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Entscheidung 8 Ob 81/07f×

Entscheidung 8 Ob 81/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob81/07f

Entscheidungsdatum

30.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Schulerstraße 18, als Masseverwalter im Konkurs der R***** AG gegen die beklagte Partei Dr. Johannes Z*****, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung (EUR 442.553,34) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2007, GZ 3 R 42/06b-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Analogieschluss die Anwendung der Vorschriften des Paragraph 530, ZPO auf die konkursmässige Feststellungen von Forderungen im Sinn der Paragraphen 108, f KO rechtfertigt (RIS-Justiz RS0044362; RS0041131). Die dazu ergangene Grundsatzentscheidung 5 Ob 332/86 = SZ 59/196) begründet diesen Analogieschluss damit, dass gegen ein in einem Prüfungsprozess ergangenes Urteil die Wiederaufnahmsklage unstreitig zulässig sei. Es würde einen sachlich nicht gerechtfertigten Wertungswiderspruch darstellen, wenn einem in einem summarischen Verfahren geschaffenen Exekutionstitel (Eintragung einer angemeldeten Konkursforderung ins Anmeldeverzeichnis und deren Anerkennung) höhere Bestandgarantie zukäme als einem im streitigen Verfahren ergangenen Urteil. Ob und welche Erklärung die Gemeinschuldnerin im Prüfungsverfahren über die vom Beklagten angemeldete Konkursforderung abgegeben hat, ist nicht relevant. Wurde - wie hier - eine Forderung im Konkurs vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Konkursgläubiger bestritten, hat dies nach Paragraph 109, KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Eine Bestreitung durch den Gemeinschuldner könnte nur für die Zeit nach Konkursaufhebung von Belang sein (RIS-Justiz RS0065514). Ob der Wiederaufnahmskläger die nach Paragraph 530, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 1297, ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0111578). Das gilt ebenso für die in der Revision angesprochene Frage, ob der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund konkret geeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0111744). Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob den klagenden Masseverwalter ein Verschulden trifft, ohnedies auf die Besonderheiten des Konkursverfahrens und die daraus resultierenden Pflichten des Masseverwalters Bezug genommen. In der Verneinung eines Verschuldens des Masseverwalters unter Hinweis darauf, dass für ihn kein einziger ernst zu nehmender Anhaltspunkt dafür bestand, dass der Beklagte von den Malversationen der Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte, ist jedenfalls keine unvertretbare Rechtsauffassung zu erblicken.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E85178 8Ob81.07f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2008/109 S 68 - ZIK 2008,68 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00081.07F.0830.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20070830_OGH0002_0080OB00081_07F0000_000

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