1. Zur Rechtsmittellegitimation des Masseverwalters:
Der Rechtsmittelwerber weist zutreffend darauf hin, dass es sich nach herrschender Meinung beim Umlageverfahren im Sinn der GenKonkV um ein außerstreitiges Mehrparteienverfahren handelt; es finden daher die Rechtsmittelbeschränkungen des § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO keine Anwendung.Der Rechtsmittelwerber weist zutreffend darauf hin, dass es sich nach herrschender Meinung beim Umlageverfahren im Sinn der GenKonkV um ein außerstreitiges Mehrparteienverfahren handelt; es finden daher die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO keine Anwendung.
Ungeachtet der grundsätzlichen Geltung des Außerstreitgesetzes kann die Stellung des Masseverwalters im Umlageverfahren nach der GenKonkV nicht anders beurteilt werden als nach der Konkursordnung. Die Befugnisse des Masseverwalters, der für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist, sind in der Regel nach außen hin lediglich durch den Zweck seiner Amtsführung begrenzt (SZ 39/152; SZ 70/212). Der Masseverwalter kann als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners Rechtsmittel ergreifen (JBl 1980, 159; ecolex 1999, 91). Aus dem Umstand, dass im § 9 Abs 1 GenKonkV, der ausdrücklich auf § 176 KO hinweist, nur die Rekurslegitimation der Genossenschafter geregelt ist, kann nicht geschlossen werden, dass dem Masseverwalter keine Rekurslegitimation zukommen soll. § 9 leg cit zählt die Rekursberechtigten nicht abschließend auf. So kommt den Konkursgläubigern schon nach § 6 Abs 1 das Recht zu, Erinnerungen gegen die Beitragsberechnung anzubringen, weshalb ihnen auch ein Rekursrecht zugebilligt werden muss (Dellinger/Grabuschnig Genossenschaftsgesetz § 9 GenKonkV Rz 3). Es widerspricht der Stellung des Masseverwalters als Vertreter der gemeinschuldnerischen Genossenschaft, ihm bei ungerechtfertigter Kürzung der von ihm aufgestellten Beitragsberechnung keine Möglichkeit der Anfechtung einzuräumen (vgl Dellinger/Grabuschnig aaO). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 23/35 = Rsp 1935/95, dass dem Masseverwalter im Umlageverfahren keine Parteistellung und daher kein Rekursrecht zukomme, kann daher nicht aufrechterhalten werden. Berücksichtigt man den weit gefassten Parteienbegriff des § 2 AußStrG, wäre in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb dem Masseverwalter als Vertreter der in Konkurs verfallenen Genossenschaft im Umlageverfahren keinerlei Parteistellung zukommen sollte, dies umso mehr, als nach § 16 GenKonkV der Masseverwalter während des Konkursverfahrens sogar eine Generalversammlung der Genossenschaft einberufen kann.Ungeachtet der grundsätzlichen Geltung des Außerstreitgesetzes kann die Stellung des Masseverwalters im Umlageverfahren nach der GenKonkV nicht anders beurteilt werden als nach der Konkursordnung. Die Befugnisse des Masseverwalters, der für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist, sind in der Regel nach außen hin lediglich durch den Zweck seiner Amtsführung begrenzt (SZ 39/152; SZ 70/212). Der Masseverwalter kann als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners Rechtsmittel ergreifen (JBl 1980, 159; ecolex 1999, 91). Aus dem Umstand, dass im Paragraph 9, Absatz eins, GenKonkV, der ausdrücklich auf Paragraph 176, KO hinweist, nur die Rekurslegitimation der Genossenschafter geregelt ist, kann nicht geschlossen werden, dass dem Masseverwalter keine Rekurslegitimation zukommen soll. Paragraph 9, leg cit zählt die Rekursberechtigten nicht abschließend auf. So kommt den Konkursgläubigern schon nach Paragraph 6, Absatz eins, das Recht zu, Erinnerungen gegen die Beitragsberechnung anzubringen, weshalb ihnen auch ein Rekursrecht zugebilligt werden muss (Dellinger/Grabuschnig Genossenschaftsgesetz Paragraph 9, GenKonkV Rz 3). Es widerspricht der Stellung des Masseverwalters als Vertreter der gemeinschuldnerischen Genossenschaft, ihm bei ungerechtfertigter Kürzung der von ihm aufgestellten Beitragsberechnung keine Möglichkeit der Anfechtung einzuräumen vergleiche Dellinger/Grabuschnig aaO). