Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Im Rekurs vertritt der Masseverwalter zusammengefasst die Auffassung, dass eine analoge Anwendung der §§ 9 f EO im Konkursverfahren nicht in Betracht komme, weil sich in der KO keinerlei Regelungen über die verfahrensrechtliche Behandlung eines Überganges einer Konkursforderung nach rechtskräftiger Feststellung dieser Forderung im Konkurs fänden. Überdies sei es unzulässig, den Antrag der D***** GmbH auf Berichtigung des Anmeldeverzeichnisses in eine Forderungsanmeldung umzudeuten.Im Rekurs vertritt der Masseverwalter zusammengefasst die Auffassung, dass eine analoge Anwendung der Paragraphen 9, f EO im Konkursverfahren nicht in Betracht komme, weil sich in der KO keinerlei Regelungen über die verfahrensrechtliche Behandlung eines Überganges einer Konkursforderung nach rechtskräftiger Feststellung dieser Forderung im Konkurs fänden. Überdies sei es unzulässig, den Antrag der D***** GmbH auf Berichtigung des Anmeldeverzeichnisses in eine Forderungsanmeldung umzudeuten.
Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung des Rekursgerichtes zur Unanwendbarkeit des § 234 ZPO im Konkursverfahren ebenso wie die grundsätzlichen Ausführungen zur Notwendigkeit eines möglichst umfassend gewährten rechtlichen Gehörs aller Beteiligten und die dadurch bedingte Notwendigkeit, den Übergang einer rechtskräftig festgestellten Konkursforderung auf einen neuen Gläubiger in bestimmten Fällen einem nachträglichen Prüfungsverfahren zu unterziehen. Insofern wird auf die ausführlich begründeten Ausführungen des Rekursgerichtes und die dort zitierten Belegstellen verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO und § 171 KO). Ergänzend ist anzumerken:Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung des Rekursgerichtes zur Unanwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO im Konkursverfahren ebenso wie die grundsätzlichen Ausführungen zur Notwendigkeit eines möglichst umfassend gewährten rechtlichen Gehörs aller Beteiligten und die dadurch bedingte Notwendigkeit, den Übergang einer rechtskräftig festgestellten Konkursforderung auf einen neuen Gläubiger in bestimmten Fällen einem nachträglichen Prüfungsverfahren zu unterziehen. Insofern wird auf die ausführlich begründeten Ausführungen des Rekursgerichtes und die dort zitierten Belegstellen verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO und Paragraph 171, KO). Ergänzend ist anzumerken:
Nach ständiger Rechtsprechung gilt § 234 ZPO nicht im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0001333; SZ 43/21; zuletzt 3 Ob 324/02x). Die im Exekutionsverfahren entwickelten Grundsätze haben auch für das Konkursverfahren zu gelten, obwohl § 171 KO eine generelle Verweisung auf die Regelungen der ZPO für den Fall enthält, dass die KO keine Anordnungen für den speziellen Fall trifft: Dass § 234 ZPO dennoch nicht analog anwendbar ist, ergibt sich aus bestimmten Sonderregeln über die Rechtsnachfolge in der KO (vgl zB § 17 Abs 3 KO; § 94 KO; s. auch § 143 Abs 2 KO). Aus diesen Bestimmungen lässt sich der Schluss ziehen, dass der Erwerber einer Forderung nach Konkurseröffnung grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers eintritt (vgl auch Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Buchegger, InsR III § 94 KO Rz 9; Rechberger/Frauenberger, Zur Kopfmehrheit des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, ZIK 1995, 11). Die gegenteilige Auffassung (Liebeg, IESG² 275) übersieht, dass im Insolvenzverfahren - ebenso wie im Außerstreit- oder Exekutionsverfahren - nicht der formelle, sondern der materielle Parteibegriff herrscht (Rechberger/Frauenberger aaO). Das Rekursgericht hat überdies zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Unanwendbarkeit des § 234 ZPO im Exekutionsverfahren und im Konkursverfahren auch darauf gründet, dass bei diesen Verfahren zum Unterschied vom Erkenntnisverfahren die endgültige bzw teilweise Befriedigung