Rechtssatz RS0010999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010999
Entscheidungsdatum
30.11.1989
Rechtssatz
Wurde bereits dem Vormann des außerbücherlichen Erwerbers die tatsächliche Sachherrschaft über ein ganzes, zum Gutsbestand der Liegenschaft gehöriges Grundstück, oder auch nur über einen bestimmten Teil eines solchen Grundstückes entzogen, so kann trotz erfolgter pyhischer Übergabe der übrigen Liegenschaft ein titulierter Besitzerwerb des Nachmannes am betreffenden Grundstück oder Grundstücksteil nicht stattfinden. Derjenige, der selbst nie Besitzer der strittigen Grundfläche gewesen ist, kann daher nicht mit Erfolg Klage nach § 372 ABGB erheben.Wurde bereits dem Vormann des außerbücherlichen Erwerbers die tatsächliche Sachherrschaft über ein ganzes, zum Gutsbestand der Liegenschaft gehöriges Grundstück, oder auch nur über einen bestimmten Teil eines solchen Grundstückes entzogen, so kann trotz erfolgter pyhischer Übergabe der übrigen Liegenschaft ein titulierter Besitzerwerb des Nachmannes am betreffenden Grundstück oder Grundstücksteil nicht stattfinden. Derjenige, der selbst nie Besitzer der strittigen Grundfläche gewesen ist, kann daher nicht mit Erfolg Klage nach Paragraph 372, ABGB erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010999
Dokumentnummer
JJR_19891130_OGH0002_0060OB00649_8900000_002