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 23/35 = Rsp 1935/95, dass dem Masseverwalter im Umlageverfahren keine Parteistellung und daher kein Rekursrecht zukomme, kann daher nicht aufrechterhalten werden. Berücksichtigt man den weit gefassten Parteienbegriff des Paragraph 2, AußStrG, wäre in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb dem Masseverwalter als Vertreter der in Konkurs verfallenen Genossenschaft im Umlageverfahren keinerlei Parteistellung zukommen sollte, dies umso mehr, als nach Paragraph 16, GenKonkV der Masseverwalter während des Konkursverfahrens sogar eine Generalversammlung der Genossenschaft einberufen kann.
2. Zur Deckungspflicht der Genossenschafter:
Die Ausführungen des Masseverwalters, wonach außer dem „klaren Wortlaut" des § 4 Abs 1 GenKonkV auch dessen Abs 2 „Die Beitragsberechnung ist so aufzustellen, dass durch das Unvermögen einzelner Genossenschafter voraussichtlich kein Ausfall entsteht" eindeutig für eine unbegrenzte Deckungspflicht der Genossenschafter spreche, überzeugen nicht. Die Regelung des § 4 Abs 2 GenKonkV ist ungeachtet des nicht völlig geglückten Wortlauts dahin zu verstehen, dass der Masseverwalter bei der Beitragsberechnung offenbar illiquide Genossenschafter vorweg „auszuscheiden" und den Ausfall auf die übrigen Genossenschafter (soweit deren Deckungspflicht reicht) aufzuteilen hat. Ebenso wie § 4 Abs 1 GenKonkV bezieht sich auch Abs 2 leg cit sowohl auf Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung als auch auf solche mit beschränkter Haftung. In diesem Zusammenhang führt Dellinger (zur Einlage und Deckungspflicht der Genossenschafter bei Liquidation, Konkurs oder Ausgleich ihrer Genossenschaft in GesRZ 1995, 91 f) zutreffend aus, dass das Fehlen einer „Haftsumme" im § 4 Abs 1 Satz 2 GenKonkV schlicht damit zusammenhänge könnte, dass § 4 auch für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung gilt.Die Ausführungen des Masseverwalters, wonach außer dem „klaren Wortlaut" des Paragraph 4, Absatz eins, GenKonkV auch dessen Absatz 2, „Die Beitragsberechnung ist so aufzustellen, dass durch das Unvermögen einzelner Genossenschafter voraussichtlich kein Ausfall entsteht" eindeutig für eine unbegrenzte Deckungspflicht der Genossenschafter spreche, überzeugen nicht. Die Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, GenKonkV ist ungeachtet des nicht völlig geglückten Wortlauts dahin zu verstehen, dass der Masseverwalter bei der Beitragsberechnung offenbar illiquide Genossenschafter vorweg „auszuscheiden" und den Ausfall auf die übrigen Genossenschafter (soweit deren Deckungspflicht reicht) aufzuteilen hat. Ebenso wie Paragraph 4, Absatz eins, GenKonkV bezieht sich auch Absatz 2, leg cit sowohl auf Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung als auch auf solche mit beschränkter Haftung. In diesem Zusammenhang führt Dellinger (zur Einlage und Deckungspflicht der Genossenschafter bei Liquidation, Konkurs oder Ausgleich ihrer Genossenschaft in GesRZ 1995, 91 f) zutreffend aus, dass das Fehlen einer „Haftsumme" im Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 GenKonkV schlicht damit zusammenhänge könnte, dass Paragraph 4, auch für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung gilt.
