Sie ist auch berechtigt.
Gemäß § 226 Abs. 1 ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes einzubringende Klage - abgesehen von einem bestimmten Begehren unter Anführung von Beweismitteln - die rechtserzeugenden Tatsachen im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Sie muß also so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint; das Klagevorbringen muß somit schlüssig sein (Fasching III 36; JBl. 1974, 46; MietSlg. 40.722/32; 1 Ob 9/92). Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet worden sind, hat das Gericht, wenn der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, nach amtswegiger Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 396 ZPO oder des § 398 Abs. 1 ZPO kann daher ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens nur dann gefällt werden, wenn durch das für wahr zu haltende Vorbringen in seiner Gesamtheit und seinem inneren Zusammenhang nach, soweit es sich auf das Tatsächliche bezieht, der Klageanspruch begründet ist (Fasching III 621 f; EvBl. 1952/326; EvBl. 1958/169; SZ 47/93; 5 Ob 36/72; 3 Ob 238/74; 6 Ob 567/77; 6 Ob 653/78; 1 Ob 611/90). Undeutliches und unvollständiges Vorbringen in der Klage geht zu Lasten des Klägers und führt in dem Falle, daß er die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt, zur Abweisung des Klagebegehrens (1 Ob 564/78).Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes einzubringende Klage - abgesehen von einem bestimmten Begehren unter Anführung von Beweismitteln - die rechtserzeugenden Tatsachen im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Sie muß also so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint; das Klagevorbringen muß somit schlüssig sein (Fasching römisch drei 36; JBl. 1974, 46; MietSlg. 40.722/32; 1 Ob 9/92). Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet worden sind, hat das Gericht, wenn der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, nach amtswegiger Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 396, ZPO oder des Paragraph 398, Absatz eins, ZPO kann daher ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens nur dann gefällt werden, wenn durch das für wahr zu haltende Vorbringen in seiner Gesamtheit und seinem inneren Zusammenhang nach, soweit es sich auf das Tatsächliche bezieht, der Klageanspruch begründet ist (Fasching römisch drei 621 f; EvBl. 1952/326; EvBl. 1958/169; SZ 47/93; 5 Ob 36/72; 3 Ob 238/74; 6 Ob 567/77; 6 Ob 653/78; 1 Ob 611/90). Undeutliches und unvollständiges Vorbringen in der Klage geht zu Lasten des Klägers und führt in dem Falle, daß er die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt, zur Abweisung des Klagebegehrens (1 Ob 564/78).
Schon das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß eine Eigentumsklage gemäß § 366 ABGB deshalb nicht vorliegen kann, weil der Kläger der ihn treffenden Behauptungspflicht, Eigentümer zu sein (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 § 366 Rdz 1; Pimmer in Schwimann, ABGB § 366 Rdz 1) nicht nachgekommen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann der Klagserzählung aber auch kein Vorbringen entnommen werden, welches einen Anspruch gemäß § 372 ABGB begründen könnte. Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentlichen Eigentumsklage nach § 366 ABGB nur dadurch, daß der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. Sie hat die Bedeutung eines ergänzenden Rechtsbehelfs, der demjenigen eingeräumt ist, der zwar seinen Titel, nicht aber den Eigentumserwerb nachweisen kann, und wenigstens gegenüber dem Dritten durchdringen soll, der nichts für sich hat als die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes oder dessen Anspruch auf den Besitz schwächer begründet ist als derjenige des Klägers (Pimmer in Schwimann, ABGB § 372 Rdz 1 mwH). Der Kläger hat nicht nur einen gültigen und tauglichen Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums, sondern auch seinen ihm entzogenen oder doch beeinträchtigten Naturalbesitz und dessen Echtheit zu behaupten und zu beweisen (Apathy, Die publizianische Klage, 45; Pimmer in Schwimann, ABGB § 372 Rdz 5). Die Klage nach § 372 ABGB steht nämlich nur demjenigen zu, der im rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz einer Sache war und ihn verloren hat (6 Ob 649/89). Neben dem Ersitzungsbesitz des Klägers bildet Klagegrund die vom Kläger zu beweisende Innehabung des Beklagten (Klang in Klang2 II 234 f).Schon das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß eine Eigentumsklage gemäß Paragraph 366, ABGB deshalb nicht vorliegen kann, weil der Kläger der ihn treffenden Behauptungspflicht, Eigentümer zu sein (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Paragraph 366, Rdz 1; Pimmer in Schwimann, ABGB Paragraph 366, Rdz 1) nicht nachgekommen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann der Klagserzählung aber auch kein Vorbringen entnommen werden, welches einen Anspruch gemäß Paragraph 372, ABGB begründen könnte. Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentlichen Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB nur dadurch, daß der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. Sie hat die Bedeutung eines ergänzenden Rechtsbehelfs, der demjenigen eingeräumt ist, der zwar seinen Titel, nicht aber den Eigentumserwerb nachweisen kann, und wenigstens gegenüber dem Dritten durchdringen soll, der nichts für sich hat als die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes oder dessen Anspruch auf den Besitz schwächer begründet ist als derjenige des Klägers (Pimmer in Schwimann, ABGB Paragraph 372, Rdz 1 mwH). Der Kläger hat nicht nur einen gültigen und tauglichen Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums, sondern auch seinen ihm entzogenen oder doch beeinträchtigten Naturalbesitz und dessen Echtheit zu behaupten und zu beweisen (Apathy, Die publizianische Klage, 45; Pimmer in Schwimann, ABGB Paragraph 372, Rdz 5). Die Klage nach Paragraph 372, ABGB steht nämlich nur demjenigen zu, der im rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz einer Sache war und ihn verloren hat (6 Ob 649/89). Neben dem Ersitzungsbesitz des Klägers bildet Klagegrund die vom Kläger zu beweisende Innehabung des Beklagten (Klang in Klang2 römisch zwei 234 f).