des Gläubigers im Vordergrund steht. Dieser Zweck gebietet, die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite grundsätzlich als beachtlich anzusehen. Dem steht auch die Bestimmung des § 11 Abs 1 IESG nicht entgegen, die lediglich jenen Zeitpunkt regelt, zu welchem die Legalzession stattfindet. Über die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit des § 234 ZPO lässt sich aus § 11 Abs 1 IESG nichts gewinnen.Nach ständiger Rechtsprechung gilt Paragraph 234, ZPO nicht im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0001333; SZ 43/21; zuletzt 3 Ob 324/02x). Die im Exekutionsverfahren entwickelten Grundsätze haben auch für das Konkursverfahren zu gelten, obwohl Paragraph 171, KO eine generelle Verweisung auf die Regelungen der ZPO für den Fall enthält, dass die KO keine Anordnungen für den speziellen Fall trifft: Dass Paragraph 234, ZPO dennoch nicht analog anwendbar ist, ergibt sich aus bestimmten Sonderregeln über die Rechtsnachfolge in der KO vergleiche zB Paragraph 17, Absatz 3, KO; Paragraph 94, KO; s. auch Paragraph 143, Absatz 2, KO). Aus diesen Bestimmungen lässt sich der Schluss ziehen, dass der Erwerber einer Forderung nach Konkurseröffnung grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers eintritt vergleiche auch Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Buchegger, InsR III Paragraph 94, KO Rz 9; Rechberger/Frauenberger, Zur Kopfmehrheit des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, ZIK 1995, 11). Die gegenteilige Auffassung (Liebeg, IESG² 275) übersieht, dass im Insolvenzverfahren - ebenso wie im Außerstreit- oder Exekutionsverfahren - nicht der formelle, sondern der materielle Parteibegriff herrscht (Rechberger/Frauenberger aaO). Das Rekursgericht hat überdies zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Unanwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO im Exekutionsverfahren und im Konkursverfahren auch darauf gründet, dass bei diesen Verfahren zum Unterschied vom Erkenntnisverfahren die endgültige bzw teilweise Befriedigung des Gläubigers im Vordergrund steht. Dieser Zweck gebietet, die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite grundsätzlich als beachtlich anzusehen. Dem steht auch die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, IESG nicht entgegen, die lediglich jenen Zeitpunkt regelt, zu welchem die Legalzession stattfindet. Über die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO lässt sich aus Paragraph 11, Absatz eins, IESG nichts gewinnen.
Bejaht man nun wegen Unanwendbarkeit des § 234 ZPO auf das Konkursverfahren die Beachtlichkeit des Überganges einer festgestellten Forderung auf einen anderen Gläubiger, stellt sich die verfahrensrechtliche Frage, in welcher Form der einlösende Gläubiger seinen durch die Einlösung gegebenen Teilnahmeanspruch geltend zu machen hat. Die KO selbst regelt zunächst in § 17 Abs 1 den Fall, dass Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Gemeinschuldners im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen können, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht. Gemäß § 17 Abs 2 KO bleibt den Genannten in Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa treffen könnten, vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den Fall anzumelden, dass die Forderung von dem Gläubiger im Konkurs nicht geltend gemacht wird. Nach der Konkurseröffnung können Mitverpflichtete des Gemeinschuldners gemäß § 17 Abs 3 KO die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmann, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vollzahlung des Mitverpflichteten vor Konkurseröffnung die Forderung des Hauptgläubigers auf den Mitverpflichteten übergeht (§ 1358 ABGB) oder getilgt wird, sodass nur mehr die Regressforderung (§ 896 ABGB) besteht. Der Mitverpflichtete ist dann mit dem ganzen Betrag Konkursgläubiger und kann in diesen Fällen unbedingt anmelden. Leistet der Mitverpflichtete vor Konkurseröffnung