Begründung:
Die Streitteile schlossen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe am 3.12.1992 gemäß § 55a EheG, einen Vergleich, in dem der Antragstellerin vom Antragsgegner u.a. das Alleineigentum an der ehelichen Liegenschaft EZ *****, GB ***** P***** mit Wohnhaus übertragen wurde. Laut Punkt IX) des Scheidungsvergleiches wurde vereinbart, daß damit alle wechselseitigen Ansprüche auf Aufteilung verglichen und bereinigt sind und das beide Streitteile auf eine Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG verzichten. Der Antragsgegner war aber damals auch Vierteleigentümer der Liegenschaft ***** des gleichen Grundbuches. Mit seinem Miteigentum war das Recht auf die alleinige Benützung einer Garagenbox verbunden, während die anderen Viertelanteile, die ebenfalls mit der alleinigen Benützung einer Garagenbox verbunden waren, den Eigentümern von drei weiteren Häusern gehören. Dieser Viertelanteil samt dem Recht auf alleinige Benützung einer Garagenbox durch den Antragsgegner wurde nicht in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung anläßlich der Scheidung aufgenommen. Die Antragstellerin wußte gar nicht, daß die Garage (nicht auf der ihr zu übertragenden) sondern auf einer anderen Liegenschaft steht, sie war vielmehr der Auffassung, daß diese zu dem in ihr Eigentum zu übertragenden Hause dazugehöre. Dem Antragsgegner war bei Abschluß des Scheidungsvergleiches diese unrichtige Vorstellung der Antragstellerin bekannt, er hat sie nicht auf diesen Irrtum aufmerksam gemacht. Seit Jänner 1993 kann die Antragstellerin die Garage nicht mehr öffnen, weil der Antragsgegner das Schloß dazu ausgetauscht und dazu erklärt hat, daß die Garage in seinem Alleineigentum stehe.Die Streitteile schlossen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe am 3.12.1992 gemäß Paragraph 55 a, EheG, einen Vergleich, in dem der Antragstellerin vom Antragsgegner u.a. das Alleineigentum an der ehelichen Liegenschaft EZ *****, GB ***** P***** mit Wohnhaus übertragen wurde. Laut Punkt römisch neun) des Scheidungsvergleiches wurde vereinbart, daß damit alle wechselseitigen Ansprüche auf Aufteilung verglichen und bereinigt sind und das beide Streitteile auf eine Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG verzichten. Der Antragsgegner war aber damals auch Vierteleigentümer der Liegenschaft ***** des gleichen Grundbuches. Mit seinem Miteigentum war das Recht auf die alleinige Benützung einer Garagenbox verbunden, während die anderen Viertelanteile, die ebenfalls mit der alleinigen Benützung einer Garagenbox verbunden waren, den Eigentümern von drei weiteren Häusern gehören. Dieser Viertelanteil samt dem Recht auf alleinige Benützung einer Garagenbox durch den Antragsgegner wurde nicht in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung anläßlich der Scheidung aufgenommen. Die Antragstellerin wußte gar nicht, daß die Garage (nicht auf der ihr zu übertragenden) sondern auf einer anderen Liegenschaft steht, sie war vielmehr der Auffassung, daß diese zu dem in ihr Eigentum zu übertragenden Hause dazugehöre. Dem Antragsgegner war bei Abschluß des Scheidungsvergleiches diese unrichtige Vorstellung der Antragstellerin bekannt, er hat sie nicht auf diesen Irrtum aufmerksam gemacht. Seit Jänner 1993 kann die Antragstellerin die Garage nicht mehr öffnen, weil der Antragsgegner das Schloß dazu ausgetauscht und dazu erklärt hat, daß die Garage in seinem Alleineigentum stehe.
