Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung zu den Schlüssigkeitsvoraussetzungen einer Klage abgewichen ist (vgl SZ 63/134; 8 Ob 7/99h).Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung zu den Schlüssigkeitsvoraussetzungen einer Klage abgewichen ist vergleiche SZ 63/134; 8 Ob 7/99h).
Die Revision ist auch berechtigt.
Gemäß § 226 Abs 1 ZPO sind in der Klage die rechtserzeugenden Tatsachen im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Sie muss soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch auf Grund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint. Das Klagevorbringen muss somit schlüssig sein. Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet wurden, hat das Gericht, wenn die klagende Partei die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, nach amtswegiger Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt (ZVR 1986/9; SZ 57/69; JBl 1979, 492; 1 Ob 606/95). Undeutliches und unvollständiges Vorbringen in der Klage geht zu Lasten der klagenden Partei und führt, wenn diese die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, zur Abweisung des Klagebegehrens (JBl 1979, 492; 1 Ob 516/93 ua).Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO sind in der Klage die rechtserzeugenden Tatsachen im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Sie muss soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch auf Grund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint. Das Klagevorbringen muss somit schlüssig sein. Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet wurden, hat das Gericht, wenn die klagende Partei die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, nach amtswegiger Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt (ZVR 1986/9; SZ 57/69; JBl 1979, 492; 1 Ob 606/95). Undeutliches und unvollständiges Vorbringen in der Klage geht zu Lasten der klagenden Partei und führt, wenn diese die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, zur Abweisung des Klagebegehrens (JBl 1979, 492; 1 Ob 516/93 ua).
Die klagende Partei hat zur Fälligkeit des eingeklagten Kreditbetrages lediglich vorgebracht, sie habe "die Geschäftsbeziehung fällig gestellt", ohne näher auszuführen, auf welche Weise diese "Fälligstellung" gegenüber der Beklagten erfolgte. Die Behauptung, "die Geschäftsbeziehung" sei "fällig gestellt" worden, ist mangels jeden Vorbringens, von welchem (vereinbarten) Recht die klagende Partei auf welche Weise Gebrauch machte, selbst wenn sie gemäß § 396 ZPO für wahr gehalten wird, keine geeignete Tatsachengrundlage für die rechtliche Beurteilung, ob der eingeklagte Kreditbetrag fällig ist. Damit weist die vorliegende Klage zur Frage der Fälligkeit ein noch geringeres Tatsachensubstrat auf als die den Entscheidungen SZ 57/69 und 2 Ob 609/88 zu Grunde liegenden Klagen, in denen immerhin Verzug der beklagten Partei mit den vereinbarten Raten und Eintritt des Terminsverlustes bzw Fälligstellung (wegen des Verzuges) behauptet wurde.Die klagende Partei hat zur Fälligkeit des eingeklagten Kreditbetrages lediglich vorgebracht, sie habe "die Geschäftsbeziehung fällig gestellt", ohne näher auszuführen, auf welche Weise diese "Fälligstellung" gegenüber der Beklagten erfolgte. Die Behauptung, "die Geschäftsbeziehung" sei "fällig gestellt" worden, ist mangels jeden Vorbringens, von welchem (vereinbarten) Recht die klagende Partei auf welche Weise Gebrauch machte, selbst wenn sie gemäß Paragraph 396, ZPO für wahr gehalten wird, keine geeignete Tatsachengrundlage für die rechtliche Beurteilung, ob der eingeklagte Kreditbetrag fällig ist. Damit weist die vorliegende Klage zur Frage der Fälligkeit ein noch geringeres Tatsachensubstrat auf als die den Entscheidungen SZ 57/69 und 2 Ob 609/88 zu Grunde liegenden Klagen, in denen immerhin Verzug der beklagten Partei mit den vereinbarten Raten und Eintritt des Terminsverlustes bzw Fälligstellung (wegen des Verzuges) behauptet wurde.