Teilzahlung, darf der Hauptgläubiger nur den Rest anmelden. Der Mitverpflichtete kann sich mit seinem Teilrückgriffsanspruch neben dem Gläubiger am Verfahren beteiligen und die Auszahlung der Quote verlangen. Beide haben dann konkurrierende Teilnahmeansprüche. Bei Teilzahlung nach Konkurseröffnung bleibt hingegen der Hauptgläubiger wegen der Regel des § 18 Abs 1 KO mit seiner ganzen Forderung am Verfahren beteiligt. Hat hingegen der Mitverpflichtete vor Konkurseröffnung noch nicht geleistet, kann er künftige Regressansprüche aus der allfälligen Inanspruchnahme seiner Haftung durch den Hauptgläubiger nur bedingt anmelden, nämlich für den Fall, dass er in Anspruch genommen wird und dass die Forderung vom Gläubiger im Konkurs (von vornherein) nicht geltend gemacht wird (vgl Gamerith in Buchegger aaO I § 17 KO Rz 4 f).Bejaht man nun wegen Unanwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO auf das Konkursverfahren die Beachtlichkeit des Überganges einer festgestellten Forderung auf einen anderen Gläubiger, stellt sich die verfahrensrechtliche Frage, in welcher Form der einlösende Gläubiger seinen durch die Einlösung gegebenen Teilnahmeanspruch geltend zu machen hat. Die KO selbst regelt zunächst in Paragraph 17, Absatz eins, den Fall, dass Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Gemeinschuldners im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen können, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, KO bleibt den Genannten in Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa treffen könnten, vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den Fall anzumelden, dass die Forderung von dem Gläubiger im Konkurs nicht geltend gemacht wird. Nach der Konkurseröffnung können Mitverpflichtete des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KO die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmann, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vollzahlung des Mitverpflichteten vor Konkurseröffnung die Forderung des Hauptgläubigers auf den Mitverpflichteten übergeht (Paragraph 1358, ABGB) oder getilgt wird, sodass nur mehr die Regressforderung (Paragraph 896, ABGB) besteht. Der Mitverpflichtete ist dann mit dem ganzen Betrag Konkursgläubiger und kann in diesen Fällen unbedingt anmelden. Leistet der Mitverpflichtete vor Konkurseröffnung Teilzahlung, darf der Hauptgläubiger nur den Rest anmelden. Der Mitverpflichtete kann sich mit seinem Teilrückgriffsanspruch neben dem Gläubiger am Verfahren beteiligen und die Auszahlung der Quote verlangen. Beide haben dann konkurrierende Teilnahmeansprüche. Bei Teilzahlung nach Konkurseröffnung bleibt hingegen der Hauptgläubiger wegen der Regel des Paragraph 18, Absatz eins, KO mit seiner ganzen Forderung am Verfahren beteiligt. Hat hingegen der Mitverpflichtete vor Konkurseröffnung noch nicht geleistet, kann er künftige Regressansprüche aus der allfälligen Inanspruchnahme seiner Haftung durch den Hauptgläubiger nur bedingt anmelden, nämlich für den Fall, dass er in Anspruch genommen wird und dass die Forderung vom Gläubiger im Konkurs (von vornherein) nicht geltend gemacht wird vergleiche Gamerith in Buchegger aaO I Paragraph 17, KO Rz 4 f).
Nach herrschender Auffassung (Gamerith aaO I § 17 KO Rz 9; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 108 KO Rz 3; 5 Ob 305/85; OLG Linz ZIK 1995, 25) tritt der Einlösende in die Teilnahmerechte des Hauptgläubigers ein, wobei die Forderung gemäß § 54 Abs 2 KO den Rang der eingelösten Forderung genießt (Gamerith in Rummel³ § 1358 ABGB Rz 10).Nach herrschender Auffassung (Gamerith aaO römisch eins Paragraph 17, KO Rz 9; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 108, KO Rz 3; 5 Ob 305/85; OLG Linz ZIK 1995, 25) tritt der Einlösende in die Teilnahmerechte des Hauptgläubigers ein, wobei die Forderung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, KO den Rang der eingelösten Forderung genießt (Gamerith in Rummel³ Paragraph 1358, ABGB Rz 10).