Entgegen der Auffassung des Masseverwalters ist daraus, dass Abs 2 des § 3 GenKonkV, der die Deckung des Abgangs regelt, eine Nachschusspflicht „nötigenfalls bis zur vollen Höhe der Haftung" unter ausdrücklicher Anführung der §§ 2, 53 und 76 GenG normiert, für seinen Rechtsstandpunkt nichts gewonnen. Vielmehr lässt sich durch den Hinweis auf die Rechtsgrundlagen für die Höhe der jeweiligen Nachschusspflicht der Schluss ziehen, dass der, den Sonderfall der Illiquidität einzelner Genossenschafter regelnde § 4 GenKonkV, eine Beschränkung der Haftung für uneinbringliche Beiträge mit den satzungsmäßigen bzw gesetzlichen Höchstbeträgen als selbstverständlich erachtet hat. Der erkennende Senat vermag sich auch der Argumentation des Masseverwalters nicht anzuschließen, § 3 Abs 2 GenKonkV regle nur die Nachschusspflicht der Genossenschafter zur Deckung des Abgangs, während § 4 leg cit eine Ausfallhaftung der Genossenschafter für alle uneinbringlichen Beträge der Mitgenossenschafter regle und somit insbesondere auch die nicht voll eingezahlten Geschäftsanteile umfasse, weshalb nicht einzusehen sei, warum sich die Genossenschafter auf eine Beschränkung der individuellen Haftung berufen könnten, wenn nicht einmal die Geschäftsanteile aller Mitgenossen voll eingezahlt wurden, nicht anzuschließen. Tatsächlich wird der Umstand, dass es sich bei § 4 um eine im Wesentlichen als Anordnung an den Masseverwalter gerichtete Vorschrift handelt, wie die Beitragsberechnung zu erstellen ist, zu wenig berücksichtigt. Gerade der Umstand, dass sich § 4 GenKonkV unmittelbar an den Masseverwalter richtet, macht mehr als zweifelhaft, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung eine inhaltlich von den Regelungen des GenG abweichende „Haftungsregelung" treffen wollte.Entgegen der Auffassung des Masseverwalters ist daraus, dass Absatz 2, des Paragraph 3, GenKonkV, der die Deckung des Abgangs regelt, eine Nachschusspflicht „nötigenfalls bis zur vollen Höhe der Haftung" unter ausdrücklicher Anführung der Paragraphen 2, 53 und 76 GenG normiert, für seinen Rechtsstandpunkt nichts gewonnen. Vielmehr lässt sich durch den Hinweis auf die Rechtsgrundlagen für die Höhe der jeweiligen Nachschusspflicht der Schluss ziehen, dass der, den Sonderfall der Illiquidität einzelner Genossenschafter regelnde Paragraph 4, GenKonkV, eine Beschränkung der Haftung für uneinbringliche Beiträge mit den satzungsmäßigen bzw gesetzlichen Höchstbeträgen als selbstverständlich erachtet hat. Der erkennende Senat vermag sich auch der Argumentation des Masseverwalters nicht anzuschließen, Paragraph 3, Absatz 2, GenKonkV regle nur die Nachschusspflicht der Genossenschafter zur Deckung des Abgangs, während Paragraph 4, leg cit eine Ausfallhaftung der Genossenschafter für alle uneinbringlichen Beträge der Mitgenossenschafter regle und somit insbesondere auch die nicht voll eingezahlten Geschäftsanteile umfasse, weshalb nicht einzusehen sei, warum sich die Genossenschafter auf eine Beschränkung der individuellen Haftung berufen könnten, wenn nicht einmal die Geschäftsanteile aller Mitgenossen voll eingezahlt wurden, nicht anzuschließen. Tatsächlich wird der Umstand, dass es sich bei Paragraph 4, um eine im Wesentlichen als Anordnung an den Masseverwalter gerichtete Vorschrift handelt, wie die Beitragsberechnung zu erstellen ist, zu wenig berücksichtigt. Gerade der Umstand, dass sich Paragraph 4, GenKonkV unmittelbar an den Masseverwalter richtet, macht mehr als zweifelhaft, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung eine inhaltlich von den Regelungen des GenG abweichende „Haftungsregelung" treffen wollte.
Entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, dass den Gläubigern im Konkursfall zumindest der volle Haftungsfonds der Genossenschaft zur Verfügung stehen müsse, ist den Argumenten Dellingers (aaO, 93 f), dass die systematische Interpretation des § 4 Abs 1 Satz 2 GenKonkV im Kontext mit § 3 Abs 2 leg cit jedenfalls dafür spreche, die Verteilung uneinbringlicher Beträge auf die übrigen Genossenschafter nur so weit zuzulassen, als der Haftungsbetrag im Sinn des § 76 GenG noch nicht ausgeschöpft ist, zu folgen. In diesem Zusammenhang überzeugt Dellinger auch mit seiner Wertung der Interessenlage. Es sei für die potenten Genossenschafter schon hart genug, infolge des Unvermögens mancher Mitgenossenschafter mehr leisten zu müssen, als auf sie bei gleichmäßiger Verteilung des Abgangs rechnerisch entfiele. Hinter dieser Härte stecke zwar der nicht unübliche Gedanke einer Solidarhaftung, diese wäre aber für gewöhnlich mit einem Rückgriffsrecht des in Anspruch Genommenen verbunden, welches gemäß § 14 GenKonkV gerade ausgeschlossen sei. Solange sich die Ausfallhaftung innerhalb des übernommenen Haftungsrahmens halte, möge sie trotz des Regressausschlusses immerhin gerechtfertigt sein. Nicht zu rechtfertigen wäre es dagegen, den potenten Genossenschaftern eine der Höhe nach im Vorhinein nicht kalkulierbare Ausfallhaftung für die Summe der bei ihren Mitgenossenschaftern uneinbringlichen Haftungsbeträge aufzubürden. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Genossenschaft auf die Beschränkung ihres potenziellen Haftungsbetrages werde auch nicht etwa durch eine noch höhere Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Genossenschaftsgläubiger auf die Erfüllung der Deckungspflichten übertroffen. Vor der Gefahr der Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen bei der Genossenschaft und indirekt bei den der Genossenschaft haftenden Genossenschaftern hätten sie sich wie auch sonst im Wirtschaftsleben zunächst selbst zu schützen. Ein jedenfalls aufzubringendes und zu erhaltendes Stamm- oder Grundkapital gebe es - anders als bei Kapitalgesellschaften - bei Genossenschaften eben nicht. Insoweit versagt auch der Hinweis des Masseverwalters auf die Haftung der Gesellschafter der GmbH nach § 70 GmbHG. In diesem Zusammenhang weist überdies Keinert (Genossenschaftsrecht Rz 753 f) auf wesentliche Unterschiede der Deckungspflicht der Genossenschafter gegenüber der Nachschusspflicht nach dem GmbHG hin und hebt hervor, dass die Deckungspflicht des Genossenschafters ausschließlich dazu diene, ungedeckte Verbindlichkeiten der Genossenschaft zu decken und auch das nur im Konkurs und in der Liquidation. Dagegen sollen die Nachschüsse bei der GmbH als Eigenmittel die Kapitalbasis des Unternehmens stärken. Die Deckungspflicht des Genossenschafters bilde somit ihrem Gegenstand nach bloß einen engen Sonderfall der Nachschusspflicht überhaupt.Entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, dass den Gläubigern im Konkursfall zumindest der volle Haftungsfonds der Genossenschaft zur Verfügung stehen müsse, ist den Argumenten Dellingers (aaO, 93 f), dass die systematische Interpretation des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 GenKonkV im Kontext mit Paragraph 3, Absatz 2, leg cit jedenfalls dafür spreche, die Verteilung uneinbringlicher Beträge auf die übrigen Genossenschafter nur so weit zuzulassen, als der Haftungsbetrag