In der Klage ist die Beschäftigung der Beklagten mit "Angestellte" angegeben; somit ist die Eigenschaft der Beklagten als Verbraucherin im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG zu vermuten (siehe SZ 63/134). Sollte die nicht näher präzisierte "Fälligstellung" etwa durch Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlustes erfolgt sein, wären die rechtserzeugenden Tatsachen nach § 13 KSchG - Fälligkeit einer rückständigen Leistung seit mindestens sechs Wochen und qualifizierte Mahnung - schon in der Klage anzuführen gewesen (SZ 57/69; zuletzt 1 Ob 266/97t).In der Klage ist die Beschäftigung der Beklagten mit "Angestellte" angegeben; somit ist die Eigenschaft der Beklagten als Verbraucherin im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zu vermuten (siehe SZ 63/134). Sollte die nicht näher präzisierte "Fälligstellung" etwa durch Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlustes erfolgt sein, wären die rechtserzeugenden Tatsachen nach Paragraph 13, KSchG - Fälligkeit einer rückständigen Leistung seit mindestens sechs Wochen und qualifizierte Mahnung - schon in der Klage anzuführen gewesen (SZ 57/69; zuletzt 1 Ob 266/97t).
Das Erstgericht hatte auch kein Verbesserungsverfahren im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO durchzuführen. Nach überwiegender Lehre und einheitlicher Rechtsprechung ist diese Vorschrift, die die amtswegige Anordnung der Verbesserung vorsieht, wenn in einem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben sind, auch auf nicht fristgebundene Klagen anzuwenden (SZ 60/286 = AnwBl 1988, 637 = RZ 1988/26; JBl 1991, 195; Ballon, FS Fasching (1988) 65; Fasching LB2 Rz 513; Rechberger/Simotta ZPR4 Rz 523). Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dann, wenn einem bestimmenden Schriftsatz gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass ein Antrag nicht sachlich erledigt werden kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn das Vorbringen zwar unvollständig und damit auch unschlüssig, eine sachliche Erledigung aber nicht ausgeschlossen ist (EvBl 1985/153; RdW 1987, 45, JBl 1991, 195; Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 11 zu § 85; EvBl 1997/104 = JBl 1997, 450). Das Klagebegehren war daher mangels Schlüssigkeit abzuweisen, wobei dies im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (SZ 46/23 = RZ 1973/101 = JBl 1974, 581) und auch eines Teils der Lehre (Fasching LB2 Rz 1398) mit "negativem" Versäumungsurteil zu erfolgen hatte (EvBl 1997/104).Das Erstgericht hatte auch kein Verbesserungsverfahren im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO durchzuführen. Nach überwiegender Lehre und einheitlicher Rechtsprechung ist diese Vorschrift, die die amtswegige Anordnung der Verbesserung vorsieht, wenn in einem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben sind, auch auf nicht fristgebundene Klagen anzuwenden (SZ 60/286 = AnwBl 1988, 637 = RZ 1988/26; JBl 1991, 195; Ballon, FS Fasching (1988) 65; Fasching LB2 Rz 513; Rechberger/Simotta ZPR4 Rz 523). Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dann, wenn einem bestimmenden Schriftsatz gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass ein Antrag nicht sachlich erledigt werden kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn das Vorbringen zwar unvollständig und damit auch unschlüssig, eine sachliche Erledigung aber nicht ausgeschlossen ist (EvBl 1985/153; RdW 1987, 45, JBl 1991, 195; Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 11 zu Paragraph 85,; EvBl 1997/104 = JBl 1997, 450). Das Klagebegehren war daher mangels Schlüssigkeit abzuweisen, wobei dies im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (SZ 46/23 = RZ 1973/101 = JBl 1974, 581) und auch eines Teils der Lehre (Fasching LB2 Rz 1398) mit "negativem" Versäumungsurteil zu erfolgen hatte (EvBl 1997/104).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm § 70Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 70
ZPO.
Die Pauschalgebühren für das Berufungs- und Revisionsverfahren waren der Beklagten, der zufolge die ihr gewährten Verfahrenshilfe von deren Entrichtung einstweilen befreit war, nicht zuzuerkennen, da sie gemäß § 70 1. Satz ZPO unmittelbar beim Gegner einzuheben sind.Die Pauschalgebühren für das Berufungs- und Revisionsverfahren waren der Beklagten, der zufolge die ihr gewährten Verfahrenshilfe von deren Entrichtung einstweilen befreit war, nicht zuzuerkennen, da sie gemäß Paragraph 70, 1. Satz ZPO unmittelbar beim Gegner einzuheben sind.