Rechtssatz RS0118697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118697
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Rechtssatz
§ 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. Der Erwerber einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein.Paragraph 234, ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. Der Erwerber einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 153/03p
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 153/03p
- 8 Ob 53/04h
Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 53/04h
- 8 Ob 78/09t
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 78/09t
Vgl auch; Beisatz: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war. (T1)
Veröff: SZ 2010/43
- 3 Ob 33/16y
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 33/16y
nur: § 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. (T2)
- 8 Ob 99/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Ob 99/23a
nur: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118697
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20040226_OGH0002_0080OB00153_03P0000_001