Der Vergleich der Streitteile über die Scheidungsfolgen enthält sowohl einen beidseitigen Verzicht auf die Durchführung des Verfahrens nach §§ 81 ff EheG als auch eine Generalklausel, sodaß zu prüfen ist, inwieweit beide einer Sachentscheidung in einem Aufteilungsverfahren entgegenstehen.Der Vergleich der Streitteile über die Scheidungsfolgen enthält sowohl einen beidseitigen Verzicht auf die Durchführung des Verfahrens nach Paragraphen 81, ff EheG als auch eine Generalklausel, sodaß zu prüfen ist, inwieweit beide einer Sachentscheidung in einem Aufteilungsverfahren entgegenstehen.
a) Zum Verzicht auf das Aufteilungsverfahren: Gemäß § 97 Abs 1 EheG kann auf den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Dies gilt nach Abb 2 leg.cit. nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten, wie hier, im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung.....über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen. Ein im Scheidungsvergleich - aucha) Zum Verzicht auf das Aufteilungsverfahren: Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EheG kann auf den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Dies gilt nach Abb 2 leg.cit. nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten, wie hier, im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung.....über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen. Ein im Scheidungsvergleich - auch
beidseitig - abgegebener Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren ist dagegen wegen der schon aus Art 6 Abs 1 erster Satz MRK abzuleitenden generellen Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrages (pactum de non petendo) unwirksam (EvBl 1989/60; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 85 EheG und Rz 1 zu § 97 EheG mwN, auch zur alten Rechtslage der 6.DVEheG; Fasching, Lehrbuch2 Rz 5 mwN). Die gegenteilige, in der Entscheidung EFSlg 41.449 (und ihr folgend SZ 61/54 = EFSlg 57.391/4) vertretene Ansicht stellt einerseits die - nicht notwendigerweise von der Parteiendispositionbeidseitig - abgegebener Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren ist dagegen wegen der schon aus Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK abzuleitenden generellen Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrages (pactum de non petendo) unwirksam (EvBl 1989/60; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 85, EheG und Rz 1 zu Paragraph 97, EheG mwN, auch zur alten Rechtslage der 6.DVEheG; Fasching, Lehrbuch2 Rz 5 mwN). Die gegenteilige, in der Entscheidung EFSlg 41.449 (und ihr folgend SZ 61/54 = EFSlg 57.391/4) vertretene Ansicht stellt einerseits die - nicht notwendigerweise von der Parteiendisposition
abhängige - Versäumung der Jahresfrist (§ 95 EheG) einem vereinbarten Verzicht auf das Verfahren und andererseits den Verzicht auf den Anspruch und den auf das Verfahren gleich. Ersterer entzieht sich aber nach Auffassung des erkennenden Senates einer privatautonomen Regelung der Parteien und ist daher kein Hindernis für eine Verfahrenseinleitung.abhängige - Versäumung der Jahresfrist (Paragraph 95, EheG) einem vereinbarten Verzicht auf das Verfahren und andererseits den Verzicht auf den Anspruch und den auf das Verfahren gleich. Ersterer entzieht sich aber nach Auffassung des erkennenden Senates einer privatautonomen Regelung der Parteien und ist daher kein Hindernis für eine Verfahrenseinleitung.
b) Zur Generalklausel im Vergleich über die Scheidungsfolgen: Aus §§ 85, 97 Abs 2 EheG und § 230 Abs 1 letzter Satz AußStrG ergibt sich, daß der Gesetzgeber der gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung einräumt; der Außerstreitrichter hat daher nur dann und insoweit zu entscheiden, als eine Einigung nicht erfolgteb) Zur Generalklausel im Vergleich über die Scheidungsfolgen: Aus Paragraphen 85, 97, Absatz 2, EheG und Paragraph 230, Absatz eins, letzter Satz AußStrG ergibt sich, daß der Gesetzgeber der gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung einräumt; der Außerstreitrichter hat daher nur dann und insoweit zu entscheiden, als eine Einigung nicht erfolgte
(MietSlg 38.696; EFSlg 51.783; EvBl 1982/160 = RZ 1983/43 mwN; SZ
53/150 = JBl 1981, 483; SZ 53/125 = JBl 1981, 599 = EvBl 1981/22