Gemäß § 309 ABGB heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer. Unter „Macht“ ist die für jedermann zu erkennende äußere Erscheinung einer Rechtslage, unter „Gewahrsame“ die Tatsache zu verstehen, daß Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereiche einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden (Schey in Klang2 II 59). Liegen Macht oder Gewahrsame (corpus possessionis) vor, bedarf es nicht mehr des Beweises eines Willens des Inhabers als selbständiger rechtserzeugender Tatsache (Schey in Klang2 aaO 60 und 105; Ehrenzweig, System I/2, 94).Gemäß Paragraph 309, ABGB heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer. Unter „Macht“ ist die für jedermann zu erkennende äußere Erscheinung einer Rechtslage, unter „Gewahrsame“ die Tatsache zu verstehen, daß Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereiche einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden (Schey in Klang2 römisch zwei 59). Liegen Macht oder Gewahrsame (corpus possessionis) vor, bedarf es nicht mehr des Beweises eines Willens des Inhabers als selbständiger rechtserzeugender Tatsache (Schey in Klang2 aaO 60 und 105; Ehrenzweig, System I/2, 94).
Der Kläger stellt aber in der Klage keine zweifelsfreie Behauptung auf, aus welcher er als Inhaber des strittigen PKWs erkannt werden könnte. Sein Vorbringen kann auch dahin verstanden werden, daß er sich eines einmal vorhanden gewesenen corpus possessionis dadurch begeben hat, daß er den PKW auf fremdem Grund abstellte, ohne daß das Fahrzeug durch äußere Zeichen als ihm zugehörig erkennbar und ihm die jederzeitige Zugriffsmacht erhalten geblieben wäre. Die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer bezog sich nach dem Vorbringen lediglich auf die Tatsache des Abstellens und hätte etwa auch dann erteilt werden können, wenn der Kläger die Sache in die (ausschließliche) Gewahrsame der Liegenschaftseigentümer übertragen wollte. Ein Hinweis, daß die Liegenschaftseigentümer etwa nur „Besitzmittler“ (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB2 § 309 Rdz 2) sein sollten, kann der Klage nicht entnommen werden.Der Kläger stellt aber in der Klage keine zweifelsfreie Behauptung auf, aus welcher er als Inhaber des strittigen PKWs erkannt werden könnte. Sein Vorbringen kann auch dahin verstanden werden, daß er sich eines einmal vorhanden gewesenen corpus possessionis dadurch begeben hat, daß er den PKW auf fremdem Grund abstellte, ohne daß das Fahrzeug durch äußere Zeichen als ihm zugehörig erkennbar und ihm die jederzeitige Zugriffsmacht erhalten geblieben wäre. Die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer bezog sich nach dem Vorbringen lediglich auf die Tatsache des Abstellens und hätte etwa auch dann erteilt werden können, wenn der Kläger die Sache in die (ausschließliche) Gewahrsame der Liegenschaftseigentümer übertragen wollte. Ein Hinweis, daß die Liegenschaftseigentümer etwa nur „Besitzmittler“ vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Paragraph 309, Rdz 2) sein sollten, kann der Klage nicht entnommen werden.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, daß sich der Klage auch nicht die Behauptung der Innehabung des Streitgegenstandes durch den Beklagten entnehmen läßt, vielmehr ist aus der Wendung, der Beklagte habe den PKW „von der Liegenschaft entfernen lassen“, geradezu gegenteilig zu entnehmen, daß Dritte - wenngleich im Auftrag des Beklagten - sich das Fahrzeug angeeignet haben müssen.
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß aus der Verletzung vertraglicher Rückstellungspflichten oder einer widerrechtlichen Entziehung des Streitgegenstandes ein vom Eigentum unabhängiger obligatorischer Herausgabeanspruch folge, von dem sich der Beklagte nicht schon durch die Einwendung befreien könne, er wisse nicht, wo sich die Sachen befinden, sondern nur dadurch, daß er behaupte und beweise, daß die Streitgegenstände nicht mehr existieren oder nicht mehr beschafft werden könnten (SZ 25/98; SZ 51/56; HS 4279/39; 5 Ob 22/72; 8 Ob 276/75; 1 Ob 204/75; 3 Ob 547/82). Auf diese Rechtsprechung ist jedoch in diesem Falle nicht näher einzugehen, da - wie bereits dargelegt - der Klagserzählung nicht einmal die Innehabung des Klägers am PKW zu entnehmen ist. Das Tatsachenvorbringen ließe vielmehr auch den nicht ferneliegenden Schluß zu, der Kläger habe sich zugunsten der Liegenschaftseigentümer allenfalls vorhanden gewesener Rechte am PKW begeben und diesen damit letztlich auch der Verfügungsgewalt des Verwalters der Liegenschaft, des Beklagten, ausgeliefert.
Es war daher der Revision Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen das Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.