Damit ist aber hier die entscheidende Frage zu beantworten, ob und unter welchen Umständen eine bloße "Berichtigung" der ursprünglichen Forderungsanmeldung ausreicht oder ob eine "geänderte" Anmeldung oder aber eine Neuanmeldung einem neuerlichen Prüfungsverfahren zu unterziehen ist. Die KO selbst sieht dafür keine Regeln vor. Die verschiedentlich vorgeschlagene bloße Anmerkung des Forderungsüberganges im Anmeldeverzeichnis (OLG Linz ZIK 1995, 25, Chalupsky/Dursma-Keplinger aaO § 94 KO Rz 9; s. auch Bartsch/Pollak I³ 482) lässt - worauf das Rekursgericht zutreffend hinwies - außer Acht, dass im Konkursverfahren als Mehrparteienverfahren nicht nur die Rechte des "Altgläubigers" und jene des Neugläubigers tangiert werden können, sondern der Forderungsübergang auch in die Interessen des Masseverwalters in seiner Eigenschaft als Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Konkursgläubiger und allenfalls auch in die Rechtsstellung einzelner Konkursgläubiger eingreifen kann. Auf der anderen Seite begegnet die prinzipielle Forderung, den angemeldeten Forderungsübergang einem (ergänzenden) Prüfungsverfahren im Sinne der KO zu unterziehen, wegen der dadurch bewirkten Verfahrenserschwerung Bedenken: Wie der vom Rekursgericht erwähnte Fall der Rechtsnachfolge (Legalzession) durch den Insolvenzentgeltsicherungsfonds belegt, gibt es Fälle einer gänzlich unproblematischen Rechtsnachfolge. Auch dogmatisch scheint die generelle Forderung nach einer nachträglichen Anmeldung der übergegangenen Forderung im Hinblick darauf problematisch, dass der Forderungsübergang nach § 1358 ABGB ex lege eintritt und somit inhaltlich die Anmeldung einer bereits angemeldeten Forderung gefordert würde.Damit ist aber hier die entscheidende Frage zu beantworten, ob und unter welchen Umständen eine bloße "Berichtigung" der ursprünglichen Forderungsanmeldung ausreicht oder ob eine "geänderte" Anmeldung oder aber eine Neuanmeldung einem neuerlichen Prüfungsverfahren zu unterziehen ist. Die KO selbst sieht dafür keine Regeln vor. Die verschiedentlich vorgeschlagene bloße Anmerkung des Forderungsüberganges im Anmeldeverzeichnis (OLG Linz ZIK 1995, 25, Chalupsky/Dursma-Keplinger aaO Paragraph 94, KO Rz 9; s. auch Bartsch/Pollak I³ 482) lässt - worauf das Rekursgericht zutreffend hinwies - außer Acht, dass im Konkursverfahren als Mehrparteienverfahren nicht nur die Rechte des "Altgläubigers" und jene des Neugläubigers tangiert werden können, sondern der Forderungsübergang auch in die Interessen des Masseverwalters in seiner Eigenschaft als Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Konkursgläubiger und allenfalls auch in die Rechtsstellung einzelner Konkursgläubiger eingreifen kann. Auf der anderen Seite begegnet die prinzipielle Forderung, den angemeldeten Forderungsübergang einem (ergänzenden) Prüfungsverfahren im Sinne der KO zu unterziehen, wegen der dadurch bewirkten Verfahrenserschwerung Bedenken: Wie der vom Rekursgericht erwähnte Fall der Rechtsnachfolge (Legalzession) durch den Insolvenzentgeltsicherungsfonds belegt, gibt es Fälle einer gänzlich unproblematischen Rechtsnachfolge. Auch dogmatisch scheint die generelle Forderung nach einer nachträglichen Anmeldung der übergegangenen Forderung im Hinblick darauf problematisch, dass der Forderungsübergang nach Paragraph 1358, ABGB ex lege eintritt und somit inhaltlich die Anmeldung einer bereits angemeldeten Forderung gefordert würde.
