Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist teilweise auch berechtigt.
I. Voranzustellen ist, dass der Oberste Gerichtshof bereits in einem in diesem Verfahren früher ergangenen Beschluss (8 Ob 95/07i) auf die ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage auf die konkursmäßige Feststellung von Forderungen gemäß §§ 108, 109 KO analog anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0044362; Konecny in Konecny/Schubert, KO § 109 Rz 5 f; G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 IV § 109 Rz 34 ff).römisch eins. Voranzustellen ist, dass der Oberste Gerichtshof bereits in einem in diesem Verfahren früher ergangenen Beschluss (8 Ob 95/07i) auf die ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage auf die konkursmäßige Feststellung von Forderungen gemäß Paragraphen 108, 109, KO analog anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0044362; Konecny in Konecny/Schubert, KO Paragraph 109, Rz 5 f; G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 römisch vier Paragraph 109, Rz 34 ff).
Gemäß § 543 ZPO ist die Wiederaufnahmsklage auch dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sich erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt, dass die Klage schon im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO zurückzuweisen gewesen wäre (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 543 Rz 1). Auch über die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation, die im Fall einer Wiederaufnahmsklage eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, ist daher mit Beschluss zu entscheiden (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 538 Rz 13, 39, § 543 Rz 1).Gemäß Paragraph 543, ZPO ist die Wiederaufnahmsklage auch dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sich erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt, dass die Klage schon im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO zurückzuweisen gewesen wäre (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 543, Rz 1). Auch über die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation, die im Fall einer Wiederaufnahmsklage eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, ist daher mit Beschluss zu entscheiden (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 538, Rz 13, 39, Paragraph 543, Rz 1).
II.1 Die Wiederaufnahmsklage steht trotz ihrer selbständigen Gestaltung in einem unlösbaren Konnex mit dem Vorverfahren. Die Klagelegitimation für die Wiederaufnahmsklage als Rechtsmittelklage entspricht daher vollständig der Rechtsmittellegitimation im Vorverfahren, aktiv und passiv legitimiert sind die Parteien des Vorverfahrens oder deren Gesamtrechtsnachfolger (Jelinek aaO Vor §§ 529 ff Rz 18 f; E. Kodek aaO Vor § 529 Rz 3). Während des - hier noch nicht abgeschlossenen - Konkursverfahrens sind der Masseverwalter und alle zur Bestreitung der Forderung berechtigten Gläubiger zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage legitimiert (G. Kodek aaO § 109 Rz 36; Konecny aaO § 109 Rz 6; Jelinek, Forderungsfeststellung und Wiederaufnahme im Konkursverfahren in FS Fasching, 245 ff, 254).römisch zwei.1 Die Wiederaufnahmsklage steht trotz ihrer selbständigen Gestaltung in einem unlösbaren Konnex mit dem Vorverfahren. Die Klagelegitimation für die Wiederaufnahmsklage als Rechtsmittelklage entspricht daher vollständig der Rechtsmittellegitimation im Vorverfahren, aktiv und passiv legitimiert sind die Parteien des Vorverfahrens oder deren Gesamtrechtsnachfolger (Jelinek aaO Vor Paragraphen 529, ff Rz 18 f; E. Kodek aaO Vor Paragraph 529, Rz 3). Während des - hier noch nicht abgeschlossenen - Konkursverfahrens sind der Masseverwalter und alle zur Bestreitung der Forderung berechtigten Gläubiger zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage legitimiert (G. Kodek aaO Paragraph 109, Rz 36; Konecny aaO Paragraph 109, Rz 6; Jelinek, Forderungsfeststellung und Wiederaufnahme im Konkursverfahren in FS Fasching, 245 ff, 254).
