Die Revision ist zwar zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zwar zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), sie ist aber nicht berechtigt.
Die Kläger bestreiten nicht mehr die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach sie zur Erhebung einer Eigentumsklage gemäß § 366 ABGB schon deshalb nicht berechtigt waren, weil sie sowohl nach ihrem Vorbringen als auch nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz noch nicht Eigentümer des zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 2 KG St.Martin am Techelsberg gehörigen Grundstückes 238 gewesen sind. Nach der neueren, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung vermag im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB), dessen Ausnahmen hier nicht vorliegen, die bloße Übergabe eines Grundstückes selbst bei Vorliegen eines zur Eigentumsübertragung hinreichenden Titels den Übergang des Eigentums nicht zu bewirken (SZ 56/125 mwN). Gemäß den §§ 431, 440 ABGB ist für den derivativen Erwerb des Eigentums an Grundstücken unter Lebenden die Eintragung des Erwerbsgeschäftes in das Grundbuch erforderlich. Der Titel allein gibt kein dingliches Recht, sondern nur einen obligatorischen Anspruch (SZ 59/145 mwN). Das bedeutet, daß weder der bloße Titel (hier: Übergabsvertrag) verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes noch die bloße Eintragung jeweils für sich allein Eigentum verschaffen können (SZ 58/177; BankArch. 1988, 401 ua). Im übrigen erkennen die Rechtsmittelwerber selbst, daß es sich bei ihrem Sachvorbringen in der Revision, wonach sie nunmehr seit 7. März 1989 grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft seien, um eine unzulässige Neuerung handelt.Die Kläger bestreiten nicht mehr die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach sie zur Erhebung einer Eigentumsklage gemäß Paragraph 366, ABGB schon deshalb nicht berechtigt waren, weil sie sowohl nach ihrem Vorbringen als auch nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz noch nicht Eigentümer des zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 2 KG St.Martin am Techelsberg gehörigen Grundstückes 238 gewesen sind. Nach der neueren, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung vermag im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (Paragraph 431, ABGB), dessen Ausnahmen hier nicht vorliegen, die bloße Übergabe eines Grundstückes selbst bei Vorliegen eines zur Eigentumsübertragung hinreichenden Titels den Übergang des Eigentums nicht zu bewirken (SZ 56/125 mwN). Gemäß den Paragraphen 431, 440, ABGB ist für den derivativen Erwerb des Eigentums an Grundstücken unter Lebenden die Eintragung des Erwerbsgeschäftes in das Grundbuch erforderlich. Der Titel allein gibt kein dingliches Recht, sondern nur einen obligatorischen Anspruch (SZ 59/145 mwN). Das bedeutet, daß weder der bloße Titel (hier: Übergabsvertrag) verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes noch die bloße Eintragung jeweils für sich allein Eigentum verschaffen können (SZ 58/177; BankArch. 1988, 401 ua). Im übrigen erkennen die Rechtsmittelwerber selbst, daß es sich bei ihrem Sachvorbringen in der Revision, wonach sie nunmehr seit 7. März 1989 grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft seien, um eine unzulässige Neuerung handelt.
