Rechtssatz RS0065143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065143
Entscheidungsdatum
28.03.2007
Rechtssatz
Die Genehmigung des Gläubigerausschusses nach § 116 Z 4 KO ist notwendig, damit die Erklärung des Masseverwalters nach außen hin wirksam wird. - Bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen des Masseverwalters muß der andere Teil prüfen, ob sie unter die Beschränkungen des § 116 KO fallen, dh also, ob ein Genehmigungsbeschluß oder eine nach § 83 Abs 2 KO vom Konkurskommissär ausgefertigte Ermächtigungsurkunde vorliegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung der Konkursorgane, so erzeugen die Rechtshandlungen des Masseverwalters nach außen hin nicht die beabsichtigten Wirkungen.Die Genehmigung des Gläubigerausschusses nach Paragraph 116, Ziffer 4, KO ist notwendig, damit die Erklärung des Masseverwalters nach außen hin wirksam wird. - Bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen des Masseverwalters muß der andere Teil prüfen, ob sie unter die Beschränkungen des Paragraph 116, KO fallen, dh also, ob ein Genehmigungsbeschluß oder eine nach Paragraph 83, Absatz 2, KO vom Konkurskommissär ausgefertigte Ermächtigungsurkunde vorliegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung der Konkursorgane, so erzeugen die Rechtshandlungen des Masseverwalters nach außen hin nicht die beabsichtigten Wirkungen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 123/70
Entscheidungstext OGH 27.05.1970 5 Ob 123/70
Veröff: SZ 43/92 = JBl 1971,194
- 1 Ob 245/72
Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob 245/72
- 1 Ob 564/78
Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 564/78
Beisatz: Veräußerung des Warenlagers. (T1) Veröff: EvBl 1978/181 S 577 = JBl 1979,492
- 3 Ob 592/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 3 Ob 592/81
Vgl; Veröff: SZ 54/172 = EvBl 1982/40 S 131
- 5 Ob 338/86
Entscheidungstext OGH 18.12.1986 5 Ob 338/86
Beisatz: Verkauf eines Warenlagers ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses. (T2)
- 8 Ob 289/97a
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 Ob 289/97a
Vgl aber; Beisatz: Beauftragt der Masseverwalter namens der Konkursmasse einen Dritten (Steuerberater), muß dieser nicht prüfen, ob es sich um eine unter § 81 Abs 4 KO fallende Tätigkeit handelt und ob die erforderliche Zustimmung des Gerichtes vorliegt. Ein Verstoß des Masseverwalters gegen § 81 Abs 4 KO berührt daher nicht die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes zwischen Masse und Drittem. (T3) Veröff: SZ 70/212
- 6 Ob 112/06y
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 6 Ob 112/06y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065143
Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0050OB00123_7000000_001