II.2 Nach der Rechtsprechung zum streitigen Zivilverfahren kommt dem Einzelrechtsnachfolger keine Aktivlegitimation zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage zu, dies weder im Fall des Rechtsübergangs vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz noch danach (Irrelevanztheorie, RIS-Justiz RS0032968; Klicka in Fasching/Konecny² III § 234 Rz 24, 35). Diese Rechtsprechung wird, soweit sie sich auf die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage zur Wiederaufnahme eines streitigen Verfahrens bezieht, von der Revisionsrekurswerberin nicht bestritten.römisch zwei.2 Nach der Rechtsprechung zum streitigen Zivilverfahren kommt dem Einzelrechtsnachfolger keine Aktivlegitimation zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage zu, dies weder im Fall des Rechtsübergangs vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz noch danach (Irrelevanztheorie, RIS-Justiz RS0032968; Klicka in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 234, Rz 24, 35). Diese Rechtsprechung wird, soweit sie sich auf die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage zur Wiederaufnahme eines streitigen Verfahrens bezieht, von der Revisionsrekurswerberin nicht bestritten.
II.3 Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt, in dem es um die konkursmäßige Feststellung von Forderungen gemäß den §§ 108, 109 KO geht. Eine Forderung gilt im Konkurs gemäß § 109 Abs 1 KO als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem der hierzu berechtigten Konkursgläubiger bestritten wird. Wurde eine Forderung im Konkurs derart festgestellt, so hat dies nach § 109 KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung (RIS-Justiz RS0065514, zuletzt 8 Ob 81/07f). Mit der Forderungsfeststellung ist daher das Vorverfahren - im Sinn der analogen Anwendung des § 530 ZPO - „abgeschlossen“.römisch zwei.3 Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt, in dem es um die konkursmäßige Feststellung von Forderungen gemäß den Paragraphen 108, 109, KO geht. Eine Forderung gilt im Konkurs gemäß Paragraph 109, Absatz eins, KO als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem der hierzu berechtigten Konkursgläubiger bestritten wird. Wurde eine Forderung im Konkurs derart festgestellt, so hat dies nach Paragraph 109, KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung (RIS-Justiz RS0065514, zuletzt 8 Ob 81/07f). Mit der Forderungsfeststellung ist daher das Vorverfahren - im Sinn der analogen Anwendung des Paragraph 530, ZPO - „abgeschlossen“.
II.4 Das Verfahren der Forderungsfeststellung ist aber kein streitiges Vorverfahren im Sinn der ZPO, sondern Teil des Konkursverfahrens. Im Konkursverfahren ist ein nach diesem Zeitpunkt erfolgter Forderungsübergang aber beachtlich, weil § 234 ZPO insoweit nicht anzuwenden ist (8 Ob 153/03p; 8 Ob 53/04h). Im Konkursverfahren gilt der materielle Parteibegriff. Im Fall des Erwerbes einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. Denn im Konkursverfahren steht (wie auch im Exekutionsverfahren) die endgültige (teilweise) Befriedigung des Gläubigers im Vordergrund (näher G. Kodek aaO § 102 Rz 17). Dieser Umstand macht es notwendig, die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite grundsätzlich als beachtlich anzusehen (8 Ob 153/03p).römisch zwei.4 Das Verfahren der Forderungsfeststellung ist aber kein streitiges Vorverfahren im Sinn der ZPO, sondern Teil des Konkursverfahrens. Im Konkursverfahren ist ein nach diesem Zeitpunkt erfolgter Forderungsübergang aber beachtlich, weil Paragraph 234, ZPO insoweit nicht anzuwenden ist (8 Ob 153/03p; 8 Ob 53/04h). Im Konkursverfahren gilt der materielle Parteibegriff. Im Fall des Erwerbes einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. Denn im Konkursverfahren steht (wie auch im Exekutionsverfahren) die endgültige (teilweise) Befriedigung des Gläubigers im Vordergrund (näher G. Kodek aaO Paragraph 102, Rz 17). Dieser Umstand macht es notwendig, die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite grundsätzlich als beachtlich anzusehen (8 Ob 153/03p).