Die Käger haben sich aber im erstinstanzlichen Verfahren auf den Notariatsakt vom 24. Februar 1983 berufen, mit dem ihnen die Liegenschaft EZ 2 KG St.Martin am Techelsberg von den bücherlichen Eigentümern übergeben worden sei. Hiezu liegt kein konkretes Sachgegenvorbringen der Beklagten vor, so daß die Klagsbehauptung gemäß § 267 ZPO als zugestanden zu gelten hat. Im übrigen traf das Erstgericht auch entsprechende Tatsachenfeststellungen, die unbekämpft geblieben sind. Als außerbücherliche Erwerber des Grundstückes 238 könnten die Kläger daher zur Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum gemäß § 372 ABGB berechtigt sein. Diese publizianische Klage steht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung unter anderem gerade auch dem außerbücherlichen Erwerber, der eine Liegenschaft zwar durch einen tauglichen Rechtstitel erworben hat, dessen Eigentumserwerb aber wegen Nichteinhaltung des gesetzlich vorgesehenen Modus unterblieben ist, gegen jeden Dritten zu, dem kein Recht oder nur ein schwächeres Recht zukommt. Voraussetzung ist allerdings, daß ihm vom Eigentümer (Vormann) bereits der physische Besitz der Liegenschaft eingeräumt worden ist, er sich also bereits im fehlerfreien Ersitzungsbesitz der Liegenschaft befindet (Apathy, Die publizianische Klage, 51 f;Die Käger haben sich aber im erstinstanzlichen Verfahren auf den Notariatsakt vom 24. Februar 1983 berufen, mit dem ihnen die Liegenschaft EZ 2 KG St.Martin am Techelsberg von den bücherlichen Eigentümern übergeben worden sei. Hiezu liegt kein konkretes Sachgegenvorbringen der Beklagten vor, so daß die Klagsbehauptung gemäß Paragraph 267, ZPO als zugestanden zu gelten hat. Im übrigen traf das Erstgericht auch entsprechende Tatsachenfeststellungen, die unbekämpft geblieben sind. Als außerbücherliche Erwerber des Grundstückes 238 könnten die Kläger daher zur Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum gemäß Paragraph 372, ABGB berechtigt sein. Diese publizianische Klage steht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung unter anderem gerade auch dem außerbücherlichen Erwerber, der eine Liegenschaft zwar durch einen tauglichen Rechtstitel erworben hat, dessen Eigentumserwerb aber wegen Nichteinhaltung des gesetzlich vorgesehenen Modus unterblieben ist, gegen jeden Dritten zu, dem kein Recht oder nur ein schwächeres Recht zukommt. Voraussetzung ist allerdings, daß ihm vom Eigentümer (Vormann) bereits der physische Besitz der Liegenschaft eingeräumt worden ist, er sich also bereits im fehlerfreien Ersitzungsbesitz der Liegenschaft befindet (Apathy, Die publizianische Klage, 51 f;
Koziol-Welser, Grundriß8, II, 36; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 372; Schwimann/Pimmer, ABGB, II, § 372 Rz 5; SZ 28/31;Koziol-Welser, Grundriß8, römisch zwei, 36; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 372,; Schwimann/Pimmer, ABGB, römisch zwei, Paragraph 372, Rz 5; SZ 28/31;
SZ 41/112; EvBl 1979/86 ua). Hier liegt auch die wesentliche Funktion der Klage nach § 372 ABGB, dem solcherart qualifizierten Erwerber den verlorenen Besitz wieder zu verschaffen, wenn der Beklagte überhaupt keinen Besitztitel nachzuweisen vermag (Apathy, aaO, 44). Der Kläger hat daher nicht nur einen gültigen und tauglichen Rechtsgrund, sondern auch seinen ihm entzogenen oder doch beeinträchtigten Naturalbesitz und dessen Echtheit zu behaupten und zu beweisen (Apathy aaO 45; Schwimann/Pimmer, aaO). Die Klage nach § 372 ABGB steht nämlich nur demjenigen zu, der im rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz einer Sache war und ihn verloren hat (NZ 1986, 280 mwN).SZ 41/112; EvBl 1979/86 ua). Hier liegt auch die wesentliche Funktion der Klage nach Paragraph 372, ABGB, dem solcherart qualifizierten Erwerber den verlorenen Besitz wieder zu verschaffen, wenn der Beklagte überhaupt keinen Besitztitel nachzuweisen vermag (Apathy, aaO, 44). Der Kläger hat daher nicht nur einen gültigen und tauglichen Rechtsgrund, sondern auch seinen ihm entzogenen oder doch beeinträchtigten Naturalbesitz und dessen Echtheit zu behaupten und zu beweisen (Apathy aaO 45; Schwimann/Pimmer, aaO). Die Klage nach Paragraph 372, ABGB steht nämlich nur demjenigen zu, der im rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz einer Sache war und ihn verloren hat (NZ 1986, 280 mwN).
