Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, die zu ihrer Legitimation nicht Stellung nimmt.
1. Die Zulässigkeit des Rekurses ist zu bejahen. Die formelle Beschwer der Antragstellerin verleiht ihr grundsätzlich die Rechtsmittellegitimation. Der außerhalb des Berufungsverfahrens erlassene Beschluss des Berufungsgericht unterliegt weder der Anfechtungsbeschränkung nach § 519 ZPO (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 1; E. Kodek in Rechberger³, § 519 ZPO Rz 6; vgl RIS-Justiz RS0057215) noch jener nach § 419 Abs 2 Satz 2 ZPO, weil keine weitere anfechtbare Entscheidung im Hauptverfahren ergehen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 419 ZPO Rz 14 mwN; RIS-Justiz RS0035518).1. Die Zulässigkeit des Rekurses ist zu bejahen. Die formelle Beschwer der Antragstellerin verleiht ihr grundsätzlich die Rechtsmittellegitimation. Der außerhalb des Berufungsverfahrens erlassene Beschluss des Berufungsgericht unterliegt weder der Anfechtungsbeschränkung nach Paragraph 519, ZPO (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 1; E. Kodek in Rechberger³, Paragraph 519, ZPO Rz 6; vergleiche RIS-Justiz RS0057215) noch jener nach Paragraph 419, Absatz 2, Satz 2 ZPO, weil keine weitere anfechtbare Entscheidung im Hauptverfahren ergehen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 419, ZPO Rz 14 mwN; RIS-Justiz RS0035518).
2. Der Rekurs muss aber erfolglos bleiben, weil es der Rekurswerberin an der Legitimation zur Stellung eines Berichtigungsantrags fehlt.
Nach § 234 ZPO hat die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss; der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten. Nach der von der Rechtsprechung vertretenen „Irrelevanztheorie“, wonach der Zedent im Prozess gegen den Beklagten weiter sachlegitimiert bleibt, ist in der Sache so zu entscheiden, als ob die Zession überhaupt nicht erfolgt wäre (RIS-Justiz RS0039242). Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich die Frage, wie weit sich „der Prozess“ erstreckt, ob also auch noch ein nach Eintritt der Rechtskraft der Endentscheidung eingeleitetes Verfahren zur Berichtigung des Berufungsurteils unter diesen Begriff fällt oder nicht.Nach Paragraph 234, ZPO hat die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss; der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten. Nach der von der Rechtsprechung vertretenen „Irrelevanztheorie“, wonach der Zedent im Prozess gegen den Beklagten weiter sachlegitimiert bleibt, ist in der Sache so zu entscheiden, als ob die Zession überhaupt nicht erfolgt wäre (RIS-Justiz RS0039242). Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich die Frage, wie weit sich „der Prozess“ erstreckt, ob also auch noch ein nach Eintritt der Rechtskraft der Endentscheidung eingeleitetes Verfahren zur Berichtigung des Berufungsurteils unter diesen Begriff fällt oder nicht.
Ein ähnliches Problem wurde in der Judikatur bereits behandelt, und zwar die Frage der aktiven und passiven Legitimation des Einzelrechtsnachfolgers der Hauptprozessparteien bei Rechtsmittelklagen, die verneint wurde (RIS-Justiz RS0032968; RS0044324). Begründet wurde dies zuletzt mit der konsequenten Beachtung der in der Judikatur anerkannten „Irrelevanztheorie“, der Deckung der Legitimation für die Rechtsmittelklage mit der Rechtsmittellegitimation und dem unlösbaren Konnex der Rechtsmittelklagen mit dem Vorprozess; dass sich die Rechtskraftwirkung auf den Einzelrechtsnachfolger erstrecke, verhelfe diesem ebenso wenig (ohne Prozesseintritt als Hauptpartei oder Nebenintervenient) zur Rechtsmittellegitimation im Vorprozess wie zur Klagslegitimation für Rechtsmittelklagen, dies auch nicht bei Einzelrechtsnachfolge nach Beendigung des Vorprozesses (2 Ob 2276/96m). Auf die Kritik der Lehre an dieser Rechtsansicht (Klicka in Fasching/Konecny² § 234 ZPO Rz 34 ff; Jellinek in Fasching/Konecny² Vor §§ 529 ff ZPO Rz 19) braucht nicht eingegangen werden, weil für das Berichtigungsverfahren nicht ernstlich bezweifelt werden kann, dass es Bestandteil des Prozesses ist, der zur zu berichtigenden Endentscheidung führte.Ein ähnliches Problem