Rechtssatz RS0125896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125896
Entscheidungsdatum
08.04.2022
Norm
EUInsVO 32000R1346 Art3 Abs1
EuInsVO 2015 Art6 Nr1
Rechtssatz
Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Verfahren sind daher der EuInsVO unterstellt, wenn sie insolvenznah sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, in dem es um die Beseitigung einer im Konkursverfahren im Wege eines Anerkenntnisses des Masseverwalters erfolgten Forderungsfeststellung geht, gegeben.Artikel 3, Absatz eins, EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Verfahren sind daher der EuInsVO unterstellt, wenn sie insolvenznah sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, in dem es um die Beseitigung einer im Konkursverfahren im Wege eines Anerkenntnisses des Masseverwalters erfolgten Forderungsfeststellung geht, gegeben.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 78/09t
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 78/09t
Veröff: SZ 2010/43
- 3 Ob 202/16a
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 202/16a
Auch; nur: Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. (T1)
Beisatz: Bei Anspruch aus vor Konkurseröffnung abgegebener Patronatserklärung nicht gegeben. (T2)
- 6 Ob 202/19b
Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 202/19b
nur T1; Beisatz: Eine auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Klage des Insolvenzverwalters fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO. (T3)
- 17 Ob 12/21w
Entscheidungstext OGH 08.04.2022 17 Ob 12/21w
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125896
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0080OB00078_09T0000_002