Rechtssatz RS0109122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109122
Entscheidungsdatum
25.08.2014
Rechtssatz
§ 83 Abs 1 KO regelt die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Außenverhältnis. Sie ist nur in den dort genannten Fällen der §§ 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck beschränkt. Weitere Beschränkungen, die das Konkursgericht im Einzelfall verfügen kann, sind dem Dritten gegenüber nur wirksam, soweit sie ihm bekanntgegeben wurden.Paragraph 83, Absatz eins, KO regelt die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Außenverhältnis. Sie ist nur in den dort genannten Fällen der Paragraphen 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck beschränkt. Weitere Beschränkungen, die das Konkursgericht im Einzelfall verfügen kann, sind dem Dritten gegenüber nur wirksam, soweit sie ihm bekanntgegeben wurden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 289/97a
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 Ob 289/97a
Veröff: SZ 70/212
- 7 Ob 83/01h
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 83/01h
- 8 Ob 8/07w
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 8/07w
Vgl; Beisatz: Die Befugnisse des Masseverwalters, der für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist, sind in der Regel nach außen hin lediglich durch den Zweck seiner Amtsführung begrenzt. (T1); Beisatz: Hier: Zum Umlageverfahren nach der GenKonkV. (T2)
- 8 Ob 39/14i
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 39/14i
Auch; Beisatz: Der Insolvenz-(Masse-)verwalter ist gemäß § 83 Abs 1 IO (KO) im Verhältnis zu Dritten kraft seiner Stellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amts mit sich bringt. Seine Vertretungsbefugnis ist nur in den Fällen der §§ 116 und 117 IO (KO) sowie durch den Insolvenz-(Konkurs-)zweck beschränkt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109122
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19971016_OGH0002_0080OB00289_97A0000_001