Rechtssatz RS0041131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041131
Entscheidungsdatum
24.02.2026
Rechtssatz
Die Forderungsfeststellung im Konkurs bildet ein Prozesshindernis nur für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Auch diese Wirkung der Rechtskraft kann nur mit den Mitteln des Prozessrechts (Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden; die Korrektur im Wege einer selbständigen Klage ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 561/94
Entscheidungstext OGH 22.09.1994 2 Ob 561/94
Veröff: SZ 67/153
- 8 ObA 285/01x
Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObA 285/01x
Vgl; Beisatz: Die ohne Bestreitung durch den Ausgleichsschuldner beziehungsweise Gemeinschuldner erfolgte Feststellung einer Ausgleichsforderung beziehungsweise Konkursforderung schafft gegenüber späteren Leistungsklagen kein rechtskraftgleiches Prozesshindernis. Vielmehr sind neue Leistungsklagen des Gläubigers schon aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 54 Abs 4 zweiter Satz AO beziehungsweise § 60 Abs 2 zweiter Satz KO zulässig. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass die mehrfache Titulierung einer Forderung grundsätzlich zulässig ist. (T1)
Beisatz: § 54 Abs 4 Satz 1 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 1 und § 156a Abs 3 KO sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. Die Bindungswirkung greift sowohl dann ein, wenn neuerlich ein Leistungsbegehren gestellt wird, als auch dann, wenn die Leistungspflicht lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist. (T2)
Beisatz: Die Bindungswirkung kann ausschließlich mit den Mitteln des Prozessrechtes beseitigt werden; hiefür steht insbesondere die Wiederaufnahmsklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbständigen Klage ist ebenso ausgeschlossen, wie ein auf materielle Rechtsverletzung gestützter Aufhebungsantrag. (T3)
Beisatz: Gegen diese Bindung nicht ins Treffen geführt werden kann, dass der Titel nur zum Schein geschaffen wurde, um den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu unberechtigten Zahlungen zu veranlassen. Ungültig sind derartige Vereinbarungen nur zu Lasten eines Dritten. (T4)
- 4 Ob 240/04d
Entscheidungstext OGH 11.01.2005 4 Ob 240/04d
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 81/07f
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 81/07f
Vgl auch
- 9 ObA 95/10a
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 95/10a
Vgl
- 9 ObA 50/12m
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 50/12m
Vgl; Beisatz: Die Bindungswirkung tritt erst mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses ein, sodass sich die Frage nach ihrer Reichweite überhaupt erst bei rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellen kann. (T5)
Veröff: SZ 2012/107
- 9 ObA 131/12y
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 131/12y
Auch; Beis wie T3
- 9 ObA 95/13f
Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 95/13f
- 8 Ob 39/14i
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 39/14i
Auch; nur: Die Feststellung einer Forderung im Insolvenzverfahren hat die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. (T6)
- 1 Ob 88/17y
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 88/17y
Vgl; nur T6
- 1 Ob 33/18m
Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 33/18m
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Diese Wirkung bezieht sich notwendigerweise auf die Beziehung zwischen den Personen, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Konkursgläubiger keine Bindung gegenüber der Pfandschuldnerin (auch nicht aus dem Grundsatz der Akzessorietät). (T7)
- 4 Ob 128/18d
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 128/18d
Vgl; nur T6; Beis wie T7
- 2 Ob 92/19x
Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 92/19x
vgl
Anm: Veröff: SZ 2020/47
- 6 Ob 237/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.02.2026 6 Ob 237/24g
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041131
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19940922_OGH0002_0020OB00561_9400000_001