Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Zweck der Ausscheidung einer Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO ist es nicht nur, die Konkursmasse nicht mit den Kosten der Verfolgung und Einbringlichmachung einer zweifelhaften Forderung des Gemeinschuldners zu belasten, sondern auch die Beschleunigung des Konkursverfahrens, dessen Beendigung nicht durch die Verfolgung einer solchen Forderung verzögert werden soll. Dieser Zweck wird nur dann erreicht, wenn der Gemeinschuldner die ihm überlassene Forderung nur außerhalb des Konkurses geltend machen kann, nicht aber dann, wenn ihm damit die Möglichkeit eröffnet würde, die Befriedigung einer im Konkurs wirksam festgestellten Forderung zu verhindern.Zweck der Ausscheidung einer Forderung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO ist es nicht nur, die Konkursmasse nicht mit den Kosten der Verfolgung und Einbringlichmachung einer zweifelhaften Forderung des Gemeinschuldners zu belasten, sondern auch die Beschleunigung des Konkursverfahrens, dessen Beendigung nicht durch die Verfolgung einer solchen Forderung verzögert werden soll. Dieser Zweck wird nur dann erreicht, wenn der Gemeinschuldner die ihm überlassene Forderung nur außerhalb des Konkurses geltend machen kann, nicht aber dann, wenn ihm damit die Möglichkeit eröffnet würde, die Befriedigung einer im Konkurs wirksam festgestellten Forderung zu verhindern.
Darüber hinaus ist der Gemeinschuldner nicht legitimiert, die Forderungsfeststellung im Konkurs aufgrund des gemäß § 109 Abs 1 und 2 KO allein maßgeblichen Anerkenntnisses des Masseverwalters im Wege einer Wiederaufnahmsklage (siehe Jelinek, Forderungsfeststellung und Wiederaufnahme im Konkursverfahren in Fasching-FS [1988], 245, 251 f; EvBl 1987/205) anzufechten. Wie sich schon aus der Bezugnahme auf § 110 Abs 2 KO sowie aus dem Begehren auf Feststellung des Erlöschens der von der beklagten Partei im Konkursverfahren angemeldeten Forderung ergibt, strebt der Kläger nicht etwa die Beseitigung der aus seinem Erklärungsverhalten in der Prüfungstagsatzung resultierenden Feststellungswirkung gemäß § 60 Abs 2 KO an, sondern bekämpft unzulässigerweise die gemäß § 109 Abs 1 und 2 KO jedenfalls seiner Ingerenz entzogene Forderungsfeststellung im Konkurs.Darüber hinaus ist der Gemeinschuldner nicht legitimiert, die Forderungsfeststellung im Konkurs aufgrund des gemäß Paragraph 109, Absatz eins und 2 KO allein maßgeblichen Anerkenntnisses des Masseverwalters im Wege einer Wiederaufnahmsklage (siehe Jelinek, Forderungsfeststellung und Wiederaufnahme im Konkursverfahren in Fasching-FS [1988], 245, 251 f; EvBl 1987/205) anzufechten. Wie sich schon aus der Bezugnahme auf Paragraph 110, Absatz 2, KO sowie aus dem Begehren auf Feststellung des Erlöschens der von der beklagten Partei im Konkursverfahren angemeldeten Forderung ergibt, strebt der Kläger nicht etwa die Beseitigung der aus seinem Erklärungsverhalten in der Prüfungstagsatzung resultierenden Feststellungswirkung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, KO an, sondern bekämpft unzulässigerweise die gemäß Paragraph 109, Absatz eins und 2 KO jedenfalls seiner Ingerenz entzogene Forderungsfeststellung im Konkurs.
Aber selbst wenn der Kläger die Beseitigung der Feststellungswirkung gemäß § 60 Abs 2 KO anstrebte, wäre er erst nach Konkursaufhebung zur Wiederaufnahmsklage legitimiert, da § 7 KO dem Gemeinschuldner ein Recht zur Aufnahme des Prozesses wegen einer Konkursforderung nicht zubilligt (siehe Jelinek aaO, 254 sowie Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht, 600).Aber selbst wenn der Kläger die Beseitigung der Feststellungswirkung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, KO anstrebte, wäre er erst nach Konkursaufhebung zur Wiederaufnahmsklage legitimiert, da Paragraph 7, KO dem Gemeinschuldner ein Recht zur Aufnahme des Prozesses wegen einer Konkursforderung nicht zubilligt (siehe Jelinek aaO, 254 sowie Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht, 600).
Zu Punkt 2.:
Mit den weiteren Ausführungen in dem als "Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses; Ausführungen der Revisionsrekurse; Anträge" bezeichneten Rechtsmittel wendet sich der Kläger auch gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes ON 13) sowie gegen die Bestätigung der Kostenentscheidung (Punkt 5 dieses Beschlusses) durch das Rekursgericht.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 und 4 ZPO iVm § 171 KO ist ein Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe und den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Zu 3.:Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO ist ein Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe und den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Zu 3.:
Mit Beschluß vom 22. September 1998, ON 22, hat das Rekursgericht den Antrag des Klägers, den Zulässigkeitsausspruch in der Rekursentscheidung ON 17 abzuändern und den ordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich der Punkte 2 bis 5 - tatsächlich bekämpfte der Rechtsmittelwerber, wie bereits zu Punkt 2. ausgeführt - nur die Entscheidung des Rekursgerichtes bezüglich der Punkte 2 und 5 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 13 - für zulässig zu erklären, samt den diesbezüglichen außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen und weiters ausgesprochen, gegen diesen Beschluß sei kein Rechtsmittel zulässig.
Da einerseits gemäß § 508 Abs 4 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Antrag auf Abänderung eines Ausspruches über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses unzulässig ist, andererseits, wie zu Punkt 2 ausgeführt, gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe und den Kostenpunkt ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, war der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen.Da einerseits gemäß Paragraph 508, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Antrag auf Abänderung eines Ausspruches über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses unzulässig ist, andererseits, wie zu Punkt 2 ausgeführt, gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe und den Kostenpunkt ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, war der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (zu Punkt 1.) gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung (zu Punkt 1.) gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.