wurde in der Judikatur bereits behandelt, und zwar die Frage der aktiven und passiven Legitimation des Einzelrechtsnachfolgers der Hauptprozessparteien bei Rechtsmittelklagen, die verneint wurde (RIS-Justiz RS0032968; RS0044324). Begründet wurde dies zuletzt mit der konsequenten Beachtung der in der Judikatur anerkannten „Irrelevanztheorie“, der Deckung der Legitimation für die Rechtsmittelklage mit der Rechtsmittellegitimation und dem unlösbaren Konnex der Rechtsmittelklagen mit dem Vorprozess; dass sich die Rechtskraftwirkung auf den Einzelrechtsnachfolger erstrecke, verhelfe diesem ebenso wenig (ohne Prozesseintritt als Hauptpartei oder Nebenintervenient) zur Rechtsmittellegitimation im Vorprozess wie zur Klagslegitimation für Rechtsmittelklagen, dies auch nicht bei Einzelrechtsnachfolge nach Beendigung des Vorprozesses (2 Ob 2276/96m). Auf die Kritik der Lehre an dieser Rechtsansicht (Klicka in Fasching/Konecny² Paragraph 234, ZPO Rz 34 ff; Jellinek in Fasching/Konecny² Vor Paragraphen 529, ff ZPO Rz 19) braucht nicht eingegangen werden, weil für das Berichtigungsverfahren nicht ernstlich bezweifelt werden kann, dass es Bestandteil des Prozesses ist, der zur zu berichtigenden Endentscheidung führte.
Zum einen handelt es sich nämlich nicht um einen durch eine neuerliche, fristgebundene Klage einzuleitenden Prozess, wie dies für die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen nach den §§ 529 ff ZPO vorgesehen ist. Vielmehr normiert § 419 ZPO die jederzeitige Möglichkeit zur Berichtigung, also auf Antrag oder von Amts wegen ohne Bindung an einen Zeitpunkt oder an die Rechtskraft (vgl RIS-Justiz RS0041550; RS0041613). Zu berücksichtigen ist auch der Zweck der Berichtigungsvorschriften, dem Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung (§ 419 Abs 2 ZPO) die rasche und ökonomische Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0041489 [T3]; RS0041418 [T8]; RS0041362 [T5]; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 419 ZPO Rz 1). Dem widerspricht die - jedenfalls Beweisaufnahmen erfordernde - Notwendigkeit der materiellrechtlichen Prüfung der Antragslegitimation eines von den Prozessparteien verschiedenen Antragstellers.Zum einen handelt es sich nämlich nicht um einen durch eine neuerliche, fristgebundene Klage einzuleitenden Prozess, wie dies für die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen nach den Paragraphen 529, ff ZPO vorgesehen ist. Vielmehr normiert Paragraph 419, ZPO die jederzeitige Möglichkeit zur Berichtigung, also auf Antrag oder von Amts wegen ohne Bindung an einen Zeitpunkt oder an die Rechtskraft vergleiche RIS-Justiz RS0041550; RS0041613). Zu berücksichtigen ist auch der Zweck der Berichtigungsvorschriften, dem Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung (Paragraph 419, Absatz 2, ZPO) die rasche und ökonomische Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0041489 [T3]; RS0041418 [T8]; RS0041362 [T5]; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 419, ZPO Rz 1). Dem widerspricht die - jedenfalls Beweisaufnahmen erfordernde - Notwendigkeit der materiellrechtlichen Prüfung der Antragslegitimation eines von den Prozessparteien verschiedenen Antragstellers.
Die hier (wenn auch nach Eintritt der Rechtskraft der Hauptentscheidung) erfolgte Abtretung der Klagsforderung auf Einwilligung unterliegt daher den Wirkungen des § 234 ZPO, weshalb sie unbeachtlich ist. Auch für das Berichtigungsverfahren bleibt daher allein die ursprünglich klagende Partei legitimiert.Die hier (wenn auch nach Eintritt der Rechtskraft der Hauptentscheidung) erfolgte Abtretung der Klagsforderung auf Einwilligung unterliegt daher den Wirkungen des Paragraph 234, ZPO, weshalb sie unbeachtlich ist. Auch für das Berichtigungsverfahren bleibt daher allein die ursprünglich klagende Partei legitimiert.
3. Der Berichtigungsantrag ist daher mangels Antragslegitimation unzulässig, weshalb er vom Berufungsgericht zurückzuweisen gewesen wäre. Deshalb war der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Berichtigungsantrag zurückgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.