Begründung:
Aufgrund einer Klage des Josef G***** (Vater des Beklagten) wurde der Wiederaufnahmskläger mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 15.5.1990 2 C 296/89a-31, (insoweit bestätigt durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24.10.1990, 2 a R 395/90-37), schuldig erkannt, "in die bücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über das Grundstück 127 der Liegenschaft EZ ***** GB ***** einzuwilligen, eingeschränkt auf den für die Bringung der aus den berechtigten Grundstücken 470 und 471 der Liegenschaft EZ ***** des GB ***** gewonnenen Forstprodukte mit Pferde- oder Traktorfuhrwerk notwendigen Umfang auf dem in der Natur vorhandenen Weg und dessen Fortsetzung innerhalb der asphaltierten platzartigen Erweiterung im Verlauf der Trasse, wie sie im Lageplan GZ 4538/1990 des Ingenieurkonsulenten Dipl.Ing.Rudolf N***** (die dem Urteil als integrierender Bestandteil in Kopie beigeschlossen war) rot umrandet veranschaulicht ist".Aufgrund einer Klage des Josef G***** (Vater des Beklagten) wurde der Wiederaufnahmskläger mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 15.5.1990 2 C 296/89a-31, (insoweit bestätigt durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24.10.1990, 2 a R 395/90-37), schuldig erkannt, "in die bücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über das Grundstück 127 der Liegenschaft EZ ***** GB ***** einzuwilligen, eingeschränkt auf den für die Bringung der aus den berechtigten Grundstücken 470 und 471 der Liegenschaft EZ ***** des GB ***** gewonnenen Forstprodukte mit Pferde- oder Traktorfuhrwerk notwendigen Umfang auf dem in der Natur vorhandenen Weg und dessen Fortsetzung innerhalb der asphaltierten platzartigen Erweiterung im Verlauf der Trasse, wie sie im Lageplan GZ 4538 aus 1990, des Ingenieurkonsulenten Dipl.Ing.Rudolf N***** (die dem Urteil als integrierender Bestandteil in Kopie beigeschlossen war) rot umrandet veranschaulicht ist".
Mit seiner dagegen am 16.11.1995 beim Bezirksgericht Lienz eingebrachten und gegen Robert G***** gerichteten Wiederaufnahmsklage strebt der Kläger die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens 2 C 296/89a des Bezirksgerichtes Lienz, die Aufhebung der Urteile des Bezirksgerichtes Lienz vom 15.5.1990, 2 C 296/89a, und des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24.10.1990, 2 a R 395/90, und die Abweisung des dortigen Klagebegehrens an. Die Sachlegitimation des Robert G***** begründet er damit, dessen Vater Josef G***** (Kläger im Verfahren 2 C 296/89a des Bezirksgerichtes Lienz) habe ihm "mit Übergabsvertrag vom 29.5.1991, GZl 2982/92" den geschlossenen Hof EZ ***** des GB ***** übereignet. Als Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO macht der Kläger geltend, er habe, veranlaßt durch ein zufälliges Gespräch, "vor kurzem" in den Akt II b 1259/2-62 des Amtes der Tiroler Landesregierung (Baubewilligungsakt Ausbau T*****-Straße) Einsicht genommen und darin einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2880 vom 10.7.1962 vorgefunden, aus dem zu entnehmen sei, daß die T*****-Straße Gp 586 im Jahre 1962 nicht - wie heute - an der Grenze zu Gst.127 nördlich seiner Hotelanlage, sondern südlich des damaligen Hotels im Bereiche der damaligen Bp 51 geendet habe. Aufgrund diverser Grundbuchsbeschlüsse des Bezirksgerichtes Lienz habe er daraufhin dem Zivilingenieur Dipl.Ing.Harald A***** den Auftrag erteilt, die Entwicklung des südlichen Teils der Gp 586 planlich darzustellen. Diesen Lageplan habe er am 14.11.1995 erhalten. Daraus ergebe sich folgender (gegenüber dem Sachverhalt im Verfahren 2 C 296/89a geänderte) Sachverhalt: Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 8.11.1966, GZ 2362/66, sei aus der Wegeparzelle 586 (T*****-Straße) eine Teilfläche von 81 m2 der Bp 51 in EZ ***** KG ***** lastenfrei zugeschrieben worden. Zufolge der lastenfreien Ab- und Zuschreibung sei aber erwiesen, daß der Wiederaufnahmebeklagte als Eigentümer der jeweils berechtigten Waldparzelle eine zur Zeit des Eintrittes der Rechtskraft des Beschlusses allenfalls bereits ersessene Wegeservitut wieder verloren habe.Mit seiner dagegen am 16.11.1995 beim Bezirksgericht Lienz eingebrachten und gegen Robert G***** gerichteten Wiederaufnahmsklage strebt der Kläger die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens 2 C 296/89a des Bezirksgerichtes Lienz, die Aufhebung der Urteile des Bezirksgerichtes Lienz vom 15.5.1990, 2 C 296/89a, und des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24.10.1990, 2 a R 395/90, und die Abweisung des dortigen Klagebegehrens an. Die Sachlegitimation des Robert G***** begründet er damit, dessen Vater Josef G***** (Kläger im Verfahren 2 C 296/89a des Bezirksgerichtes Lienz) habe ihm "mit Übergabsvertrag vom 29.5.1991, GZl 2982/92" den geschlossenen Hof EZ ***** des GB ***** übereignet. Als Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO macht der Kläger geltend, er habe, veranlaßt durch ein zufälliges Gespräch, "vor kurzem" in den Akt römisch zwei b 1259/2-62 des Amtes der Tiroler Landesregierung (Baubewilligungsakt Ausbau T*****-Straße) Einsicht genommen und darin einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2880 vom 10.7.1962 vorgefunden, aus dem zu entnehmen sei, daß die T*****-Straße Gp 586 im Jahre 1962 nicht - wie heute - an der Grenze zu Gst.127 nördlich seiner Hotelanlage, sondern südlich des damaligen Hotels im Bereiche der damaligen Bp 51 geendet habe. Aufgrund diverser Grundbuchsbeschlüsse des Bezirksgerichtes Lienz habe er daraufhin dem Zivilingenieur Dipl.Ing.Harald A***** den Auftrag erteilt, die Entwicklung des südlichen Teils der Gp 586 planlich darzustellen. Diesen Lageplan habe er am 14.11.1995 erhalten. Daraus ergebe sich folgender (gegenüber dem Sachverhalt im Verfahren 2 C 296/89a geänderte) Sachverhalt: Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 8.11.1966, GZ 2362/66, sei aus der Wegeparzelle 586 (T*****-Straße) eine Teilfläche von 81 m2 der Bp 51 in EZ ***** KG ***** lastenfrei zugeschrieben worden. Zufolge der lastenfreien Ab- und Zuschreibung sei aber erwiesen, daß der Wiederaufnahmebeklagte als Eigentümer der jeweils berechtigten Waldparzelle eine zur Zeit des Eintrittes der Rechtskraft des Beschlusses allenfalls bereits ersessene Wegeservitut wieder verloren habe.
