Rechtssatz RS0118699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118699
Entscheidungsdatum
04.05.2005
Rechtssatz
Wird eine bereits angemeldete Konkursforderung eingelöst, tritt der Einlösende in die Teilnahmerechte des Hauptgläubigers ein, wobei die Forderung gemäß §54 Abs2 KO den Rang der eingelösten Forderung genießt. Wenn der Übergang unter Mitwirkung des bisherigen Gläubigers analog §9 EO bescheinigt wird und der Masseverwalter den Forderungsübergang nach dem nunmehrigen Rang nicht bestreitet, ist die Anmerkung des Übergangs im Anmeldeverzeichnis vorzunehmen. Andernfalls ist der Anspruch auf Feststellung des Forderungsüberganges nachträglich anzumelden und einer nachträglichen Prüfungstagsatzung zu unterziehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 153/03p
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 153/03p
- 8 Ob 53/04h
Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 53/04h
Auch; Beisatz: Auf solche nachträglichen Anmeldungen ist die Bestimmung des §107 Abs1 letzter Satz KO anzuwenden, wonach Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet worden sind, nicht zu beachten sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118699
Dokumentnummer
JJR_20040226_OGH0002_0080OB00153_03P0000_003