Die Revision ist berechtigt.
Der Beklagte vertritt den Standpunkt, daß die Einbringung einer Klage die qualifizierte Mahnung nach § 13 KSchG nicht ersetze und daß sich seine Erklärung, nicht in der Lage zu sein, Zahlungen zu leisten, nur auf den mit Klage geltend gemachten Gesamtbetrag, nicht aber darauf bezogen habe, keine Ratenzahlungen leisten zu können. Diese Ausführungen sind im Ergebnis berechtigt:Der Beklagte vertritt den Standpunkt, daß die Einbringung einer Klage die qualifizierte Mahnung nach Paragraph 13, KSchG nicht ersetze und daß sich seine Erklärung, nicht in der Lage zu sein, Zahlungen zu leisten, nur auf den mit Klage geltend gemachten Gesamtbetrag, nicht aber darauf bezogen habe, keine Ratenzahlungen leisten zu können. Diese Ausführungen sind im Ergebnis berechtigt:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits zweimal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der bloße Verzug des Verbrauchers - die Anwendung des KSchG auf den vorliegenden Fall ist nicht strittig (vgl § 1 Abs 1 und 2 KSchG; siehe Krejci in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 1 KSchG) - zur Geltendmachung des vereinbarten Terminverlustes nicht ausreicht; das Gesetz läßt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insbesondere einer qualifizierten Mahnung des Verbrauchers zu (SZ 57/69 = RdW 1984, 308; 2 Ob 609/88). Die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminverlustes eingebrachte Klage ist daher nur dann schlüssig (§ 396 ZPO), wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung dieses Rechtes abhängig macht (Erbringung der eigenen Leistungen des Unternehmers, mindestens sechswöchiger Leistungsverzug des Verbrauchers, qualifizierte Mahnung - 2 Ob 609/88). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob die gegen den Verbraucher anhängig gemachte Klage diese Voraussetzungen erfüllt.Der Oberste Gerichtshof hat bereits zweimal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der bloße Verzug des Verbrauchers - die Anwendung des KSchG auf den vorliegenden Fall ist nicht strittig vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und 2 KSchG; siehe Krejci in Rummel, ABGB, Rz 18 zu Paragraph eins, KSchG) - zur Geltendmachung des vereinbarten Terminverlustes nicht ausreicht; das Gesetz läßt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insbesondere einer qualifizierten Mahnung des Verbrauchers zu (SZ 57/69 = RdW 1984, 308; 2 Ob 609/88). Die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminverlustes eingebrachte Klage ist daher nur dann schlüssig (Paragraph 396, ZPO), wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen Paragraph 13, KSchG die Ausübung dieses Rechtes abhängig macht (Erbringung der eigenen Leistungen des Unternehmers, mindestens sechswöchiger Leistungsverzug des Verbrauchers, qualifizierte Mahnung - 2 Ob 609/88). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob die gegen den Verbraucher anhängig gemachte Klage diese Voraussetzungen erfüllt.
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes ist dies hier nicht der Fall. Die klagende Partei behauptet in der Klage nicht, dem Beklagten eine qualifizierte Mahnung zugesandt zu haben, vielmehr stützt sie sich lediglich darauf, "daß infolge Nichteinhaltung der vereinbarten Ratenzahlungen Terminverlust eingetreten" sei. Im gesamten Verfahren erster Instanz findet sich überhaupt nur in der Aussage des Sachbearbeiters der klagenden Partei (AS 50) ein vager Hinweis auf eine Mahnung, indem dieser Zeuge ausführte "wir urgierten sie (die Zahlung) mit Schreiben vom 21.10.1987". Abgesehen davon, daß der Zugang dieser Mahnung nicht erweislich war (S 7 des Berufungsurteiles), enthält die als Beilage im Akt erliegende Kopie dieses Schreibens keinen Hinweis darauf, daß bei Nichtzahlung Terminverlust eintritt und räumt dem Beklagten außerdem nur eine Nachfrist von 10 Tagen ein.
Unter diesen Umständen fehlt es zur wirksamen Geltendmachung des Terminverlustes sowohl an der im § 13 KSchG vorgesehenen qualifizierten Mahnung des Beklagten als auch an einem entsprechenden Surrogat derselben durch in der Klage selbst enthaltenen eindeutigen Erklärungen, wie sie in RdW 1986, 268 - "unter der Voraussetzung, daß sie § 13 KSchG entsprechen" - als ausreichend angesehen wurden.Unter diesen Umständen fehlt es zur wirksamen Geltendmachung des Terminverlustes sowohl an der im Paragraph 13, KSchG vorgesehenen qualifizierten Mahnung des Beklagten als auch an einem entsprechenden Surrogat derselben durch in der Klage selbst enthaltenen eindeutigen Erklärungen, wie sie in RdW 1986, 268 - "unter der Voraussetzung, daß sie Paragraph 13, KSchG entsprechen" - als ausreichend angesehen wurden.
Liegt aber keine wirksame Geltendmachung des Terminverlustes und damit ein insoweit unzulässiges Klagebegehren vor, können aus einer Erklärung des Beklagten, den zu Unrecht geltend gemachten Gesamtbetrag nicht zahlen zu können oder zu wollen, keine Folgerungen auf eine mangelnde Schutzwürdigkeit desselben gezogen werden. Auch diesbezüglich kann daher dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
Der Revision war daher Folge zu geben. In Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes war das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.