Auf den titulierten außerbücherlichen Erwerb einer Liegenschaft angewendet bedeutet dies, daß eine tatsächliche Übergabe in den körperlichen Besitz erfolgt sein muß, der - wenn auch nur kurze Zeit - bestanden hat. Wurde aber bereits dem Vormann des außerbücherlichen Erwerbers die tatsächliche Sachherrschaft über ein ganzes, zum Gutsbestand der Liegenschaft gehöriges Grundstück, oder auch nur über einen bestimmten Teil eines solchen Grundstückes entzogen, so kann trotz erfolgter physischer Übergabe der übrigen Liegenschaft ein titulierter Besitzerwerb des Nachmannes am betreffenden Grundstück oder Grundstücksteil nicht stattfinden. Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Meinung der beiden Revisionswerber zutreffend erkannt, daß gerade dieser Fall hier schon nach dem Klagevorbringen vorliegt: Danach erfolgte nämlich die Asphaltierung des "Karlweges" unter Inanspruchnahme von Teilen des Grundstückes 238 im beanstandeten Bereich bereits im Jahre 1979, also vier Jahre bevor die Liegenschaft EZ 2 KG St.Martin am Techelsberg an die Kläger übergeben wurde. Damit ist aber bereits den beiden Vormännern der Kläger die tatsächliche Sachherrschaft am fraglichen Grundstücksteil entzogen worden, weil dieser seither im Wege des Gemeingebrauches als öffentliches Gut von der Allgemeinheit benützt wurde. Ernst und Martina H*** können daher mit der Übergabe der genannten Liegenschaft an die Kläger im Jahre 1983 an diese am strittigen Teil des Grundstückes 238 nicht mehr den Naturalbesitz eingeräumt haben, weil ihnen selbst damals die Sachherrschaft darüber längst entzogen war. Sind die Kläger aber selbst nie Besitzer der strittigen Grundfläche gewesen, dann können sie schon aus diesem Grunde ihre Klage nicht mit Erfolg auf § 372 ABGB stützen. Die Abweisung des solcherart unschlüssigen Klagebegehrens erweist sich demnach als berechtigt, so daß die Frage, ob es nach § 226 ZPO überhaupt ausreichend bestimmt und exequierbar ist, dahingestellt bleiben kann. Der Revision mußte jedenfalls ein Erfolg versagt bleiben.Auf den titulierten außerbücherlichen Erwerb einer Liegenschaft angewendet bedeutet dies, daß eine tatsächliche Übergabe in den körperlichen Besitz erfolgt sein muß, der - wenn auch nur kurze Zeit - bestanden hat. Wurde aber bereits dem Vormann des außerbücherlichen Erwerbers die tatsächliche Sachherrschaft über ein ganzes, zum Gutsbestand der Liegenschaft gehöriges Grundstück, oder auch nur über einen bestimmten Teil eines solchen Grundstückes entzogen, so kann trotz erfolgter physischer Übergabe der übrigen Liegenschaft ein titulierter Besitzerwerb des Nachmannes am betreffenden Grundstück oder Grundstücksteil nicht stattfinden. Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Meinung der beiden Revisionswerber zutreffend erkannt, daß gerade dieser Fall hier schon nach dem Klagevorbringen vorliegt: Danach erfolgte nämlich die Asphaltierung des "Karlweges" unter Inanspruchnahme von Teilen des Grundstückes 238 im beanstandeten Bereich bereits im Jahre 1979, also vier Jahre bevor die Liegenschaft EZ 2 KG St.Martin am Techelsberg an die Kläger übergeben wurde. Damit ist aber bereits den beiden Vormännern der Kläger die tatsächliche Sachherrschaft am fraglichen Grundstücksteil entzogen worden, weil dieser seither im Wege des Gemeingebrauches als öffentliches Gut von der Allgemeinheit benützt wurde. Ernst und Martina H*** können daher mit der Übergabe der genannten Liegenschaft an die Kläger im Jahre 1983 an diese am strittigen Teil des Grundstückes 238 nicht mehr den Naturalbesitz eingeräumt haben, weil ihnen selbst damals die Sachherrschaft darüber längst entzogen war. Sind die Kläger aber selbst nie Besitzer der strittigen Grundfläche gewesen, dann können sie schon aus diesem Grunde ihre Klage nicht mit Erfolg auf Paragraph 372, ABGB stützen. Die Abweisung des solcherart unschlüssigen Klagebegehrens erweist sich demnach als berechtigt, so daß die Frage, ob es nach Paragraph 226, ZPO überhaupt ausreichend bestimmt und exequierbar ist, dahingestellt bleiben kann. Der Revision mußte jedenfalls ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.