Rechtssatz RS0064720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064720
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Die Feststellung nach § 109 KO äußert eine streitabschneidende Wirkung, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs 2 KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderung des Klägers entfaltet daher ihre bindende Wirkung auch im Revisionsverfahren.Die Feststellung nach Paragraph 109, KO äußert eine streitabschneidende Wirkung, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt Paragraph 60, Absatz 2, KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderung des Klägers entfaltet daher ihre bindende Wirkung auch im Revisionsverfahren.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 4/91
Entscheidungstext OGH 30.01.1991 9 ObA 4/91
Veröff: EvBl 1991/86 S 382
- 2 Ob 561/94
Entscheidungstext OGH 22.09.1994 2 Ob 561/94
nur: Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs 2 KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. (T1)
Veröff: SZ 67/153
- 8 Ob 271/00m
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
Vgl; nur T1; Beisatz: Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zu, von der bindende Wirkung ausgeht. (T2) Veröff: SZ 74/104
- 8 ObA 285/01x
Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObA 285/01x
Auch; Beisatz: Mit der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren wird ein Entscheidungssurrogat geschaffen. Ihr kommt aber keine urteilsgleiche Wirkung zu; die Tragweite der Forderungsfeststellung ist zwar der (vollen) Urteilsrechtskraft verwandt, bleibt jedoch hinter ihr zurück, wie sich aus § 60 Abs 2 KO beziehungsweise § 54 Abs 4 AO und § 156a Abs 3 KO, jeweils in der Fassung IRÄG 1982 ergibt. Diese Bestimmungen sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. (T3)
- 8 Ob 153/03p
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 153/03p
nur T1
- 4 Ob 240/04d
Entscheidungstext OGH 11.01.2005 4 Ob 240/04d
Auch; Beisatz: Diese - der materiellen Rechtskraft gleiche Bindungswirkung - wird mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses wirksam. (T4)
- 9 ObA 50/12m
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 50/12m
Auch; Beisatz: Die Forderungsfeststellung entfaltet in Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich ihrer Rechtsqualität Bindungswirkung. (T5)
Bem: Siehe RS0128386. (T6)
Veröff: SZ 2012/107
- 10 Ob 107/15f
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 107/15f
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 1 Ob 88/17y
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 88/17y
Auch
- 1 Ob 33/18m
Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 33/18m
Vgl; Beisatz: Diese Wirkung bezieht sich notwendigerweise auf die Beziehung zwischen den Personen, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Konkursgläubiger keine Bindung gegenüber der Pfandschuldnerin (auch nicht aus dem Grundsatz der Akzessorietät). (T7)
- 4 Ob 128/18d
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 128/18d
Auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beis wie T3
- 4 Ob 174/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 4 Ob 174/24b
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
Anm: Vgl RS0135253.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064720
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_009OBA00004_9100000_002