Rechtssatz RS0121867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121867
Entscheidungsdatum
22.02.2007
Norm
GenG §76
GenKonkV §3 Abs2
GenKonkV §4 Abs1
Rechtssatz
Die „liquiden" Genossenschafter trifft im Umlageverfahren nach der GenKonkV keine unbegrenzte Deckungspflicht. § 4 Abs 1 Satz 2 GenKonkV ist dahin zu interpretieren, dass die Verteilung uneinbringlicher Beträge auf die übrigen Genossenschafter nur so weit zuzulassen ist, als der Haftungsbetrag im Sinn des § 76 GenG noch nicht ausgeschöpft ist.Die „liquiden" Genossenschafter trifft im Umlageverfahren nach der GenKonkV keine unbegrenzte Deckungspflicht. Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 GenKonkV ist dahin zu interpretieren, dass die Verteilung uneinbringlicher Beträge auf die übrigen Genossenschafter nur so weit zuzulassen ist, als der Haftungsbetrag im Sinn des Paragraph 76, GenG noch nicht ausgeschöpft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121867
Dokumentnummer
JJR_20070222_OGH0002_0080OB00008_07W0000_002