Rechtssatz RS0008476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008476
Entscheidungsdatum
09.05.2007
Rechtssatz
Eine Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren ist auch zu treffen, wenn der Antragsteller eine Vereinbarung über den Anspruch nach § 81 ff EheG zwar zugesteht, jedoch seinen Antrag aufrecht erhält und Irreführung oder List bei Abschluß der Vereinbarung behauptet. Der Außerstreitrichter hat zwar den behaupteten Willensmangel nicht zu prüfen, es bestehen aber, wenn ein Anfechtungsprozeß anhängig gemacht wurde, keine Bedenken, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung des Aufteilunganspruches (§ 95 EheG) mit dem Außerstreitverfahren innezuhalten.Eine Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren ist auch zu treffen, wenn der Antragsteller eine Vereinbarung über den Anspruch nach Paragraph 81, ff EheG zwar zugesteht, jedoch seinen Antrag aufrecht erhält und Irreführung oder List bei Abschluß der Vereinbarung behauptet. Der Außerstreitrichter hat zwar den behaupteten Willensmangel nicht zu prüfen, es bestehen aber, wenn ein Anfechtungsprozeß anhängig gemacht wurde, keine Bedenken, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung des Aufteilunganspruches (Paragraph 95, EheG) mit dem Außerstreitverfahren innezuhalten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 723/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 723/82
- 7 Ob 685/85
Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 685/85
- 1 Ob 568/92
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 1 Ob 568/92
Auch; Veröff: SZ 65/65
- 7 Ob 99/98d
Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 99/98d
Vgl auch
- 7 Ob 51/07m
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 51/07m
Vgl aber; Beisatz: Wird eine die gerichtliche Aufteilung nach §§ 81 ff EheG ausschließende Vereinbarung später (sei es wegen Geschäftsunfähigkeit, sei es wegen Willensmängel) erfolgreich angefochten, so beginnt die Präklusivfrist nach § 95 EheG erst mit Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess zu laufen. Es muss daher nicht durch eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG die Gefahr der Präklusion des Antrages abgewendet werden, bevor die Anfechtungsklage eingebracht wird. Auch im Fall der behaupteten Anfechtbarkeit des Vergleiches wegen Irrtums ist sohin eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG nicht zulässig, solange der Vergleich aufrecht ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008476
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00723_8200000_001