Rechtssatz RS0032968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032968
Entscheidungsdatum
17.05.2017
Rechtssatz
Den Einzelrechtsnachfolgern (hier: Zessionar) der Hauptprozessparteien ist die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abzusprechen. Das im Verfahren mit dem Überträger ergehende Urteil wirkt auch gegen den Übernehmer.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 396/53
Entscheidungstext OGH 29.05.1953 2 Ob 396/53
Veröff: JBl 1953,602
- 2 Ob 2276/96m
Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2276/96m
nur: Den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozessparteien ist die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abzusprechen. (T1)
Beisatz: Die Veräußerung der streitverfangenen Sache ist nicht nur für den "laufenden" Rechtsstreit (Vorprozess) irrelevant, sondern auch für das nur im Zusammenhang mit dem Vorprozess zu sehende Wiederaufnahmsverfahren. (T2)
- 10 Ob 59/07k
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 59/07k
Beisatz: Diese Rechtsprechung kann jedenfalls nicht auf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übertragen werden: wegen des Fehlens einer Rechtskraftwirkung des gerichtlichen Vergleiches ist die Vergleichsanfechtung nicht auf die Voraussetzungen von Nichtigkeitsklage beziehungsweise Wiederaufnahmsklage beschränkt. (T3)
- 8 Ob 78/09t
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 78/09t
Vgl aber; Beisatz: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war. (T4)
Veröff: SZ 2010/43
- 7 Ob 234/09a
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 234/09a
Vgl; Beisatz: Das gilt auch für ein nach Rechtskraft der zu berichtigenden Entscheidung eingeleitetes Berichtigungsverfahren. (T5)
- 7 Ob 62/17v
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 62/17v
Auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage kann grundsätzlich nur von und gegen die Parteien des Vorprozesses oder deren Gesamtrechtsnachfolger, nicht aber gegen Einzelrechtsnachfolger erhoben werden. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0032968
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017
Dokumentnummer
JJR_19530529_OGH0002_0020OB00396_5300000_001