Es ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, dass die bloße Anmerkung des Forderungsüberganges im Anmeldeverzeichnis nur dann in Betracht kommt, wenn dieser Forderungsübergang ausreichend bescheinigt ist. Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Bestimmung des § 9 EO, der die Bescheinigung der Rechtsnachfolge in der Einzelexekution behandelt, auch für das Konkursverfahren zum Vorbild genommen werden kann, weshalb der Forderungsübergang auch im Konkursverfahren dann als bescheinigt anzusehen ist, wenn er durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird. Dem Argument im Rekurs des Masseverwalters, eine analoge Anwendung der §§ 9 f EO im Konkursverfahren sei deshalb unzulässig, weil im Konkursverfahren keinerlei Regelungen darüber enthalten seien, wie nachträgliche Sachverhaltsänderungen nach Feststellung einer Konkursforderung zu behandeln seien, ist zu entgegnen, dass aus den dargelegten Gründen die KO selbst jedenfalls von der Beachtlichkeit eines Forderungsüberganges nach Forderungsfeststellung ausgeht. Damit ist aber das - für den Analogieschluss vorausgesetzte - Vorhandensein einer Regelungslücke zu bejahen. Auch in der Einzelexekution - die letztlich wie das Konkursverfahren auf Befriedigung des Gläubigers gerichtet ist - reicht die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde für die Bescheinigung der Rechtsnachfolge aus. Konsequenz ist, dass derjenige, der den bescheinigten Forderungsübergang bestreitet, in die Rolle des Impugnationsklägers gedrängt wird (RIS-Justiz RS0000343). Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend darauf verwiesen, dass die Forderungsfeststellung als solche zwar keine volle Rechtskraftwirkung nach sich zieht, der Rechtskraftwirkung jedoch in ihrer Tragweite nahe kommt (RIS-Justiz RS0064720) Ab dem Anerkenntnis des Masseverwalters ist die Forderungsfeststellung unwiderruflich (RIS-Justiz RS0065463; zuletzt ausdrücklich 8 Ob 271/00m = SZ 74/104). Insoweit kommt daher eine neuerliche Überprüfung bei Einlösung der Forderung nicht in Betracht. Nur der Rechtsübergang als solcher kann daher überhaupt strittig sein. Die bereits erwähnte Besonderheit des Konkursverfahrens als Mehrparteienverfahren bedingt allerdings, dass die Anmerkung des Forderungsüberganges im Anmeldeverzeichnis neben der Vorlage von Urkunden auch die Zustimmung des ursprünglichen Gläubigers voraussetzt, wird doch bei Anmerkung des Forderungsüberganges in seine Rechtsposition als Gläubiger einer festgestellten Forderung - zu deren Gunsten nach Konkursaufhebung Exekution geführt werden könnte - eingegriffen. Beantragen daher ursprünglicher und einlösender Gläubiger gemeinsam unter Vorlage entsprechender Urkunden, die den Forderungsübergang bescheinigen, die Anmerkung des Forderungsüberganges im Anmeldeverzeichnis und bestreitet auch der Masseverwalter den Forderungsübergang nicht, ist die Anmerkung im Anmeldeverzeichnis vorzunehmen.Es ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, dass die bloße Anmerkung des Forderungsüberganges im Anmeldeverzeichnis nur dann in Betracht kommt, wenn dieser Forderungsübergang ausreichend bescheinigt ist. Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Bestimmung des Paragraph 9, EO, der die Bescheinigung der Rechtsnachfolge in der Einzelexekution behandelt, auch für das Konkursverfahren zum Vorbild genommen werden kann, weshalb der Forderungsübergang auch im Konkursverfahren dann als bescheinigt anzusehen ist, wenn er durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird. Dem Argument im Rekurs des Masseverwalters, eine analoge Anwendung der Paragraphen 9, f EO im Konkursverfahren sei deshalb unzulässig, weil im Konkursverfahren keinerlei Regelungen darüber enthalten seien, wie nachträgliche Sachverhaltsänderungen nach Feststellung einer Konkursforderung zu behandeln seien, ist zu entgegnen, dass aus den dargelegten Gründen die KO selbst jedenfalls von der Beachtlichkeit eines Forderungsüberganges nach Forderungsfeststellung ausgeht. Damit ist aber das - für den Analogieschluss vorausgesetzte - Vorhandensein einer Regelungslücke zu bejahen. Auch in der Einzelexekution - die letztlich wie das Konkursverfahren auf Befriedigung des Gläubigers gerichtet ist - reicht die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde für die Bescheinigung der Rechtsnachfolge aus. Konsequenz ist, dass derjenige, der den bescheinigten Forderungsübergang bestreitet, in die Rolle des Impugnationsklägers gedrängt wird (RIS-Justiz RS0000343). Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend darauf verwiesen, dass die Forderungsfeststellung als solche zwar keine volle Rechtskraftwirkung nach sich zieht, der Rechtskraftwirkung jedoch in ihrer Tragweite nahe kommt (RIS-Justiz RS0064720) Ab dem Anerkenntnis des Masseverwalters ist die Forderungsfeststellung unwiderruflich (RIS-Justiz RS0065463; zuletzt ausdrücklich 8 Ob 271/00m = SZ 74/104). Insoweit kommt daher eine neuerliche Überprüfung bei Einlösung der Forderung nicht in Betracht. Nur der Rechtsübergang als solcher kann daher überhaupt strittig sein. Die bereits erwähnte Besonderheit des Konkursverfahrens als Mehrparteienverfahren bedingt allerdings, dass die Anmerkung des Forderungsüberganges im Anmeldeverzeichnis neben der Vorlage von Urkunden auch die Zustimmung des ursprünglichen Gläubigers voraussetzt, wird doch bei Anmerkung des Forderungsüberganges in seine Rechtsposition als Gläubiger einer festgestellten Forderung - zu deren Gunsten nach Konkursaufhebung Exekution geführt werden könnte - eingegriffen. Beantragen daher ursprünglicher und einlösender Gläubiger gemeinsam unter Vorlage entsprechender Urkunden, die den Forderungsübergang bescheinigen, die Anmerkung des Forderungsüberganges im Anmeldeverzeichnis und bestreitet auch der Masseverwalter den Forderungsübergang nicht, ist die Anmerkung im Anmeldeverzeichnis vorzunehmen.
Können hingegen ursprünglicher und einlösender Gläubiger den Forderungsübergang nach diesen Grundsätzen nicht bescheinigen oder widerspricht der Masseverwalter der Anmerkung, kommt tatsächlich nur eine nachträgliche Forderungsanmeldung in Betracht, die darauf zu lauten hätte, dass hinsichtlich der bereits festgestellten Konkursforderung ein Forderungsübergang vorliegt. Nachträglich anzumelden und einer nachträglichen Prüfungstagsatzung zu unterziehen (§ 107 KO) ist daher der Anspruch auf Feststellung des Forderungsüberganges.Können hingegen ursprünglicher und einlösender Gläubiger den Forderungsübergang nach diesen Grundsätzen nicht bescheinigen oder widerspricht der Masseverwalter der Anmerkung, kommt tatsächlich nur eine nachträgliche Forderungsanmeldung in Betracht, die darauf zu lauten hätte, dass hinsichtlich der bereits festgestellten Konkursforderung ein Forderungsübergang vorliegt. Nachträglich anzumelden und einer nachträglichen Prüfungstagsatzung zu unterziehen (Paragraph 107, KO) ist daher der Anspruch auf Feststellung des Forderungsüberganges.
