Rechtssatz RS0125895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125895
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war.Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. Paragraph 234, ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd Paragraph 109, KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125895
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0080OB00078_09T0000_001