§ 234 ZPO kann daher hier schon deshalb keine „Weiterwirkung“ über ein Verfahrensende hinaus in das Wiederaufnahmsverfahren haben, weil diese Bestimmung im Forderungsfeststellungsverfahren nach der KO nicht zur Anwendung gelangt. Ein Forderungsübergang nach Konkurseröffnung und vor Einbringung der Wiederaufnahmsklage ist daher für die Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin beachtlich.Paragraph 234, ZPO kann daher hier schon deshalb keine „Weiterwirkung“ über ein Verfahrensende hinaus in das Wiederaufnahmsverfahren haben, weil diese Bestimmung im Forderungsfeststellungsverfahren nach der KO nicht zur Anwendung gelangt. Ein Forderungsübergang nach Konkurseröffnung und vor Einbringung der Wiederaufnahmsklage ist daher für die Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin beachtlich.
III.1 Der dagegen erhobene Einwand, diese Auffassung führe zu einer unterschiedlichen Behandlung der Forderungsfeststellung, je nachdem, ob sie nach den Regeln der §§ 108, 109 KO oder im Rahmen eines streitigen Prüfungsprozesses erfolge, überzeugt nicht. Richtig ist, dass § 234 ZPO nach herrschender Meinung nach Einleitung eines Prüfungsprozesses anwendbar ist (Konecny aaO § 110 Rz 12; kritisch allerdings G. Kodek aaO § 110 Rz 20). Zwischen den beiden Fällen der Wiederaufnahme einer Forderungsfeststellung bestehen jedoch erhebliche Unterschiede:römisch drei.1 Der dagegen erhobene Einwand, diese Auffassung führe zu einer unterschiedlichen Behandlung der Forderungsfeststellung, je nachdem, ob sie nach den Regeln der Paragraphen 108, 109, KO oder im Rahmen eines streitigen Prüfungsprozesses erfolge, überzeugt nicht. Richtig ist, dass Paragraph 234, ZPO nach herrschender Meinung nach Einleitung eines Prüfungsprozesses anwendbar ist (Konecny aaO Paragraph 110, Rz 12; kritisch allerdings G. Kodek aaO Paragraph 110, Rz 20). Zwischen den beiden Fällen der Wiederaufnahme einer Forderungsfeststellung bestehen jedoch erhebliche Unterschiede:
Hatte das Vorverfahren die konkursmäßige Feststellung von Forderungen gemäß §§ 108, 109 KO zum Gegenstand, so richtet sich das Klagebegehren der Wiederaufnahmsklage nur auf Aufhebung der konkursgerichtlichen Feststellung einer Forderung. Ein Erneuerungsverfahren vor dem Prozessgericht findet in diesem Fall nicht statt (8 Ob 193/00s). Im Fall des Erfolgs der Klage fällt die Forderungsfeststellung weg, sodass die Konkursforderung als iSd § 110 Abs 1 KO streitig geblieben anzusehen ist (Jelinek aaO in FS Fasching 255). Die - neuerliche - Prüfung der Konkursforderung ist daher nicht Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens, sondern allenfalls eines nachfolgenden Prüfungsprozesses.Hatte das Vorverfahren die konkursmäßige Feststellung von Forderungen gemäß Paragraphen 108, 109, KO zum Gegenstand, so richtet sich das Klagebegehren der Wiederaufnahmsklage nur auf Aufhebung der konkursgerichtlichen Feststellung einer Forderung. Ein Erneuerungsverfahren vor dem Prozessgericht findet in diesem Fall nicht statt (8 Ob 193/00s). Im Fall des Erfolgs der Klage fällt die Forderungsfeststellung weg, sodass die Konkursforderung als iSd Paragraph 110, Absatz eins, KO streitig geblieben anzusehen ist (Jelinek aaO in FS Fasching 255). Die - neuerliche - Prüfung der Konkursforderung ist daher nicht Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens, sondern allenfalls eines nachfolgenden Prüfungsprozesses.
Findet hingegen die Prüfung einer Konkursforderung nach Bestreitung durch den Masseverwalter in einem Prüfungsprozess statt und erfolgt der Rechtsübergang erst nach dessen Einleitung, so ist ein allfälliges Wiederaufnahmsverfahren nicht in gleicher Weise eingeschränkt, sodass auch ein Erneuerungsverfahren durchzuführen ist. Das Ziel der Wiederaufnahmsklage ist dann nicht bloß der Wegfall einer Forderungsfeststellung, sondern im Ergebnis die Beendigung eines schon eingeleiteten Prüfungsprozesses.
