Rechtssatz RS0106637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106637
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Rechtssatz
Ergibt sich bereits aus der Klage die fehlende Geschäftsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkte der Darlehensgewährung wegen Minderjährigkeit, dann hat der Kläger das Vorliegen einer Ausnahme hievon zu behaupten und zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106637
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19970123_OGH0002_0020OB02390_96A0000_001