im Sinn des Paragraph 76, GenG noch nicht ausgeschöpft ist, zu folgen. In diesem Zusammenhang überzeugt Dellinger auch mit seiner Wertung der Interessenlage. Es sei für die potenten Genossenschafter schon hart genug, infolge des Unvermögens mancher Mitgenossenschafter mehr leisten zu müssen, als auf sie bei gleichmäßiger Verteilung des Abgangs rechnerisch entfiele. Hinter dieser Härte stecke zwar der nicht unübliche Gedanke einer Solidarhaftung, diese wäre aber für gewöhnlich mit einem Rückgriffsrecht des in Anspruch Genommenen verbunden, welches gemäß Paragraph 14, GenKonkV gerade ausgeschlossen sei. Solange sich die Ausfallhaftung innerhalb des übernommenen Haftungsrahmens halte, möge sie trotz des Regressausschlusses immerhin gerechtfertigt sein. Nicht zu rechtfertigen wäre es dagegen, den potenten Genossenschaftern eine der Höhe nach im Vorhinein nicht kalkulierbare Ausfallhaftung für die Summe der bei ihren Mitgenossenschaftern uneinbringlichen Haftungsbeträge aufzubürden. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Genossenschaft auf die Beschränkung ihres potenziellen Haftungsbetrages werde auch nicht etwa durch eine noch höhere Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Genossenschaftsgläubiger auf die Erfüllung der Deckungspflichten übertroffen. Vor der Gefahr der Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen bei der Genossenschaft und indirekt bei den der Genossenschaft haftenden Genossenschaftern hätten sie sich wie auch sonst im Wirtschaftsleben zunächst selbst zu schützen. Ein jedenfalls aufzubringendes und zu erhaltendes Stamm- oder Grundkapital gebe es - anders als bei Kapitalgesellschaften - bei Genossenschaften eben nicht. Insoweit versagt auch der Hinweis des Masseverwalters auf die Haftung der Gesellschafter der GmbH nach Paragraph 70, GmbHG. In diesem Zusammenhang weist überdies Keinert (Genossenschaftsrecht Rz 753 f) auf wesentliche Unterschiede der Deckungspflicht der Genossenschafter gegenüber der Nachschusspflicht nach dem GmbHG hin und hebt hervor, dass die Deckungspflicht des Genossenschafters ausschließlich dazu diene, ungedeckte Verbindlichkeiten der Genossenschaft zu decken und auch das nur im Konkurs und in der Liquidation. Dagegen sollen die Nachschüsse bei der GmbH als Eigenmittel die Kapitalbasis des Unternehmens stärken. Die Deckungspflicht des Genossenschafters bilde somit ihrem Gegenstand nach bloß einen engen Sonderfall der Nachschusspflicht überhaupt.
Insgesamt vermögen daher die vom Masseverwalter für die unbegrenzte Deckungspflicht der „liquiden" Genossenschafter nach § 4 Abs 1 Satz 2 GenKonkV ins Treffen geführten Argumente nicht zu überzeugen. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.Insgesamt vermögen daher die vom Masseverwalter für die unbegrenzte Deckungspflicht der „liquiden" Genossenschafter nach Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 GenKonkV ins Treffen geführten Argumente nicht zu überzeugen. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Ein Kostenersatzanspruch des Masseverwalters scheitert - ungeachtet weitergehender Erwägungen - schon an der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels (§ 78 Abs 2 AußStrG).Ein Kostenersatzanspruch des Masseverwalters scheitert - ungeachtet weitergehender Erwägungen - schon an der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels (Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG).