Die Revision ist berechtigt.
Der Masseverwalter hat alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung seines Amtes mit sich bringt. Einschränkungen seiner Amtsbefugnis mit Wirkung nach außen sind grundsätzlich unzulässig und wirkungslos, von wem immer sie ausgehen. Diese Rechtsordnung entspricht den Bedürfnissen der Rechtssicherheit. Diesen Grundsatz durchbricht das Gesetz jedoch in einigen erschöpfend aufgezählten Fällen und ordnet die Einschränkung der Vertretungsmacht des Konkursmasseverwalters auch mit Wirkung gegen Dritte in den zwingenden §§ 116, 117 KO an (§ 83 Abs 1 KO; Bartsch-Pollak, KO3 I 404 f und 532). Gemäß § 117 KO bedarf ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes ua die Veräußerung des ganzen Warenlagers oder von Teilen des Warenlagers oder einzelner Parteien von Waren der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkurskommissärs. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, so erzeugen Rechtshandlungen des Masseverwalters nach äußern hin nicht die beabsichtigten Wirkungen (SZ 43/92 uа; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 162; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 106).Der Masseverwalter hat alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung seines Amtes mit sich bringt. Einschränkungen seiner Amtsbefugnis mit Wirkung nach außen sind grundsätzlich unzulässig und wirkungslos, von wem immer sie ausgehen. Diese Rechtsordnung entspricht den Bedürfnissen der Rechtssicherheit. Diesen Grundsatz durchbricht das Gesetz jedoch in einigen erschöpfend aufgezählten Fällen und ordnet die Einschränkung der Vertretungsmacht des Konkursmasseverwalters auch mit Wirkung gegen Dritte in den zwingenden Paragraphen 116, 117, KO an (Paragraph 83, Absatz eins, KO; Bartsch-Pollak, KO3 römisch eins 404 f und 532). Gemäß Paragraph 117, KO bedarf ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes ua die Veräußerung des ganzen Warenlagers oder von Teilen des Warenlagers oder einzelner Parteien von Waren der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkurskommissärs. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, so erzeugen Rechtshandlungen des Masseverwalters nach äußern hin nicht die beabsichtigten Wirkungen (SZ 43/92 uа; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 162; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 106).
Gemäß § 226 Abs 1 ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes einzubringende Klage ‒ abgesehen von einem bestimmten Begehren und der Anführung der Beweismittel ‒ die rechtserzeugenden Tatsachen im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Sie muß also soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch auf Grund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint (JBl 1974, 46 uа; Fasching III 36; Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege 305; Pollak, System² 379). Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet sind, hat der Richter, wenn der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt, unter Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den begehrten Anspruch nicht erzeugt (SZ 47/93 ua). In den Fällen des § 117 KО gehört zu den rechtserzeugenden Tatsachen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht nur die Behauptung der Willenseinigung zwischen dem Masseverwalter und dem angeblichen Käufer, sondern auch die im Gesetz geforderte Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkurskommissärs, weil erst bei Vorliegen aller dieser Voraussetzungen das Rechtsgeschäft wirksam zustandegekommen ist. Wenn man schon nicht annehmen will, daß es sich bei der erforderlichen Genehmigung um zwingendes, von Amts wegen wahrzunehmendes Recht handelt (vgl dazu Fasching III 622; Pollak a.a.O. 523), muß daher jedenfalls der klagende Masseverwalter, will er ein Vesäumungsurteil zu seinen Gunsten erwirken, nicht nur die Willenseinigung zwischen ihm und dem Beklagten, sondern auch die für das Zustandekommen des behaupteten Rechtsgeschäfts geforderte Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Konkurskommissärs ‒ nur der gutgläubige Dritte, der ein Geschäft bestehen lassen will, kann sich allein auf das Vorhandensein einer Ermächtigungsurkunde des Konkurskommissärs nach § 83 Abs 2 KO berufen (Bartsch-Pollak a.a.O. 544) ‒ behaupten. Liegt eine solche Behauptung nicht vor, ist das Klagebegehren abzuweisen, weil eine wesentliche Tatsachenbehauptung für die Annahme des rechtsgültigen Zustandekommens eines Kaufvertrages fehlt. Es ist also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes das Fehlen der Genehmigung, die mit ein positives Erfordernis für das gültige Zustandekommen des behaupteten Vertrages ist, nicht der Einwendung des Beklagten zu überlassen.Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes einzubringende Klage ‒ abgesehen von einem bestimmten Begehren und der Anführung der Beweismittel ‒ die rechtserzeugenden Tatsachen im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Sie muß also soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch auf Grund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint (JBl 1974, 46 uа; Fasching römisch drei 36; Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege 305; Pollak, System² 379). Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet sind, hat der Richter, wenn der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt, unter Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den begehrten Anspruch nicht erzeugt (SZ 47/93 ua). In den Fällen des Paragraph 117, KО gehört zu den rechtserzeugenden Tatsachen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht nur die Behauptung der Willenseinigung zwischen dem Masseverwalter und dem angeblichen Käufer, sondern auch die im Gesetz geforderte Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkurskommissärs, weil erst bei Vorliegen aller dieser Voraussetzungen das Rechtsgeschäft wirksam zustandegekommen ist. Wenn man schon nicht annehmen will, daß es sich bei der erforderlichen Genehmigung um zwingendes, von Amts wegen wahrzunehmendes Recht handelt vergleiche dazu Fasching römisch drei 622; Pollak a.a.O. 523), muß daher jedenfalls der klagende Masseverwalter, will er ein Vesäumungsurteil zu seinen Gunsten erwirken, nicht nur die Willenseinigung zwischen ihm und dem Beklagten, sondern auch die für das Zustandekommen des behaupteten Rechtsgeschäfts geforderte Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Konkurskommissärs ‒ nur der gutgläubige Dritte, der ein Geschäft bestehen lassen will, kann sich allein auf das Vorhandensein einer Ermächtigungsurkunde des Konkurskommissärs nach Paragraph 83, Absatz 2, KO berufen (Bartsch-Pollak a.a.O. 544) ‒ behaupten. Liegt eine solche Behauptung nicht vor, ist das Klagebegehren abzuweisen, weil eine wesentliche Tatsachenbehauptung für die Annahme des rechtsgültigen Zustandekommens eines Kaufvertrages fehlt. Es ist also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes das Fehlen der Genehmigung, die mit ein positives Erfordernis für das gültige Zustandekommen des behaupteten Vertrages ist, nicht der Einwendung des Beklagten zu überlassen.
Richtig hat das Berufungsgericht allerdings geprüft, ob dem Klagebegehren überhaupt entnommen werden kann, daß es sich um einen Fall des § 117 KO handelt. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß das Vorbringen des Klägers nicht völlig eindeutige Anhaltspunkte dafür bietet, daß das vom Kläger behauptete Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Veräußerung des Warenlagers oder von Partien von Waren stattfand. Die Abgrenzung ist überhaupt nicht immer leicht (Bartsch-Pollak a.a.O. 547). Das Vorbringen in der Klage ist aber jedenfalls nicht so, daß dann, wenn man es für wahr hält, mit rechtlicher Gewißheit gesagt werden kann, daß das behauptete Rechtsgeschäft nicht doch dem § 117 KO zu unterstellen und daher genehmigungspflichtig war. Immerhin ist dem Vorbringen zu entnehmen, daß nach „Entsiegelung“ der Geschäftsräume des Gemeinschuldners die (gesamte) Konkursmasse zum Verkauf stand und daher auch, falls sich der Gemeinschuldner mit solchen Geschäften befaßte, das Warenlager bzw einzelne Partien von Waren. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin beigepflichtet werden, daß Undeutlichkeiten in der Klage zugunsten des Klägers zu verstehen seien. Wenn er alle rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten hat, so muß er in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem immerhin die Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 117 KO in Betracht kommen konnte, entweder durch entsprechende Tatsachenbehauptungen klarstellen, daß das behauptete Rechtsgeschäft nicht Teile des Warenlagers oder einzelner Partien von Waren des Gemeinschuldners betraf, oder aber behaupten, daß die erforderlichen Genehmigungen erteilt waren. So, wie der Kläger seine Klage formulierte, ist sie nicht ausreichend präzisiert, um bei der rechtlichen Beurteilung zum Schluß kommen zu müssen, daß der behauptete Anspruch bei Annahme der Richtigkeit des gesamten Vorbringens zu Recht besteht. Unvollständiges Vorbringen geht aber zu Lasten des Klägers und hat, wenn er die Fällung eines Versäumungsurteiles begehrt, zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen (Fasching III 621). Die Urteile der Unterinstanzen sind demnach dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.Richtig hat das Berufungsgericht allerdings geprüft, ob dem Klagebegehren überhaupt entnommen werden kann, daß es sich um einen Fall des Paragraph 117, KO handelt. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß das Vorbringen des Klägers nicht völlig eindeutige Anhaltspunkte dafür bietet, daß das vom Kläger behauptete Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Veräußerung des Warenlagers oder von Partien von Waren stattfand. Die Abgrenzung ist überhaupt nicht immer leicht (Bartsch-Pollak a.a.O. 547). Das Vorbringen in der Klage ist aber jedenfalls nicht so, daß dann, wenn man es für wahr hält, mit rechtlicher Gewißheit gesagt werden kann, daß das behauptete Rechtsgeschäft nicht doch dem Paragraph 117, KO zu unterstellen und daher genehmigungspflichtig war. Immerhin ist dem Vorbringen zu entnehmen, daß nach „Entsiegelung“ der Geschäftsräume des Gemeinschuldners die (gesamte) Konkursmasse zum Verkauf stand und daher auch, falls sich der Gemeinschuldner mit solchen Geschäften befaßte, das Warenlager bzw einzelne Partien von Waren. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin beigepflichtet werden, daß Undeutlichkeiten in der Klage zugunsten des Klägers zu verstehen seien. Wenn er alle rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten hat, so muß er in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem immerhin die Anwendung der zwingenden Vorschrift des Paragraph 117, KO in Betracht kommen konnte, entweder durch entsprechende Tatsachenbehauptungen klarstellen, daß das behauptete Rechtsgeschäft nicht Teile des Warenlagers oder einzelner Partien von Waren des Gemeinschuldners betraf, oder aber behaupten, daß die erforderlichen Genehmigungen erteilt waren. So, wie der Kläger seine Klage formulierte, ist sie nicht ausreichend präzisiert, um bei der rechtlichen Beurteilung zum Schluß kommen zu müssen, daß der behauptete Anspruch bei Annahme der Richtigkeit des gesamten Vorbringens zu Recht besteht. Unvollständiges Vorbringen geht aber zu Lasten des Klägers und hat, wenn er die Fällung eines Versäumungsurteiles begehrt, zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen (Fasching römisch drei 621). Die Urteile der Unterinstanzen sind demnach dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.