Rechtssatz RS0065514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065514
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Rechtssatz
Wurde eine Forderung im Konkurs vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten, hat dies nach § 109 KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Die Einleitung eines Rechtsstreites ist dadurch ausgeschlossen. Eine Bestreitung durch den Gemeinschuldner ist nur für die Zeit nach der Konkursaufhebung von Belang.Wurde eine Forderung im Konkurs vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten, hat dies nach Paragraph 109, KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Die Einleitung eines Rechtsstreites ist dadurch ausgeschlossen. Eine Bestreitung durch den Gemeinschuldner ist nur für die Zeit nach der Konkursaufhebung von Belang.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 196/68
Entscheidungstext OGH 02.10.1968 5 Ob 196/68
Veröff: EvBl 1969/106 S 161 = JBl 1969,562 (mit Besprechung vom Sprung)
- 8 Ob 312/98k
Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 312/98k
Vgl auch; Veröff: SZ 73/21
- 8 Ob 55/04b
Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 55/04b
Vgl auch; Beisatz: Wird die Forderung eines Absonderungsgläubigers im Konkurs durch Anerkenntnis in der Prüfungsgtagsatzung festgestellt, hat der Pfandgläubiger einen Anspruch auf Pfandverwertung. (T1); Veröff: SZ 2004/140
- 8 Ob 81/07f
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 81/07f
- 8 Ob 78/09t
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 78/09t
Auch; Veröff: SZ 2010/43
- 9 ObA 95/10a
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 95/10a
nur: Wurde eine Forderung im Konkurs vom Masseverwalter anerkannt, hat dies nach § 109 KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Die Einleitung eines Rechtsstreites ist dadurch ausgeschlossen. (T2)
- 9 ObA 131/12y
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 131/12y
- 1 Ob 235/16i
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 235/16i
Auch
- 8 Ob 33/22v
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 Ob 33/22v
Vgl; Beisatz: Der Gemeinschuldner kann im Rahmen der Prüfung eines angemeldeten Forderungsübergangs auch dessen Richtigkeit bestreiten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0065514
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19681002_OGH0002_0050OB00196_6800000_002