Rechtssatz RS0010102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010102
Entscheidungsdatum
23.02.1993
Rechtssatz
Unter " Macht " ist die für jedermann zu erkennende äußere Erscheinung einer Rechtslage, unter " Gewahrsame " die Tatsache zu verstehen, daß Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereiche einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010102
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0010OB00516_9300000_001