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Entscheidung 4 Ob 128/18d×

Entscheidung 4 Ob 128/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032209 Rechtssatz 20.05.1981Zivilrecht
Die Bürgschaftsschuld verjährt ohne Rücksicht auf die für die Hauptschuld geltende Verjährung in dreißig Jahren und nur bei tatsächlicher früherer Verjährung der Hauptschuld mit dieser; eine Unterbrechung der Verjährung gegen den Hauptschuldner muß der Bürg …
RS0032296 Rechtssatz 05.01.1933Zivilrecht
Die Verpflichtung aus der Bürgschaft verjährt in dreißig Jahren; sie erlischt aber, wenn die Hauptschuld infolge Ablaufs einer kürzeren Verjährungsfrist erloschen ist.
RS0034245 Rechtssatz 28.11.1963Zivilrecht
Der unbestrittenen Eintragung einer Forderung in das Anmeldungsverzeichnis (§ 61 KO, § 53 a AO) kommt die Wirkung der JMV RGBl 105/1858 zu (Verlängerung der Verjährungsfrist). Dies gilt auch für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, deren kürzere Verjäh …
RS0041131 Rechtssatz 22.09.1994Zivilrecht
Die Forderungsfeststellung im Konkurs bildet ein Prozesshindernis nur für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhö …
RS0064716 Rechtssatz 30.01.1991Zivilrecht
Ebenso wie die Feststellung einer Forderung im Konkurs der späteren klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruches nicht entgegensteht, bildet sie auch kein Hindernis für die Fortsetzung eines bereits früher eingeleiteten, durch die Konkurseröffnung unt …
RS0064720 Rechtssatz 30.01.1991Zivilrecht
Die Feststellung nach § 109 KO äußert eine streitabschneidende Wirkung, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt …
RS0065463 Rechtssatz 07.07.1971Zivilrecht
Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Das Anerkenntnis des Masseverwalters …
RS0065507 Rechtssatz 11.03.1993Zivilrecht
Der Masseverwalter kann seine Bestreitungserklärung nachträglich durch eine (prozessrechtliches) Anerkenntnis ersetzen; diese Erklärung ist gegenüber dem Konkursgericht abzugeben und im Anmeldungsverzeichnis zu berücksichtigen; sie macht den Prüfungsprozess …
RS0113041 Rechtssatz 27.01.2000Zivilrecht
Durch die explizite Anerkennung einer Forderung einer Gläubigerin durch den Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren ist die Forderung festgestellt. Diese Feststellung ist gemäß § 109 Abs 1 KO ein Entscheidungssurrogat, mit dem das in der klagsähnlichen F …
RS0131661 Rechtssatz 30.08.2017Zivilrecht
Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt einerseits, dass die persönlichen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bei ordnungsgemäßer Erfüllung dauerhaft herabgesetzt bleiben; andererseits löst sie eine konkursüberdauernde Inhaltsveränderung der …