Rechtssatz RS0044362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044362
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Der Analogieschluß rechtfertigt die Anwendung der Vorschriften des § 530 ZPO auf die konkursmäßige Feststellung von Forderungen im Sinne des §§ 108, 109 KO.Der Analogieschluß rechtfertigt die Anwendung der Vorschriften des Paragraph 530, ZPO auf die konkursmäßige Feststellung von Forderungen im Sinne des Paragraphen 108, 109, KO.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 332/86
Entscheidungstext OGH 11.11.1986 5 Ob 332/86
Veröff: SZ 59/196 = EvBl 1987/205 S 758 = JBl 1987,254
- 8 Ob 272/98b
Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 Ob 272/98b
Auch; Beisatz: Der Gemeinschuldner kann die ihm gemäß § 119 Abs 5 KO überlassene Forderung nur außerhalb des Verfahrens geltend machen. Er ist nicht legitimiert, die Forderungsfeststellung im Konkurs auf Grund des allein maßgeblichen Anerkenntnisses des Masseverwalters mit Wiederaufnahmsklage anzufechten. Auch zur Beseitigung der Feststellungswirkung gemäß § 60 Abs 2 KO kann der Gemeinschuldner erst nach Aufhebung des Konkurses Wiederaufnahmsklage erheben. (T1)
- 8 Ob 193/00s
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 193/00s
Auch; Beisatz: Die gegen eine konkursrechtliche Feststellung gerichtete Wiederaufnahmsklage ist auf das Aufhebungsverfahren beschränkt. (T2)
- 8 ObA 285/01x
Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObA 285/01x
Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen (§ 54 Abs 4 Satz 1 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 1 und § 156a Abs 3 KO) kann ausschließlich mit den Mitteln des Prozessrechtes beseitigt werden; hiefür steht insbesondere die Wiederaufnahmsklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbständigen Klage ist ebenso ausgeschlossen, wie ein auf materielle Rechtsverletzung gestützter Aufhebungsantrag. (T3)
- 8 Ob 95/07i
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 95/07i
Auch
- 8 Ob 81/07f
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 81/07f
- 8 Ob 78/09t
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 78/09t
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war. (T4); Veröff: SZ 2010/43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044362
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19861111_OGH0002_0050OB00332_8600000_001