ua; zuletzt 4 Ob 560/91; Bernat in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 85 EheG). Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung nach § 97 Abs 2 EheG zulässig getroffener Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind im Streitverfahren zu verfolgen (EvBl 1990/153; SZ 54/126 = JBl 1983, 435 = EvBl 1982/184; SZ 53/153 = EvBl 1981/75; SZ 53/150 ua; Pichler aaO, Rz 1 zu § 85 EheG, Rz 6 zu § 97 EheG). Trotz Einigung der Eheleute über die wesentlichen Folgen der Scheidung ihrer Ehe (nach § 55 a EheG) kann innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG und §§ 229 ff AußStrG aber eingeleitet werden, wenn eine solche - vergleichsweise - Aufteilung wegen Irrtums oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile unvollständig geblieben ist und hierüber - wie hier - kein Einvernehmen zu erzielen ist. Es widerspräche dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsanordnung, dem betroffenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen Aufteilungsanspruches zu verweigern (EFSlg 54.619, 51.785; SZ 57/139 mit zust Anm von Pfersmann in ÖJZ 1987, 112; Bernat aaO, Rz 3 zu § 85 EheG). In einem solchen Fall sind nur jene Vermögensgegenstände aufzuteilen, bezüglich deren Aufteilung das Gericht angerufen wurde (EFSlg 54.620). Eine solche Aufteilung strebt die Frau in Ansehung zweier Liegenschaften und nicht näher bezeichneter "nicht unbeträchtlicher Wertpapiere und Effektenguthaben" an.ua; zuletzt 4 Ob 560/91; Bernat in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 85, EheG). Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG zulässig getroffener Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind im Streitverfahren zu verfolgen (EvBl 1990/153; SZ 54/126 = JBl 1983, 435 = EvBl 1982/184; SZ 53/153 = EvBl 1981/75; SZ 53/150 ua; Pichler aaO, Rz 1 zu Paragraph 85, EheG, Rz 6 zu Paragraph 97, EheG). Trotz Einigung der Eheleute über die wesentlichen Folgen der Scheidung ihrer Ehe (nach Paragraph 55, a EheG) kann innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG und Paragraphen 229, ff AußStrG aber eingeleitet werden, wenn eine solche - vergleichsweise - Aufteilung wegen Irrtums oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile unvollständig geblieben ist und hierüber - wie hier - kein Einvernehmen zu erzielen ist. Es widerspräche dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsanordnung, dem betroffenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen Aufteilungsanspruches zu verweigern (EFSlg 54.619, 51.785; SZ 57/139 mit zust Anmerkung von Pfersmann in ÖJZ 1987, 112; Bernat aaO, Rz 3 zu Paragraph 85, EheG). In einem solchen Fall sind nur jene Vermögensgegenstände aufzuteilen, bezüglich deren Aufteilung das Gericht angerufen wurde (EFSlg 54.620). Eine solche Aufteilung strebt die Frau in Ansehung zweier Liegenschaften und nicht näher bezeichneter "nicht unbeträchtlicher Wertpapiere und Effektenguthaben" an.
Bei Beurteilung der Frage, ob ein geltend gemachter Anspruch in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen (MietSlg 38.696, 20.659). Behauptet ein Ehegatte nach Scheidung....der Ehe, daß zwischen den Ehgatten nur eine Teilvereinbarung geschlossen worden sei und begehrt er deshalb die ergänzende Entscheidung des Außerstreitrichters über das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, ist zur Entscheidung über dieses Begehren der Außerstreitrichter nach § 85 EheG auch dann berufen, wenn der Antragsgegner eine umfassende Aufteilungsvereinbarung behauptet. Im Streitfall hat der Außerstreitrichter zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Vereinbarung geschlossen wurde. Gelangt er zur Überzeugung, daß eine (das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und die gesamten ehelichen Ersparnisse erfassende) Vereinbarung vorliegt, hat er das Begehren abzuweisen, weil nichts mehr aufzuteilen ist (EvBl 1990/153; SZ 60/95, SZ 53/150 ua).Bei Beurteilung der Frage, ob ein geltend gemachter Anspruch in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen (MietSlg 38.696, 20.659). Behauptet ein Ehegatte nach Scheidung....der Ehe, daß zwischen den Ehgatten nur eine Teilvereinbarung geschlossen worden sei und begehrt er deshalb die ergänzende Entscheidung des Außerstreitrichters über das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, ist zur Entscheidung über dieses Begehren der Außerstreitrichter nach Paragraph 85, EheG auch dann berufen, wenn der Antragsgegner eine umfassende Aufteilungsvereinbarung behauptet. Im Streitfall hat der Außerstreitrichter zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Vereinbarung geschlossen wurde. Gelangt er zur Überzeugung, daß eine (das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und die gesamten ehelichen Ersparnisse erfassende) Vereinbarung vorliegt, hat er das Begehren abzuweisen, weil nichts mehr aufzuteilen ist (EvBl 1990/153; SZ 60/95, SZ 53/150 ua).
