Begründung:
Für den am 1. 2. 2001 vom verstorbenen Gemeinschuldner bei der Gläubigerbank abgeschlossenen Kreditvertrag hat sich der Bürge mit Vertrag vom gleichen Tag gemäß § 1357 ABGB verpflichtet, bei Säumigkeit des Kreditnehmers offene Kreditforderungen aus dem Kreditvertrag abzudecken.Für den am 1. 2. 2001 vom verstorbenen Gemeinschuldner bei der Gläubigerbank abgeschlossenen Kreditvertrag hat sich der Bürge mit Vertrag vom gleichen Tag gemäß Paragraph 1357, ABGB verpflichtet, bei Säumigkeit des Kreditnehmers offene Kreditforderungen aus dem Kreditvertrag abzudecken.
In dem am 25. 7. 2002 eröffneten Verlassenschaftskonkurs des Kreditnehmers meldete die Gläubigerbank ua eine Konkursforderung aus dem Kredit in Höhe von EUR 61.504,34 sowie weiteren EUR 17.512,38 wegen einer Anfechtung des Masseverwalters an.
Der Bürge meldete ua eine „mögliche" Regressforderung in Höhe von EUR 58.123,-- bedingt für den Fall an, dass die Gläubigerbank die Kreditforderung, für die der Bürge hafte, im Konkursverfahren nicht geltend mache (Anmeldung vom 28. 8. 2002). Die Gläubigerbank hatte mit Schreiben vom 16. 7. 2002 den Kredit fällig gestellt und den Bürgen zum Stichtag der Konkurseröffnung (25. 7. 2002) mit EUR 58.138,-- in Anspruch genommen.
Während des Konkursverfahrens bot die Gläubigerbank dem Bürgen dann mit Schreiben vom 29. 10. 2002 an, ihn gegen Bezahlung von EUR 50.871,-- aus der Bürgen- und Zahlerhaftung gemäß § 1357 ABGB zu entlassen, wenn dieser Betrag bis 29. 11. 2002 auf einem bestimmten Konto eingehe. Diese Abschlagszahlung leistete der Bürge termingerecht und wurde seitens der Gläubigerbank aus seiner Haftung als Bürge und Zahler entlassen.Während des Konkursverfahrens bot die Gläubigerbank dem Bürgen dann mit Schreiben vom 29. 10. 2002 an, ihn gegen Bezahlung von EUR 50.871,-- aus der Bürgen- und Zahlerhaftung gemäß Paragraph 1357, ABGB zu entlassen, wenn dieser Betrag bis 29. 11. 2002 auf einem bestimmten Konto eingehe. Diese Abschlagszahlung leistete der Bürge termingerecht und wurde seitens der Gläubigerbank aus seiner Haftung als Bürge und Zahler entlassen.
Mit 28. 8. 2003 legte die Masseverwalterin die Schlussrechnung und beantragte die Bestimmung ihrer Kosten, die mit Beschluss vom 29. 8. 2003 erfolgte. Am 30. 9. 2003 brachte die Masseverwalterin dann den Verteilungsentwurf beim Konkursgericht ein. Dieses beraumte mit Beschluss vom 2. 10. 2003 eine Tagsatzung zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen, des Verteilungsentwurfes sowie allfälliger Bemängelungen oder Erinnerungen für den 7. 11. 2003 an. Die allgemeine Prüfungstagsatzung hatte bereits am 13. 9. 2002 stattgefunden. Dabei war die vom Bürgen angemeldete Forderung aus der Bürgschaft bestritten worden, da sie bereits von der Gläubigerbank angemeldet worden war und der Bürge nicht bezahlt hatte.
