Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§. 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Der Austritt eines Genossenschafters darf nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres und nur nach vorausgegangener, mindestens vierwöchentlicher Kündigung geschehen.
(2)Absatz 2,Ebenso wird die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsantheile, ohne gleichzeitigen Austritt eines Genossenschafters, welcher mit anderen Geschäftsantheilen in der Genossenschaft verbleibt, nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vorher erfolgen.
(3)Absatz 3,Jede Kündigung ist sogleich in das nach §. 14 zu führende Register der Mitglieder einzutragen.Jede Kündigung ist sogleich in das nach Paragraph 14, zu führende Register der Mitglieder einzutragen.
Schlagworte
Geschäftsanteil
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR12019939
alte Dokumentnummer
N2187322984S