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Rechtssatz RS0008476×

Rechtssatz RS0008476

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008476

Geschäftszahl

1Ob723/82; 7Ob685/85; 1Ob568/92; 7Ob99/98d; 7Ob51/07m

Entscheidungsdatum

09.05.2007

Rechtssatz

Eine Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren ist auch zu treffen, wenn der Antragsteller eine Vereinbarung über den Anspruch nach Paragraph 81, ff EheG zwar zugesteht, jedoch seinen Antrag aufrecht erhält und Irreführung oder List bei Abschluß der Vereinbarung behauptet. Der Außerstreitrichter hat zwar den behaupteten Willensmangel nicht zu prüfen, es bestehen aber, wenn ein Anfechtungsprozeß anhängig gemacht wurde, keine Bedenken, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung des Aufteilunganspruches (Paragraph 95, EheG) mit dem Außerstreitverfahren innezuhalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 723/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 723/82
  • 7 Ob 685/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 685/85
  • 1 Ob 568/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 1 Ob 568/92
    Auch; Veröff: SZ 65/65
  • 7 Ob 99/98d
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 99/98d
    Vgl auch
  • 7 Ob 51/07m
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 51/07m
    Vgl aber; Beisatz: Wird eine die gerichtliche Aufteilung nach §§ 81 ff EheG ausschließende Vereinbarung später (sei es wegen Geschäftsunfähigkeit, sei es wegen Willensmängel) erfolgreich angefochten, so beginnt die Präklusivfrist nach § 95 EheG erst mit Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess zu laufen. Es muss daher nicht durch eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG die Gefahr der Präklusion des Antrages abgewendet werden, bevor die Anfechtungsklage eingebracht wird. Auch im Fall der behaupteten Anfechtbarkeit des Vergleiches wegen Irrtums ist sohin eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG nicht zulässig, solange der Vergleich aufrecht ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008476

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00723_8200000_001