Auf Grund einer nachträglichen Forderungsanmeldung des Finanzamtes legte die Masseverwalterin am 13. 10. 2003 einen ergänzten Verteilungsentwurf vor. Am Tag vor der Tagsatzung zur Prüfung der nachträglichen angemeldeten Forderungen ON 22 bis ON 24 - dazu gehörten nicht jene des Bürgen - brachte der Bürge eine „Berichtigung" seiner angemeldeten Forderung ein, in der er darauf verwies, dass er aus der Bürgschaft EUR 50.870,93 geleistet habe und gemäß § 17 Abs 2 KO diese Regressforderung anmelde. In der Verteilungstagsatzung selbst erhob der Bürge gegen die im Verteilungsentwurf eine Erinnerung dahin, dass die Forderung der Gläubigerbank nicht mit der vollen Quote des angemeldeten Betrages zu berücksichtigen sei, sondern nur mit EUR 28.145,72. Hingegen sei beim Bürgen der Betrag von EUR 58.691,69 bei der Verteilung zu berücksichtigen.Auf Grund einer nachträglichen Forderungsanmeldung des Finanzamtes legte die Masseverwalterin am 13. 10. 2003 einen ergänzten Verteilungsentwurf vor. Am Tag vor der Tagsatzung zur Prüfung der nachträglichen angemeldeten Forderungen ON 22 bis ON 24 - dazu gehörten nicht jene des Bürgen - brachte der Bürge eine „Berichtigung" seiner angemeldeten Forderung ein, in der er darauf verwies, dass er aus der Bürgschaft EUR 50.870,93 geleistet habe und gemäß Paragraph 17, Absatz 2, KO diese Regressforderung anmelde. In der Verteilungstagsatzung selbst erhob der Bürge gegen die im Verteilungsentwurf eine Erinnerung dahin, dass die Forderung der Gläubigerbank nicht mit der vollen Quote des angemeldeten Betrages zu berücksichtigen sei, sondern nur mit EUR 28.145,72. Hingegen sei beim Bürgen der Betrag von EUR 58.691,69 bei der Verteilung zu berücksichtigen.
Das Erstgericht änderte den Verteilungsentwurf der Masseverwalterin dahin ab, dass von der anerkannten Forderung der Gläubigerbank von EUR 79.016,72 nur eine Quote von EUR 3.459,01 ausbezahlt werden soll statt der im Entwurf vorgesehenen EUR 9.710,87 und beim Bürgen ausgehend von einer anerkannten Forderung von EUR 58.691,69 statt wie im Verteilungsentwurf bloß EUR 7.820,76 (für ein eigenes Darlehen des Bürgen) eine Quote von EUR 7.213,-- statt der im Verteilungsentwurf vorgeschlagenen EUR 961,14 ausbezahlt werden.
Das Erstgericht folgerte dabei rechtlich, dass das Konkursgericht unabhängig vom Vorliegen von Erinnerungen den Verteilungsentwurf des Masseverwalters einer materiellen Prüfung zu unterziehen habe. Der Bürge habe eine aufschiebend bedingte Forderung im Sinne des § 16 KO als Bürge und Mitschuldner bereits bedingt angemeldet. Da eine doppelte Belastung der Konkursmasse mit der zweifachen Geltendmachung desselben Anspruchs sowohl durch den Gläubiger als auch durch den Bürgen nicht zulässig sei, komme ihm aber nur ein beschränkter Teilnahmeanspruch zu. Zahle er vor Abschluss des Konkursverfahrens, so partizipiere er mit der Konkursquote an der Verteilung der Konkursmasse. Da der Bürge hier bereits seine Forderung angemeldet habe, schade es auch nicht, dass er erst innerhalb der 14-tägigen Ausschlussfrist des § 107 KO diese Forderung endgültig unbedingt angemeldet habe. Auch die Bestreitung des Masseverwalters habe sich nur darauf bezogen, dass gleichzeitig die Gläubigerbank ihre Forderung geltend gemacht