Nach Abschluss des Wiederaufnahmsverfahrens zur Aufhebung der Feststellung einer Konkursforderung gemäß §§ 108, 109 KO wäre aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 234 ZPO im Konkursverfahren in einem nachfolgenden Prüfungsverfahren jedenfalls der Erwerber der Forderung Verfahrenspartei. Aber auch nach Beendigung eines Prüfungsprozesses und eines allfällig mit ihm im Zusammenhang geführten Wiederaufnahmsverfahrens kämen im weiteren Konkursverfahren die Konkursteilnahmerechte aus eben diesem Grund dem Erwerber der Forderung zu. Die hier vertretene Lösung ist daher systemkonform; ein Wertungswiderspruch ist darin nicht zu erkennen.Nach Abschluss des Wiederaufnahmsverfahrens zur Aufhebung der Feststellung einer Konkursforderung gemäß Paragraphen 108, 109, KO wäre aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO im Konkursverfahren in einem nachfolgenden Prüfungsverfahren jedenfalls der Erwerber der Forderung Verfahrenspartei. Aber auch nach Beendigung eines Prüfungsprozesses und eines allfällig mit ihm im Zusammenhang geführten Wiederaufnahmsverfahrens kämen im weiteren Konkursverfahren die Konkursteilnahmerechte aus eben diesem Grund dem Erwerber der Forderung zu. Die hier vertretene Lösung ist daher systemkonform; ein Wertungswiderspruch ist darin nicht zu erkennen.
III.2 Dem Argument der Beklagten, die KO wolle einen „Handel mit Konkursforderungen“ vermeiden, der dem Gemeinschuldner auf Umwegen zu Bestreitungsmöglichkeiten verhelfen könnte, kommt hier schon deshalb keine Berechtigung zu, weil zwar nicht im Wiederaufnahmsverfahren, wohl aber im (nachfolgenden oder vorangehenden) Prüfungsverfahren jedenfalls der Bestand der Konkursforderung inhaltlich geprüft wird. Die Konsequenz einer allfälligen Verzögerung des Konkursverfahrens durch Prüfung strittiger Forderungen in einem gesonderten streitigen Verfahren wird vom Gesetzgeber, wie sich aus den §§ 110 ff KO ergibt, zur Erlangung höherer Rechtssicherheit in Kauf genommen.römisch drei.2 Dem Argument der Beklagten, die KO wolle einen „Handel mit Konkursforderungen“ vermeiden, der dem Gemeinschuldner auf Umwegen zu Bestreitungsmöglichkeiten verhelfen könnte, kommt hier schon deshalb keine Berechtigung zu, weil zwar nicht im Wiederaufnahmsverfahren, wohl aber im (nachfolgenden oder vorangehenden) Prüfungsverfahren jedenfalls der Bestand der Konkursforderung inhaltlich geprüft wird. Die Konsequenz einer allfälligen Verzögerung des Konkursverfahrens durch Prüfung strittiger Forderungen in einem gesonderten streitigen Verfahren wird vom Gesetzgeber, wie sich aus den Paragraphen 110, ff KO ergibt, zur Erlangung höherer Rechtssicherheit in Kauf genommen.
IV. Ob die Aktivlegitimation der Klägerin hier gegeben ist, kann aber - wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat - nach den bisher erzielten Verfahrensergebnissen noch nicht beurteilt werden. In diesem Zusammenhang kann iSd § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts (S 23 - 25 seines Beschlusses) verwiesen werden. Das Erstgericht wird unter Bedachtnahme auch auf das Vorbringen der Beklagten im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen über die nach den Behauptungen der Klägerin auf sie übergegangenen Konkursforderungen zu treffen haben, aus denen sich die Fragen der Aktivlegitimation der Veräußerer der Forderungen zu deren Bestreitung, des Übergangs der Forderungen auf die Klägerin und daher der Aktivlegitimation der Klägerin rechtlich beurteilen lassen.römisch vier. Ob die Aktivlegitimation der Klägerin hier gegeben ist, kann aber - wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat - nach den bisher erzielten Verfahrensergebnissen noch nicht beurteilt werden. In diesem Zusammenhang kann iSd Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts (S 23 - 25 seines Beschlusses) verwiesen werden. Das Erstgericht wird unter Bedachtnahme auch auf das Vorbringen der Beklagten im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen über die nach den Behauptungen der Klägerin auf sie übergegangenen Konkursforderungen zu treffen haben, aus denen sich die Fragen der Aktivlegitimation der Veräußerer der Forderungen zu deren Bestreitung, des Übergangs der Forderungen auf die Klägerin und daher der Aktivlegitimation der Klägerin rechtlich beurteilen lassen.
