Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
III. Hauptstück.römisch drei. Hauptstück.
Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.
§ 76.Paragraph 76,
Jedes Mitglied einer Genossenschaft ist im Fall des Konkurses oder der Liquidation verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Mitglieder nachschusspflichtig, sofern der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt. Die Nachschusspflicht beträgt mangels abweichender Regelung im Genossenschaftsvertrag für jeden Geschäftsanteil einen weiteren Betrag in der Höhe desselben. Im Genossenschaftsvertrag kann ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt oder die Nachschusspflicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Konkurs, Geschäftsanteil
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40263651