Der Wiederaufnahmsbeklagte Robert G***** hat unter anderem geltend gemacht, er sei passiv nicht legitimiert, weil er nicht Partei des Verfahrens 2 C 296/89a des Bezirksgerichtes Lienz gewesen sei, sondern sein Vater Josef G*****, gegen den allein sich eine Wiederaufnahmsklage richten könne.
Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der wesentlichen Erwägung abgewiesen, der Wiederaufnahmskläger bzw dessen Rechtsvorgänger habe sich angesichts einer ins Auge fallenden Dienstbarkeit nicht mit der Begründung auf ihren Nichtbestand verlassen oder sich darauf berufen können, es sei im Jahre 1966 eine lastenfreie Zu- und Abschreibung von Grundflächen erfolgt. Die neuen vom Kläger vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien daher nicht dazu angetan, eine andere Entscheidung im Verfahren 2 C 296/89a des Bezirksgerichtes Lienz herbeizuführen.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung des Klägers das angefochtene Urteil auf und wies die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Es führte folgendes aus:
Entgegen einzelnen Stimmen der Lehre (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 2035) seien nach herrschender Judikatur nur die Parteien des Hauptprozesses bzw deren Gesamtrechtsnachfolger für die Wiederaufnahmsklage sachlich legitimiert (vgl GlUNF 3300, 7030; JBl 1953, 602; RZ 1992/1), weil der Bestimmung des § 234 ZPO, wonach die Veräußerung der streitverfangenen Sache keinen Einfluß auf das Verfahren habe, eine über die Beendigung des Hauptprozesses hinausreichende Bedeutung zukomme, und daher den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozeßparteien die aktive oder passive Rechtsmittelklagslegitimation abzusprechen sei. Schon aufgrund der Behauptungen des Klägers hätte also das Erstgericht im Sinne der §§ 538 Abs 1, 543 ZPO, welch letzterer auch auf den Fall der mangelnden Sachlegitimation zur Wiederaufnahmklage analog anzuwenden sei (vgl JBl 1953, 602; RZ 1992/1 ua), die Klage ungeachtet der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluß zurückweisen sollen. Aus Anlaß der Berufung habe daher nun die Rechtsmittelinstanz, weil es an der Sachlegitimation des Beklagten fehle, in analoger Anwendung des nicht ausdrücklich auf das Verfahren erster Instanz beschränkten § 543 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen gehabt (vgl JBl 1954, 98; JBl 1957, 270; SZ 20/19; RZ 1992/1).Entgegen einzelnen Stimmen der Lehre vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 2035) seien nach herrschender Judikatur nur die Parteien des Hauptprozesses bzw deren Gesamtrechtsnachfolger für die Wiederaufnahmsklage sachlich legitimiert vergleiche GlUNF 3300, 7030; JBl 1953, 602; RZ 1992/1), weil der Bestimmung des Paragraph 234, ZPO, wonach die Veräußerung der streitverfangenen Sache keinen Einfluß auf das Verfahren habe, eine über die Beendigung des Hauptprozesses hinausreichende Bedeutung zukomme, und daher den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozeßparteien die aktive oder passive Rechtsmittelklagslegitimation abzusprechen sei. Schon aufgrund der Behauptungen des Klägers hätte also das Erstgericht im Sinne der Paragraphen 538, Absatz eins, 543, ZPO, welch letzterer auch auf den Fall der mangelnden Sachlegitimation zur Wiederaufnahmklage analog anzuwenden sei vergleiche JBl 1953, 602; RZ 1992/1 ua), die Klage ungeachtet der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluß zurückweisen sollen. Aus Anlaß der Berufung habe daher nun die Rechtsmittelinstanz, weil es an der Sachlegitimation des Beklagten fehle, in analoger Anwendung des nicht ausdrücklich auf das Verfahren erster Instanz beschränkten Paragraph 543, ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen gehabt vergleiche JBl 1954, 98; JBl 1957, 270; SZ 20/19; RZ 1992/1).