Ein Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse schließt eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG nur insoweit aus, als die Vereinbarung reicht (EFSlg 60.070; SZ 52/129). Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben (EvBl 1992/45; EFSlg 33.838 ua; Harrer in Schwimann, aaO, Rz 17 zu § 1380 ABGB). Die vorliegend vereinbarte Generalklausel....bewirkt, daß es dem Außerstreitrichter verwehrt ist, vor einer erfolgreichen Anfechtung des Vergleichs über die Scheidungsfolgen (SZ 58/43 = RZ 1986/19 mwN) - auch einer Teilanfechtung, weil der Scheidungsfolgenvergleich nach allgemeinen Vertragsregeln teilbar ist (vgl Rummel aaO Rz 7 zu § 870 ABGB mwN) - materiell eine Aufteilung vorzunehmen. Nach dem Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs ist nicht von einer bloßen Teilvereinbarung, sondern von einer allgemeinen Regelung iS des § 1389 zweiter Satz ABGB auszugehen; darüber hinaus erledigt ein Vergleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens schon im Zweifel auch ohne Generalklausel alle mit dem Eheverhältnis stehenden Streitigkeiten, an die eine Partei denken konnte und von denen der andere Teil annehmen durfte, daß sie mitbereinigt wurden (EFSlg 63.297, 38.638 ua; Ertl in Rummel, Rz 1 zu § 1385 ABGB; Harrer aaO, Rz 2 zu § 1389 ABGB mwN).Ein Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse schließt eine Antragstellung nach Paragraphen 81, ff EheG nur insoweit aus, als die Vereinbarung reicht (EFSlg 60.070; SZ 52/129). Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben (EvBl 1992/45; EFSlg 33.838 ua; Harrer in Schwimann, aaO, Rz 17 zu Paragraph 1380, ABGB). Die vorliegend vereinbarte Generalklausel....bewirkt, daß es dem Außerstreitrichter verwehrt ist, vor einer erfolgreichen Anfechtung des Vergleichs über die Scheidungsfolgen (SZ 58/43 = RZ 1986/19 mwN) - auch einer Teilanfechtung, weil der Scheidungsfolgenvergleich nach allgemeinen Vertragsregeln teilbar ist vergleiche Rummel aaO Rz 7 zu Paragraph 870, ABGB mwN) - materiell eine Aufteilung vorzunehmen. Nach dem Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs ist nicht von einer bloßen Teilvereinbarung, sondern von einer allgemeinen Regelung iS des Paragraph 1389, zweiter Satz ABGB auszugehen; darüber hinaus erledigt ein Vergleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens schon im Zweifel auch ohne Generalklausel alle mit dem Eheverhältnis stehenden Streitigkeiten, an die eine Partei denken konnte und von denen der andere Teil annehmen durfte, daß sie mitbereinigt wurden (EFSlg 63.297, 38.638 ua; Ertl in Rummel, Rz 1 zu Paragraph 1385, ABGB; Harrer aaO, Rz 2 zu Paragraph 1389, ABGB mwN).
Die Frau bedarf demnach zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels (Einbeziehung zweier Liegenschaften und noch nicht näher bezeichneter Wertpapiere in die nacheheliche Aufteilung) vorerst der im Streitverfahren zu erwirkenden (Teil)Beseitigung des Vergleichs über die Scheidungsfolgen. Der Außerstreitrichter hat zwar nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den behaupteten Willensmangel bei Vergleichsabschluß nicht zu prüfen, es bestehen aber keine Bedenken, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung des Aufteilungsanspruches (§ 95 EheG) mit dem Außerstreitverfahren bis zur Erledigung des präjudiziellen Streitverfahrens analog nach § 127 Abs 1 AußStrG innezuhalten (MietSlg 34.807 ua). Unterbleibt die Anfechtung oder ist sie erfolglos, ist das Aufteilungsverfahren abzuweisen, weil nichts mehr aufzuteilen ist. Mit dieser Rechtsauffassung sollen die Parteien nicht überrascht werden.Die Frau bedarf demnach zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels (Einbeziehung zweier Liegenschaften und noch nicht näher bezeichneter Wertpapiere in die nacheheliche Aufteilung) vorerst der im Streitverfahren zu erwirkenden (Teil)Beseitigung des Vergleichs über die Scheidungsfolgen. Der Außerstreitrichter hat zwar nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den behaupteten Willensmangel bei Vergleichsabschluß nicht zu prüfen, es bestehen aber keine Bedenken, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung des Aufteilungsanspruches (Paragraph 95, EheG) mit dem Außerstreitverfahren bis zur Erledigung des präjudiziellen Streitverfahrens analog nach Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG innezuhalten (MietSlg 34.807 ua). Unterbleibt die Anfechtung oder ist sie erfolglos, ist das Aufteilungsverfahren abzuweisen, weil nichts mehr aufzuteilen ist. Mit dieser Rechtsauffassung sollen die Parteien nicht überrascht werden.
Demgemäß ist mit der Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse vorzugehen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG.Demgemäß ist mit der Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse vorzugehen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 234, AußStrG.