Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 226 Abs 1 ZPO sind in der Klage die rechtserzeugenden Tatsachen im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Die Klage muss insoweit Tatsachenbehauptungen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend substantiiert erscheint. Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet wurden, hat das Gericht, wenn die klagende Partei die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt, nach amtswegiger Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt (SZ 57/69 ua). Undeutliches und unvollständiges Vorbringen in der Klage geht zu Lasten der klagenden Partei und führt, wenn diese die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt, zur Abweisung des Klagebegehrens (JBl 1979, 492 ua).Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO sind in der Klage die rechtserzeugenden Tatsachen im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Die Klage muss insoweit Tatsachenbehauptungen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend substantiiert erscheint. Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet wurden, hat das Gericht, wenn die klagende Partei die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt, nach amtswegiger Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt (SZ 57/69 ua). Undeutliches und unvollständiges Vorbringen in der Klage geht zu Lasten der klagenden Partei und führt, wenn diese die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt, zur Abweisung des Klagebegehrens (JBl 1979, 492 ua).
Im vorliegenden Fall mangelte es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit des geltend gemachten Rechtsgrundes. Es bleibt nach dem Klagevorbringen unklar, ob das Begehren auf den Rückzahlungsanspruch aus einem gewährten Darlehen bzw Kredit gestützt wird oder die Beklagte auf Grund ihrer Haftung als Bürgin in Anspruch genommen werden soll oder ob der eine Klagegrund primär und der andere hilfsweise geltend gemacht wird.
Insbesondere aber hat die klagende Partei zur Fälligkeit des eingeklagten Anspruches in ihrer Klage überhaupt kein Vorbringen erstattet. Damit weist die vorliegende Klage ein noch geringeres Tatsachensubstrat auf, als die den bisher zu § 13 KSchG ergangenen Entscheidungen SZ 57/69, 2 Ob 609/88, 1 Ob 606/95, 2 Ob 524/95 = RdW 1997, 18 und 8 Ob 205/99a zugrunde liegenden Klagen, in denen immerhin Verzug der beklagten Partei mit den vereinbarten Raten und Eintritt des Terminsverlustes oder zumindest Fälligstellung behauptet wurde.Insbesondere aber hat die klagende Partei zur Fälligkeit des eingeklagten Anspruches in ihrer Klage überhaupt kein Vorbringen erstattet. Damit weist die vorliegende Klage ein noch geringeres Tatsachensubstrat auf, als die den bisher zu Paragraph 13, KSchG ergangenen Entscheidungen SZ 57/69, 2 Ob 609/88, 1 Ob 606/95, 2 Ob 524/95 = RdW 1997, 18 und 8 Ob 205/99a zugrunde liegenden Klagen, in denen immerhin Verzug der beklagten Partei mit den vereinbarten Raten und Eintritt des Terminsverlustes oder zumindest Fälligstellung behauptet wurde.
In der Klage wurde die Beklagte als "Pensionistin" bezeichnet. Somit ist die Eigenschaft der Beklagten als Verbraucherin im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG zu vermuten (vgl 8 Ob 205/99a mwN). Da nach dem Klagevorbringen zumindest auch ein fällig gestellter Kredit als Anspruchsgrundlage in Anspruch kommt, wären die rechtserzeugenden Tatsachen nach § 13 KSchG - Fälligkeit einer rückständigen Leistungs seit mindestens sechs Wochen und qualifizierte Mahnung - schon in der Klage auszuführen gewesen (vgl die bereits oben zitierten Entscheidungen).In der Klage wurde die Beklagte als "Pensionistin" bezeichnet. Somit ist die Eigenschaft der Beklagten als Verbraucherin im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zu vermuten vergleiche 8 Ob 205/99a mwN). Da nach dem Klagevorbringen zumindest auch ein fällig gestellter Kredit als Anspruchsgrundlage in Anspruch kommt, wären die rechtserzeugenden Tatsachen nach Paragraph 13, KSchG - Fälligkeit einer rückständigen Leistungs seit mindestens sechs Wochen und qualifizierte Mahnung - schon in der Klage auszuführen gewesen vergleiche die bereits oben zitierten Entscheidungen).
Das Erstgericht hatte auch kein Verbesserungsverfahren im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO durchzuführen, weil eine Verbesserung nicht möglich ist, wenn das Vorbringen zwar unvollständig und damit auch unschlüssig, eine sachliche Erledigung aber nicht ausgeschlossen ist (8 Ob 205/99a mwN). Das Klagebegehren war daher mangels Schlüssigkeit mit "negativem" Versäumungsurteil abzuweisen (2 Ob 2390/96a = EvBl 1997/104; 8 Ob 205/99a).Das Erstgericht hatte auch kein Verbesserungsverfahren im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO durchzuführen, weil eine Verbesserung nicht möglich ist, wenn das Vorbringen zwar unvollständig und damit auch unschlüssig, eine sachliche Erledigung aber nicht ausgeschlossen ist (8 Ob 205/99a mwN). Das Klagebegehren war daher mangels Schlüssigkeit mit "negativem" Versäumungsurteil abzuweisen (2 Ob 2390/96a = EvBl 1997/104; 8 Ob 205/99a).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO iVm § 70 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO.