Gemäß § 81 Abs 4 erster Satz KO hat der Masseverwalter die ihm zugewiesenen Tätigkeiten (grundsätzlich) selbst auszuführen. Für besonders schwierige, im zweiten Satz dieser durch das IRÄG 1982 eingefügten Gesetzesstelle beispielsweise aufgezählte Tätigkeiten kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Nach dem gleichfalls durch das IRÄG 1982 angefügten Satz 2 des § 82 KO kann der Masseverwalter den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte für die in § 81 Abs 4 KO genannten Aufgaben heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.Gemäß Paragraph 81, Absatz 4, erster Satz KO hat der Masseverwalter die ihm zugewiesenen Tätigkeiten (grundsätzlich) selbst auszuführen. Für besonders schwierige, im zweiten Satz dieser durch das IRÄG 1982 eingefügten Gesetzesstelle beispielsweise aufgezählte Tätigkeiten kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Nach dem gleichfalls durch das IRÄG 1982 angefügten Satz 2 des Paragraph 82, KO kann der Masseverwalter den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte für die in Paragraph 81, Absatz 4, KO genannten Aufgaben heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
Hingegen wurde der die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Außenverhältnis regelnde § 83 Abs 1 KO durch das IRÄG 1982 nichtHingegen wurde der die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Außenverhältnis regelnde Paragraph 83, Absatz eins, KO durch das IRÄG 1982 nicht
geändert. Nach herrschender Rechtsprechung (SZ 28/48 = EvBl 1955/247;
SZ 28/72; SZ 43/92 = JBl 1971, 194; JBl 1971, 483; JBl 1979, 492; SZ
54/172; 4 Ob 607/88) und Lehre (Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, 75; Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 272; Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht, 39 ff sowie 57 ff; Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters, 138
f) ist die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters nach außen nur in den im § 83 Abs 1 KO genannten Fällen der §§ 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck ("alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt") beschränkt. Weitere Beschränkungen kann das Konkursgericht im Einzelfall verfügen; sie sind dem Dritten gegenüber jedoch nur wirksam, soweit sie ihm bekanntgegeben wurden (siehe auch Riel aaO 45 f).f) ist die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters nach außen nur in den im Paragraph 83, Absatz eins, KO genannten Fällen der Paragraphen 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck ("alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt") beschränkt. Weitere Beschränkungen kann das Konkursgericht im Einzelfall verfügen; sie sind dem Dritten gegenüber jedoch nur wirksam, soweit sie ihm bekanntgegeben wurden (siehe auch Riel aaO 45 f).
§ 81 Abs 4 KO verfügt daher nur eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Masseverwalters im Innenverhältnis; entgegen der Auffassung des Rekurswerbers muß der Dritte, den der Masseverwalter namens der Konkursmasse beauftragt, nicht prüfen, ob es sich um eine unter § 81 Abs 4 KO fallende Tätigkeit handelt und ob die erforderliche Zustimmung des Gerichtes vorliegt. Ein Verstoß des Masseverwalters gegen § 81 Abs 4 KO berührt daher nicht die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes zwischen Masse und Drittem; der Masseverwalter macht sich lediglich im Innenverhältnis verantwortlich. Er haftet für die Schmälerung der Masse durch die dieser infolge Beauftragung des Dritten verursachten Kosten (AnwBl 1990, 653 = NZ 1992, 64; dies ist aus auch § 82 Satz 2 KO zu folgern). Ferner haftet er für die Fehler des von ihm für die Besorgung eigener Aufgaben ohne gerichtliche Genehmigung herangezogenen Gehilfen nach § 1313 a ABGB (vgl Shamiyeh, aaO 175).Paragraph 81, Absatz 4, KO verfügt daher nur eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Masseverwalters im Innenverhältnis; entgegen der Auffassung des Rekurswerbers muß der Dritte, den der Masseverwalter namens der Konkursmasse beauftragt, nicht prüfen, ob es sich um eine unter Paragraph 81, Absatz 4, KO fallende Tätigkeit handelt und ob die erforderliche Zustimmung des Gerichtes vorliegt. Ein Verstoß des Masseverwalters gegen Paragraph 81, Absatz 4, KO berührt daher nicht die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes zwischen Masse und Drittem; der Masseverwalter macht sich lediglich im Innenverhältnis verantwortlich. Er haftet für die Schmälerung der Masse durch die dieser infolge Beauftragung des Dritten verursachten Kosten (AnwBl 1990, 653 = NZ 1992, 64; dies ist aus auch Paragraph 82, Satz 2 KO zu folgern). Ferner haftet er für die Fehler des von ihm für die Besorgung eigener Aufgaben ohne gerichtliche Genehmigung herangezogenen Gehilfen nach Paragraph 1313, a ABGB vergleiche Shamiyeh, aaO 175).
Hat daher, wie im vorliegenden Fall, der Masseverwalter namens der von ihm vertretenen Masse ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, bezüglich dessen seine Vertretungsbefugnis nach außen nicht gemäß § 83 Abs 1 KO beschränkt ist, kann dem die Masse in Anspruch nehmenden Dritten nicht eingewendet werden, es handle sich um ein in den Anwendungsbereich des § 81 Abs 4 KO fallendes Rechtsgeschäft, für das die erforderliche Zustimmung des Gerichtes fehle. Die gegenständliche Forderung ist daher als Masseforderung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 2 KO zu qualifizieren (siehe auch JBl 1995, 450).Hat daher, wie im vorliegenden Fall, der Masseverwalter namens der von ihm vertretenen Masse ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, bezüglich dessen seine Vertretungsbefugnis nach außen nicht gemäß Paragraph 83, Absatz eins, KO beschränkt ist, kann dem die Masse in Anspruch nehmenden Dritten nicht eingewendet werden, es handle sich um ein in den Anwendungsbereich des Paragraph 81, Absatz 4, KO fallendes Rechtsgeschäft, für das die erforderliche Zustimmung des Gerichtes fehle. Die gegenständliche Forderung ist daher als Masseforderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO zu qualifizieren (siehe auch JBl 1995, 450).
Da daher der Beklagte in seiner Funktion als Masseverwalter passiv legitimiert ist, wird das Erstgericht entsprechend den vom Berufungsgericht erteilten Aufträgen die zur Beurteilung der Klagsforderung nach Grund und Höhe erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.