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (Fasching, LB2 Rz 875, 882; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 7,12 Vor Paragraph 266,; Klicka, Grundfragen der Beweislastverteilung im Zivilprozeß, JAP 1991/92, 83 f). Nach herrschender Meinung obliegt daher im Falle der Geschäftsfähigkeit dem Anspruchsgegner grundsätzlich die Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit (Rummel in Rummel2 Rz 15 zu Paragraph 865, mwN; Klicka, aaO 86). Im vorliegenden Fall ergibt sich aber bereits aus den Angaben in der Klage selbst zwingend, daß die Zweitbeklagte zum Zeitpunkte der Darlehensgewährung noch minderjährig war. Dies bewirkt aber gemäß Paragraph 151, Absatz eins, ABGB grundsätzlich die Geschäftsunfähigkeit (Schlemmer in Schwimann, Rz 1 zu Paragraph 151,). Das Vorliegen einer Ausnahme hievon (Paragraphen 151, Absatz 2 und 3, 152, 865 ABGB) hätte die klagende Partei zu behaupten gehabt, weil hievon die Gültigkeit des der Klage zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts und somit ihr Anspruch abläuft und es sich deshalb um ihren Anspruch begründende Tatsachen handelt vergleiche Klicka, aaO 86 FN 8; Rummel in Rummel, aaO Rz 15 zu Paragraph 865,).
Das Fehlen derartiger Behauptungen führt zu einer Unschlüssigkeit der Klage im Sinne einer Unvollständigkeit des Vorbringens (vgl Rechberger, Das Unschlüssigkeitsurteil im Versäumnisfall, JBl 1974, 562 ff [563]).Das Fehlen derartiger Behauptungen führt zu einer Unschlüssigkeit der Klage im Sinne einer Unvollständigkeit des Vorbringens vergleiche Rechberger, Das Unschlüssigkeitsurteil im Versäumnisfall, JBl 1974, 562 ff [563]).
Das Erstgericht hatte auch kein Verbesserungsverfahren im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO durchzuführen. Nach überwiegender Lehre und einheitlicher Rechtsprechung ist diese Vorschrift, die die amtswegige Anordnung der Verbesserung vorsieht, wenn in einem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozeßhandlungen vorgeschrieben sind, auch auf nicht fristgebundene Klagen anzuwenden (SZ 60/286 = AnwBl 1988, 637 = RZ 1988/26; JBl 1991, 195; Ballon, FS Fasching (1988) 65; Fasching, LB2 Rz 513; GM Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 523). Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dann, wenn einem bestimmenden Schriftsatz gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, so daß ein Antrag nicht sachlich erledigt werden kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn das Vorbringen zwar unvollständig und damit auch unschlüssig, eine sachliche Erledigung aber nicht ausgeschlossen ist (EvBl 1985/153; RdW 1987, 54; 4 Ob 1009/88; JBl 1991, 195; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 11 zu § 85).Das Erstgericht hatte auch kein Verbesserungsverfahren im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO durchzuführen. Nach überwiegender Lehre und einheitlicher Rechtsprechung ist diese Vorschrift, die die amtswegige Anordnung der Verbesserung vorsieht, wenn in einem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozeßhandlungen vorgeschrieben sind, auch auf nicht fristgebundene Klagen anzuwenden (SZ 60/286 = AnwBl 1988, 637 = RZ 1988/26; JBl 1991, 195; Ballon, FS Fasching (1988) 65; Fasching, LB2 Rz 513; GM Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 523). Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dann, wenn einem bestimmenden Schriftsatz gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, so daß ein Antrag nicht sachlich erledigt werden kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn das Vorbringen zwar unvollständig und damit auch unschlüssig, eine sachliche Erledigung aber nicht ausgeschlossen ist (EvBl 1985/153; RdW 1987, 54; 4 Ob 1009/88; JBl 1991, 195; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 11 zu Paragraph 85,).
Das Klagebegehren war daher mangels Schlüssigkeit abzuweisen, wobei
dies im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (SZ 46/23 = RZ 1973/101
= JBl 1974, 581) und auch eines Teils der Lehre (Fasching, LB2, Rz 1398) mit "negativem" Versäumungsurteil zu erfolgen hatte.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.