Hier stellt sich jedoch überdies noch die Frage, ob die Bescheinigung des Forderungsüberganges als ausreichend anzusehen ist oder ob die den Forderungsübergang Behauptenden auch bescheinigen müssen, dass sich durch den Forderungsübergang keine Rangverschiebung ergibt: Es entspricht nämlich der vom Rekursgericht zutreffend und ausführlich unter Anführung von Belegstellen begründeten Auffassung, dass auch Gesellschaftersicherheiten eigenkapitalersetzenden Charakter haben können, weshalb auch eine Patronatserklärung eines GmbH-Gesellschafters (hier: Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin) ihrem auszulegenden Inhalt nach der Besicherung eines Kredites der Gesellschaft dienen kann (SZ 73/37; RIS-Justiz RS0016949; Besicherung durch "harte" Patronatserklärung, RdW 1992, 198; s. auch S. Leitner, Die Patronatserklärung, ÖBA 2002, 517 ff FN 56). Sind aber die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechtes anzuwenden, hat der Rückgriffsanspruch des Gesellschafters hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten: Er ist erst dann zu befriedigen, wenn nach Befriedigung der übrigen Gläubiger noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist (RIS-Justiz RS0060076; SZ 69/208; SZ 74/104 uva). Der Konkursteilnahmeanspruch des ursprünglichen Gläubigers geht daher nur dann unverändert auf den einlösenden Gläubiger über, wenn einerseits ein Forderungsübergang zu bejahen ist und wenn andererseits keine Rangverschiebung eintritt. Zur Bescheinigung des Forderungsüberganges, der zu einer bloßen Anmerkung im Anmeldeverzeichnis zu führen hat, gehört daher - und insoweit ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes korrekturbedürftig - auch die Bescheinigung, dass sich durch den Forderungsübergang eine Rangverschiebung nicht ergibt. Im Regelfall - wenn also Anhaltspunkte dafür, dass der einlösende Gläubiger Gesellschafter des Gemeinschuldners ist, nicht bestehen - wird es dazu einer besonderen Behauptung und Bescheinigung nicht bedürfen. Liegen aber Anhaltspunkte dafür vor, dass die von einem Gesellschafter gewährte Sicherheit eigenkapitalersetzenden Charakter haben könnte, kommt eine bloße Anmerkung des Forderungsüberganges im Anmeldeverzeichnis nicht in Betracht. In diesem Fall ist ein vollständiger Forderungsübergang, der keine Rangverschiebung bewirkt, gerade nicht bescheinigt. Hier steht nun bereits aufgrund der unstrittigen Tatsache, dass die Patronatserklärung von der Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin stammt, fest, dass eine Rangverschiebung zumindest nicht ausgeschlossen ist. Auch wenn die Patronatserklärung entgegen der Annahme des Erstgerichtes aufgrund des Vorbringens der Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin bereits 1999 erstellt wurde und nicht feststeht, ob zu diesem Zeitpunkt die Gesellschaft bereits "in der Krise" war, lässt sich jedenfalls mit den Mitteln des Konkursverfahrens nicht klären, ob der Forderungsübergang nicht auch eine Rangverschiebung bewirkte. Da somit ein Forderungsübergang unter Rangwahrung nicht bescheinigt ist, ist es nach allgemeinen Regeln Sache des den Forderungsübergang Behauptenden, diesen Forderungsübergang ohne Rangverschiebung auch zu beweisen. Damit erweist sich bereits jetzt - und insofern ist dem Masseverwalter beizupflichten -, dass eine bloße Anmerkung des Forderungsüberganges im Anmeldeverzeichnis nicht in Betracht kommt. Es wird daher Sache der einlösenden Gläubigerin sein, im Sinne der obigen Ausführungen nachträglich die Feststellung des Forderungsüberganges auf sie anzumelden. Diese nachträgliche Anmeldung ist einem Prüfungsverfahren zu unterziehen. Bestreitet demnach der Masseverwalter und/oder ein anderer Konkursgläubiger das Vorliegen des Forderungsüberganges unter Rangwahrung, liegt es an der Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin, analog § 110 KO eine Klage auf Feststellung des Forderungsüberganges - gerichtet gegen alle, die in der nachträglichen Prüfungstagsatzung diesen Forderungsübergang bestritten haben - zu erheben.Hier stellt sich jedoch überdies noch die Frage, ob die Bescheinigung des Forderungsüberganges als ausreichend anzusehen ist oder ob die den Forderungsübergang Behauptenden auch bescheinigen müssen, dass sich durch den Forderungsübergang keine Rangverschiebung ergibt: Es entspricht nämlich der vom Rekursgericht zutreffend und ausführlich unter Anführung von Belegstellen begründeten Auffassung, dass auch Gesellschaftersicherheiten eigenkapitalersetzenden Charakter haben können, weshalb auch eine Patronatserklärung eines GmbH-Gesellschafters (hier: Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin) ihrem auszulegenden Inhalt nach der Besicherung eines Kredites der Gesellschaft dienen kann (SZ 73/37; RIS-Justiz RS0016949; Besicherung durch "harte" Patronatserklärung, RdW 1992, 198; s. auch S. Leitner, Die Patronatserklärung, ÖBA 2002, 517 ff FN 56). Sind aber die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechtes anzuwenden, hat der Rückgriffsanspruch des Gesellschafters hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten: Er ist erst dann zu befriedigen, wenn nach Befriedigung der übrigen Gläubiger noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist (RIS-Justiz RS0060076; SZ 69/208; SZ 74/104 uva). Der Konkursteilnahmeanspruch des ursprünglichen Gläubigers geht daher nur dann unverändert auf den einlösenden Gläubiger über, wenn einerseits ein Forderungsübergang zu bejahen ist und wenn andererseits keine Rangverschiebung eintritt. Zur Bescheinigung des Forderungsüberganges, der zu einer bloßen Anmerkung im Anmeldeverzeichnis zu führen hat, gehört daher - und insoweit ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes korrekturbedürftig - auch die Bescheinigung, dass sich durch den Forderungsübergang eine Rangverschiebung nicht ergibt. Im Regelfall - wenn also Anhaltspunkte dafür, dass der einlösende Gläubiger Gesellschafter des Gemeinschuldners ist, nicht bestehen - wird es dazu einer besonderen Behauptung und Bescheinigung nicht bedürfen. Liegen aber Anhaltspunkte dafür vor, dass die von einem Gesellschafter gewährte Sicherheit eigenkapitalersetzenden Charakter haben könnte, kommt eine bloße Anmerkung des Forderungsüberganges im Anmeldeverzeichnis nicht in Betracht. In diesem Fall ist ein vollständiger Forderungsübergang, der keine Rangverschiebung bewirkt, gerade nicht bescheinigt. Hier steht nun bereits aufgrund der unstrittigen Tatsache, dass die Patronatserklärung von der Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin stammt, fest, dass eine Rangverschiebung zumindest nicht ausgeschlossen ist. Auch wenn die Patronatserklärung entgegen der Annahme des Erstgerichtes aufgrund des Vorbringens der Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin bereits 1999 erstellt wurde und nicht feststeht, ob zu diesem Zeitpunkt die Gesellschaft bereits "in der Krise" war, lässt sich jedenfalls mit den Mitteln des Konkursverfahrens nicht klären, ob der Forderungsübergang nicht auch eine Rangverschiebung bewirkte. Da somit ein Forderungsübergang unter Rangwahrung nicht bescheinigt ist, ist es nach allgemeinen Regeln Sache des den Forderungsübergang Behauptenden, diesen Forderungsübergang ohne Rangverschiebung auch zu beweisen. Damit erweist sich bereits jetzt - und insofern ist dem Masseverwalter beizupflichten -, dass eine bloße Anmerkung des Forderungsüberganges im Anmeldeverzeichnis nicht in Betracht kommt. Es wird daher Sache der einlösenden Gläubigerin sein, im Sinne der obigen Ausführungen nachträglich die Feststellung des Forderungsüberganges auf sie anzumelden. Diese nachträgliche Anmeldung ist einem Prüfungsverfahren zu unterziehen. Bestreitet demnach der Masseverwalter und/oder ein anderer Konkursgläubiger das Vorliegen des Forderungsüberganges unter Rangwahrung, liegt es an der Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin, analog Paragraph 110, KO eine Klage auf Feststellung des Forderungsüberganges - gerichtet gegen alle, die in der nachträglichen Prüfungstagsatzung diesen Forderungsübergang bestritten haben - zu erheben.
Gegen die Vorgangsweise des Rekursgerichtes, der Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin im Sinne dieser Ausführungen eine Verbesserung ihres "Berichtigungsantrages" dahin aufzutragen, dass er in eine nachträgliche Forderungsanmeldung umgedeutet werden kann, bestehen im Hinblick auf die auch im Konkursverfahren anzuwendenden Verbesserungsvorschriften der ZPO keine Bedenken.
Aus diesem Grund hat es bei dem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes zu bleiben.
Ein Zuspruch von Rekurskosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es gemäß § 173 Abs 1 KO im Konkursverfahren, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt, keinen Kostenersatz gibt (RIS-Justiz RS0065227). Das gilt auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (8 Ob 232/00a).Ein Zuspruch von Rekurskosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es gemäß Paragraph 173, Absatz eins, KO im Konkursverfahren, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt, keinen Kostenersatz gibt (RIS-Justiz RS0065227). Das gilt auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (8 Ob 232/00a).