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Entscheidung 8 Ob 39/14i×

Entscheidung 8 Ob 39/14i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033415 Rechtssatz 17.01.1985Zivilrecht
Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Ü …
RS0041131 Rechtssatz 22.09.1994Zivilrecht
Die Forderungsfeststellung im Konkurs bildet ein Prozesshindernis nur für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhö …
RS0064210 Rechtssatz 03.10.1963Zivilrecht
Aussonderungsrechte unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. Auf sie ist im Bestreitungsfall kein Bedacht zu nehmen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind (SZ 21/101). Daher ist der Aussonderungsberechtigte kein am Konku …
RS0109122 Rechtssatz 16.10.1997Zivilrecht
§ 83 Abs 1 KO regelt die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Außenverhältnis. Sie ist nur in den dort genannten Fällen der §§ 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck beschränkt. Weitere Beschränkungen, die das Konkursgericht im Einzelfall verfüge …
RS0123755 Rechtssatz 10.07.2008Zivilrecht
Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 KO ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt. Der Aussonderungsanspruch kann sich au …