Der Rekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt. Ihrem Rekurs legt die beklagte Partei zugrunde, dass bei einer Klage auf Nichtigerklärung eines gerichtlichen (Räumungs-)Vergleiches im Hinblick auf § 234 ZPO aus dem Übergang des Räumungsanspruchs des Liegenschaftseigentümers auf den Einzelrechtsnachfolger nicht auf die Passivlegitimation des Rechtsnachfolgers geschlossen werden könne. Auch auf ein Verfahren auf Nichtigerklärung eines Vergleiches seien in Bezug auf die Legitimation die für Rechtsmittelklagen entwickelten Grundsätze anzuwenden. Überdies sei eine Aufspaltung zwischen Mietzinszahlungs- und Räumungsanspruch unzulässig.Der Rekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt. Ihrem Rekurs legt die beklagte Partei zugrunde, dass bei einer Klage auf Nichtigerklärung eines gerichtlichen (Räumungs-)Vergleiches im Hinblick auf Paragraph 234, ZPO aus dem Übergang des Räumungsanspruchs des Liegenschaftseigentümers auf den Einzelrechtsnachfolger nicht auf die Passivlegitimation des Rechtsnachfolgers geschlossen werden könne. Auch auf ein Verfahren auf Nichtigerklärung eines Vergleiches seien in Bezug auf die Legitimation die für Rechtsmittelklagen entwickelten Grundsätze anzuwenden. Überdies sei eine Aufspaltung zwischen Mietzinszahlungs- und Räumungsanspruch unzulässig.
Dazu wurde erwogen:
1. Auszugehen ist davon, dass im Rekursverfahren nur mehr der im
Vergleich enthaltene Räumungsanspruch strittig ist. Allein der
Umstand, dass im Falle eines Urteils, das über einen
Mietzinszahlungsanspruch und einen Räumungsanspruch abspricht, die
beiden Teil gesondert in (Teil-)Rechtskraft erwachsen können, zeigt,
dass die von der beklagten Partei abgelehnte „Aufspaltung" auch im
Fall der Anfechtung eines Vergleichs möglich ist (zur Teilanfechtung
bei Teilbarkeit des Vergleiches siehe 8 Ob 697/89 = RIS-Justiz
RS0014775 [T1] und 1 Ob 568/92 = SZ 65/65 = RIS-Justiz RS0014757
[T3], jeweils zur Teilanfechtung eines Scheidungsfolgenvergleichs;
ebenso RIS-Justiz RS0014818 [T5]).
2. Die (teilweise) Ungültigkeit eines Vergleichs kann - jedenfalls auch - mit einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO geltend gemacht werden (3 Ob 107/99b = MietSlg 51.764 mwN). Bei relativer Nichtigkeit reicht es nämlich aus, dass sich der geschützte Teil auf die Nichtigkeit beruft oder zumindest den gegen ihn geltend gemachten Anspruch (hier: Räumungsanspruch) bestreitet, weshalb es einer gestaltenden Entscheidung nicht bedarf (Apathy in Schwimann, ABGB3 IV § 879 Rz 36 mwN in FN 552). Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übernimmt daher in diesem Bereich lediglich die Funktion der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (4 Ob 253/01m mwN).2. Die (teilweise) Ungültigkeit eines Vergleichs kann - jedenfalls auch - mit einer Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO geltend gemacht werden (3 Ob 107/99b = MietSlg 51.764 mwN). Bei relativer Nichtigkeit reicht es nämlich aus, dass sich der geschützte Teil auf die Nichtigkeit beruft oder zumindest den gegen ihn geltend gemachten Anspruch (hier: Räumungsanspruch) bestreitet, weshalb es einer gestaltenden Entscheidung nicht bedarf (Apathy in Schwimann, ABGB3 römisch vier Paragraph 879, Rz 36 mwN in FN 552). Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übernimmt daher in diesem Bereich lediglich die Funktion der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (4 Ob 253/01m mwN).
3. Ein Urteil, das auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches aus materiellen Gründen - etwa auch wegen Prozessunfähigkeit bei Vergleichsabschluss (vgl RIS-Justiz RS0019873 [T14]) - lautet, führt zur Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 1 EO (3 Ob 107/99b = MietSlg 51.764 mwN). Das rechtliche Interesse des Klägers an einer entsprechenden Feststellung auch gegenüber der nunmehr beklagten Partei, die im Vorprozess einen auf sie als Einzelrechtsnachfolger übergegangenen Räumungsanspruch durchzusetzen trachtet, ist evident. Richtig ist, dass die Rechtsprechung den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozessparteien im Hinblick auf § 234 ZPO die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abspricht (RIS-Justiz RS0032968; E. Kodek in Rechberger3 Vor § 529 ZPO Rz 3). Es mag dahingestellt bleiben, ob den dagegen in der Lehre erhobenen Bedenken (siehe etwa Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 Vor §§ 529 ff ZPO Rz 19) Rechnung zu tragen ist, weil diese Rechtsprechung jedenfalls nicht auf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übertragen werden kann: wegen des Fehlens einer Rechtskraftwirkung des gerichtlichen Vergleiches ist die Vergleichsanfechtung nicht auf die Voraussetzungen von Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsklage beschränkt (so auch Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1363). Während im Fall einer Rechtsmittelklage eine Neugestaltung des gerichtlich geordneten Rechtsverhältnisses zwischen den Prozessparteien angestrebt wird, ist bei der Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches das Vorhandensein der Voraussetzungen einer Feststellungsklage maßgeblich; dies ist hier zu bejahen.3. Ein Urteil, das auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches aus materiellen Gründen - etwa auch wegen Prozessunfähigkeit bei Vergleichsabschluss vergleiche RIS-Justiz RS0019873 [T14]) - lautet, führt zur Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO (3 Ob 107/99b = MietSlg 51.764 mwN). Das rechtliche Interesse des Klägers an einer entsprechenden Feststellung auch gegenüber der nunmehr beklagten Partei, die im Vorprozess einen auf sie als Einzelrechtsnachfolger übergegangenen Räumungsanspruch durchzusetzen trachtet, ist evident. Richtig ist, dass die Rechtsprechung den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozessparteien im Hinblick auf Paragraph 234, ZPO die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abspricht (RIS-Justiz RS0032968; E. Kodek in Rechberger3 Vor Paragraph 529, ZPO Rz 3). Es mag dahingestellt bleiben, ob den dagegen in der Lehre erhobenen Bedenken (siehe etwa Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 Vor Paragraphen 529, ff ZPO Rz 19) Rechnung zu tragen ist, weil diese Rechtsprechung jedenfalls nicht auf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übertragen werden kann: wegen des Fehlens einer Rechtskraftwirkung des gerichtlichen Vergleiches ist die Vergleichsanfechtung nicht auf die Voraussetzungen von Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsklage beschränkt (so auch Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1363). Während im Fall einer Rechtsmittelklage eine Neugestaltung des gerichtlich geordneten Rechtsverhältnisses zwischen den Prozessparteien angestrebt wird, ist bei der Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches das Vorhandensein der Voraussetzungen einer Feststellungsklage maßgeblich; dies ist hier zu bejahen.
4. Damit hat es bei der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben.
5. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Obwohl der Rekurs in der Frage der Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg gehabt hat, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten, weil der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (RIS-Justiz RS0036035).5. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Obwohl der Rekurs in der Frage der Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg gehabt hat, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten, weil der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (RIS-Justiz RS0036035).