habe. Grundsätzlich könne ein Mitverpflichteter, solange er nur Teilzahlung leiste, im Konkurs des anderen Mitverpflichteten keinen Teilnahmeanspruch geltend machen. Die Teilnahmeansprüche des Gläubigers seien aber dann unberührt, wenn der Bürge seine gesamte Verpflichtung abgetragen habe. Selbst einem aus einem Absonderungsrecht gesicherten Gläubiger stehe entsprechend § 132 KO in der daraus erlösten Höhe keine weitere Forderung gegen den Hauptschuldner zu. Eine unbegründete Anmeldung des Gläubigers könne die Durchsetzung des Bürgen, der seine eigene Leistung vollständig erbracht habe, nicht verhindern. Mit dem Übergang der Schuld gemäß § 1358 ABGB gehe auch die Anmeldung auf den Bürgen über. Die aufschiebende Bedingung sei mit der Zahlung durch den Bürgen eingetreten. Hier habe der Bürge im Ergebnis seine Verpflichtung zur Gänze erfüllt. Insoweit komme der Haftungsfonds nunmehr dem Bürgen zugute. § 18 Abs 1 KO könne nicht angewendet werden, da nur der Hauptschuldner im Konkurs verfangen sei.Das Erstgericht folgerte dabei rechtlich, dass das Konkursgericht unabhängig vom Vorliegen von Erinnerungen den Verteilungsentwurf des Masseverwalters einer materiellen Prüfung zu unterziehen habe. Der Bürge habe eine aufschiebend bedingte Forderung im Sinne des Paragraph 16, KO als Bürge und Mitschuldner bereits bedingt angemeldet. Da eine doppelte Belastung der Konkursmasse mit der zweifachen Geltendmachung desselben Anspruchs sowohl durch den Gläubiger als auch durch den Bürgen nicht zulässig sei, komme ihm aber nur ein beschränkter Teilnahmeanspruch zu. Zahle er vor Abschluss des Konkursverfahrens, so partizipiere er mit der Konkursquote an der Verteilung der Konkursmasse. Da der Bürge hier bereits seine Forderung angemeldet habe, schade es auch nicht, dass er erst innerhalb der 14-tägigen Ausschlussfrist des Paragraph 107, KO diese Forderung endgültig unbedingt angemeldet habe. Auch die Bestreitung des Masseverwalters habe sich nur darauf bezogen, dass gleichzeitig die Gläubigerbank ihre Forderung geltend gemacht habe. Grundsätzlich könne ein Mitverpflichteter, solange er nur Teilzahlung leiste, im Konkurs des anderen Mitverpflichteten keinen Teilnahmeanspruch geltend machen. Die Teilnahmeansprüche des Gläubigers seien aber dann unberührt, wenn der Bürge seine gesamte Verpflichtung abgetragen habe. Selbst einem aus einem Absonderungsrecht gesicherten Gläubiger stehe entsprechend Paragraph 132, KO in der daraus erlösten Höhe keine weitere Forderung gegen den Hauptschuldner zu. Eine unbegründete Anmeldung des Gläubigers könne die Durchsetzung des Bürgen, der seine eigene Leistung vollständig erbracht habe, nicht verhindern. Mit dem Übergang der Schuld gemäß Paragraph 1358, ABGB gehe auch die Anmeldung auf den Bürgen über. Die aufschiebende Bedingung sei mit der Zahlung durch den Bürgen eingetreten. Hier habe der Bürge im Ergebnis seine Verpflichtung zur Gänze erfüllt. Insoweit komme der Haftungsfonds nunmehr dem Bürgen zugute. Paragraph 18, Absatz eins, KO könne nicht angewendet werden, da nur der Hauptschuldner im Konkurs verfangen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gläubigerbank als Konkursgläubigerin Folge und verwarf die Erinnerungen des Bürgen gegen den Verteilungsentwurf.