V. Über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und über die (inhaltlich nicht ausgeführte) Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts, mit denen sich das Rekursgericht ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht auseinandergesetzt hat, kann aber schon jetzt abschließend entschieden werden.römisch fünf. Über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und über die (inhaltlich nicht ausgeführte) Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts, mit denen sich das Rekursgericht ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht auseinandergesetzt hat, kann aber schon jetzt abschließend entschieden werden.
Die vorliegende Wiederaufnahmsklage dient dem Ziel der Aufhebung der Feststellung einer von der Beklagten im Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angemeldeten Konkursforderung. Der geltend gemachte Anspruch hat daher Teilnahmerechte am Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin zum Gegenstand. Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen (EuGH 12. 2. 2009, C-339/07, Seagon, Rz 21; Klauser in Konecny/Schubert, KO, Art 3 EuInsVO Rz 7; Burgstaller in Burgstaller/Neumayer, IZVR Art 3 EuInsVO Rz 21). Verfahren sind daher der EuInsVO unterstellt, wenn sie insolvenznah sind. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall, in dem es um die Beseitigung einer im Konkursverfahren im Wege eines Anerkenntnisses des Masseverwalters erfolgten Forderungsfeststellung geht, gegeben ist, liegt auf der Hand, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Art 1 Abs 1 EuGVVO und Art 3 EuInsVO nicht erforderlich ist (dazu Oberhammer, Zur Abgrenzung von EuGVVO und EuInsVO bei insolvenzbezogenen Erkenntnisverfahren in ZIK 2010, 6; EuGH 10. 9. 2009, Rs C-292/08, German Graphics).Die vorliegende Wiederaufnahmsklage dient dem Ziel der Aufhebung der Feststellung einer von der Beklagten im Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angemeldeten Konkursforderung. Der geltend gemachte Anspruch hat daher Teilnahmerechte am Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin zum Gegenstand. Artikel 3, Absatz eins, EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen (EuGH 12. 2. 2009, C-339/07, Seagon, Rz 21; Klauser in Konecny/Schubert, KO, Artikel 3, EuInsVO Rz 7; Burgstaller in Burgstaller/Neumayer, IZVR Artikel 3, EuInsVO Rz 21). Verfahren sind daher der EuInsVO unterstellt, wenn sie insolvenznah sind. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall, in dem es um die Beseitigung einer im Konkursverfahren im Wege eines Anerkenntnisses des Masseverwalters erfolgten Forderungsfeststellung geht, gegeben ist, liegt auf der Hand, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Artikel eins, Absatz eins, EuGVVO und Artikel 3, EuInsVO nicht erforderlich ist (dazu Oberhammer, Zur Abgrenzung von EuGVVO und EuInsVO bei insolvenzbezogenen Erkenntnisverfahren in ZIK 2010, 6; EuGH 10. 9. 2009, Rs C-292/08, German Graphics).
Zutreffend hat das Erstgericht daher seine internationale Zuständigkeit für die vorliegende Klage angenommen. Seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 111 Abs 1, 171 KO sowie § 532 Abs 2 ZPO.Zutreffend hat das Erstgericht daher seine internationale Zuständigkeit für die vorliegende Klage angenommen. Seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den Paragraphen 111, Absatz eins, 171, KO sowie Paragraph 532, Absatz 2, ZPO.
In diesem Umfang ist daher die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
VI. Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 50 Rz 12).römisch sechs. Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 50, Rz 12).