Es ging dabei rechtlich zusammengefasst davon aus, dass nach § 107 Abs 1 KO Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussverteilung angemeldet werden, nicht mehr berücksichtigt werden können. Im Übrigen könne im Hinblick darauf, dass der Bürge und Zahler nicht die gesamte Hauptschuld eingelöst habe, auf die §§ 17 und 18 KO zurückgegriffen werden. Ein Bürge, der vor Konkurseröffnung noch nicht bezahlt habe, könne nur eine aufschiebend bedingte Forderung anmelden. Teilzahlungen nach Konkurseröffnung minderten den Betrag, den der Gläubiger geltend machen könne, nicht. Teilweise werde nun davon ausgegangen, dass auch dann, wenn ein Bürge, der nur für einen Teil der Forderung hafte, diesen Teil befriedige, ihm ein Konkursteilnahmeanspruch zustehe, weil dann keine Solidarschuld im Sinne des § 18 KO mehr vorhanden sei. Dem werde entgegengehalten, dass der Gläubiger ja kumulativ auf das Vermögen des Schuldners und des Dritten zugreifen können solle. Es sei die erstgenannte Meinung zu bevorzugen, da die Bestimmung des § 18 Abs 1 KO ohnehin schon die Interessen des Gläubigers bevorzuge.Es ging dabei rechtlich zusammengefasst davon aus, dass nach Paragraph 107, Absatz eins, KO Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussverteilung angemeldet werden, nicht mehr berücksichtigt werden können. Im Übrigen könne im Hinblick darauf, dass der Bürge und Zahler nicht die gesamte Hauptschuld eingelöst habe, auf die Paragraphen 17 und 18 KO zurückgegriffen werden. Ein Bürge, der vor Konkurseröffnung noch nicht bezahlt habe, könne nur eine aufschiebend bedingte Forderung anmelden. Teilzahlungen nach Konkurseröffnung minderten den Betrag, den der Gläubiger geltend machen könne, nicht. Teilweise werde nun davon ausgegangen, dass auch dann, wenn ein Bürge, der nur für einen Teil der Forderung hafte, diesen Teil befriedige, ihm ein Konkursteilnahmeanspruch zustehe, weil dann keine Solidarschuld im Sinne des Paragraph 18, KO mehr vorhanden sei. Dem werde entgegengehalten, dass der Gläubiger ja kumulativ auf das Vermögen des Schuldners und des Dritten zugreifen können solle. Es sei die erstgenannte Meinung zu bevorzugen, da die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, KO ohnehin schon die Interessen des Gläubigers bevorzuge.
Hier sei aber bis zum Abschluss des Vergleiches zwischen dem Bürgen und der Gläubigerbank nur ein bedingter Konkursteilnahmeanspruch vorhanden gewesen. Insoweit sei aber die Sperrfrist des § 107 KO zu beachten. Die Gläubigerin halte nach wie vor ihre volle Forderung aufrecht und die Regressforderung sei bestritten. Eine amtswegige Berücksichtigung komme nicht in Betracht, da dies die Sperrfrist unterlaufen würde.Hier sei aber bis zum Abschluss des Vergleiches zwischen dem Bürgen und der Gläubigerbank nur ein bedingter Konkursteilnahmeanspruch vorhanden gewesen. Insoweit sei aber die Sperrfrist des Paragraph 107, KO zu beachten. Die Gläubigerin halte nach wie vor ihre volle Forderung aufrecht und die Regressforderung sei bestritten. Eine amtswegige Berücksichtigung komme nicht in Betracht, da dies die Sperrfrist unterlaufen würde.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der amtswegigen Wahrnehmung von innerhalb der Sperrfrist bekannt gewordener Teilerlöschungsgründe für anerkannte Forderungen ebenso wenig vorliege, wie zur Begleichung einer nach Konkurseröffnung reduzierten Haftungssumme des Bürgen und des allenfalls daraus entstehenden Teilnahmeanspruches sowie der Sperrfrist des § 107 KO.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der amtswegigen Wahrnehmung von innerhalb der Sperrfrist bekannt gewordener Teilerlöschungsgründe für anerkannte Forderungen ebenso wenig vorliege, wie zur Begleichung einer nach Konkurseröffnung reduzierten Haftungssumme des Bürgen und des allenfalls daraus entstehenden Teilnahmeanspruches sowie der Sperrfrist des Paragraph 107, KO.