Mit ihrem am 1.12.1993 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch Übertragung des Viertelanteiles des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ *****, GB ***** P*****, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***** Baufläche, samt dem damit verbundenen Recht auf Benützung der Garagenbox d laut dem beiliegenden Grundrißplan in das Eigentum der Antragstellerin zu vervollständigen. Die rechtsunkundige Antragstellerin sei entsprechend der Absprache mit dem Antragsgegner, wonach ihr das eheliche Wohnhaus ausdrücklich samt Garage eigentümlich übertragen werden sollte, der Ansicht gewesen, daß diese Garagenbox dem Wohnhaus und damit der Liegenschaft EZ ***** eigentümlich zugeordnet und somit von der Übertragung der ehelichen Liegenschaft laut Scheidungsvergleich umfaßt gewesen sei. Nach der Scheidung habe der Antragsgegner der Antragstellerin erklärt, daß sie nicht berechtigt sei, die Garage zu benützen. Für sie habe sich erst dann herausgestellt, daß die Garage Bestandteil einer anderen Liegenschaft sei. Der Antragstellerin seien die Vorgänge über den seinerzeitigen Garagenerwerb nicht bekannt gewesen. Sie habe damals die jeweiligen Unterlagen bzw Verträge nicht gesehen. Das gleiche gelte für die Unterlagen und den Ankauf betreffend das eheliche Wohnhaus. Der Antragsgegner habe es unterlassen, die Antragstellerin über die tatsächliche und rechtliche Situation des Wohnhauses bzw der damit im Zusammenhang stehenden Garage aufzuklären, obwohl klar abgesprochen gewesen sei, daß die Übernahme des Wohnhauses auch die Übernahme der Garage zu umfassen habe. Der Antragsgegner habe daher die Antragstellerin nicht nur treuwidrig über die Sachlage nicht aufgeklärt, er habe vielmehr den Irrtum der Antragstellerin verursacht und verstärkt, indem er lediglich fallweise um Überlassung der Box gebeten habe, ohne die Antragstellerin trotz eingehender Besprechung des Vergleichstextes darauf hinzuweisen, daß die Garagenbox mit den Miteigentumsanteilen an einer anderen Liegenschaft verbunden sei. Bei Kenntnis dieses Sachverhaltes durch die Antragstellerin wäre der Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ ***** in den Scheidungsvergleich einbezogen worden. Keinesfalls hätte die Antragstellerin bei Kenntnis der Sachlage die Zahlungsverpflichtung laut Vergleich übernommen und keinesfalls hätte sie unter diesen Umständen der Generalklausel des Scheidungsvergleiches Punkt IX) zugestimmt.Mit ihrem am 1.12.1993 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch Übertragung des Viertelanteiles des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ *****, GB ***** P*****, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***** Baufläche, samt dem damit verbundenen Recht auf Benützung der Garagenbox d laut dem beiliegenden Grundrißplan in das Eigentum der Antragstellerin zu vervollständigen. Die rechtsunkundige Antragstellerin sei entsprechend der Absprache mit dem Antragsgegner, wonach ihr das eheliche Wohnhaus ausdrücklich samt Garage eigentümlich übertragen werden sollte, der Ansicht gewesen, daß diese Garagenbox dem Wohnhaus und damit der Liegenschaft EZ ***** eigentümlich zugeordnet und somit von der Übertragung der ehelichen Liegenschaft laut Scheidungsvergleich umfaßt gewesen sei. Nach der Scheidung habe der Antragsgegner der Antragstellerin erklärt, daß sie nicht berechtigt sei, die Garage zu benützen. Für sie habe sich erst dann herausgestellt, daß die Garage Bestandteil einer anderen Liegenschaft sei. Der Antragstellerin seien die Vorgänge über den seinerzeitigen Garagenerwerb nicht bekannt gewesen. Sie habe damals die jeweiligen Unterlagen bzw Verträge nicht gesehen. Das gleiche gelte für die Unterlagen und den Ankauf betreffend das eheliche Wohnhaus. Der Antragsgegner habe es unterlassen, die Antragstellerin über die tatsächliche und rechtliche Situation des Wohnhauses bzw der damit im Zusammenhang stehenden Garage aufzuklären, obwohl klar abgesprochen gewesen sei, daß die Übernahme des Wohnhauses auch die Übernahme der Garage zu umfassen habe. Der Antragsgegner habe daher die Antragstellerin nicht nur treuwidrig über die Sachlage nicht aufgeklärt, er habe vielmehr den Irrtum der Antragstellerin verursacht und verstärkt, indem er lediglich fallweise um Überlassung der Box gebeten habe, ohne die Antragstellerin trotz eingehender Besprechung des Vergleichstextes darauf hinzuweisen, daß die Garagenbox mit den Miteigentumsanteilen an einer anderen Liegenschaft verbunden sei. Bei Kenntnis dieses Sachverhaltes durch die Antragstellerin wäre der Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ ***** in den Scheidungsvergleich einbezogen worden. Keinesfalls hätte die Antragstellerin bei Kenntnis der Sachlage die Zahlungsverpflichtung laut Vergleich übernommen und keinesfalls hätte sie unter diesen Umständen der Generalklausel des Scheidungsvergleiches Punkt römisch neun) zugestimmt.
Der Antragsgegner beantragte, dem Antrag der Antragstellerin nicht stattzugeben, weil im Scheidungsvergleich rechtswirksam auf eine Antragstellung gemäß den §§ 81 ff EheG verzichtet worden sei. Im übrigen sei der Antragstellerin stets bewußt gewesen, daß es sich bei der Garage um ein vom Wohnobjekt getrenntes Objekt und um zwei verschiedene Einlagezahlen handle. Es sei neben dem Wohnhaus ein Autoabstellplatz geschaffen worden, sodaß hier ein weiterer Bedarf hinsichtlich der Garage für die Antragstellerin nicht existiere. Ergänzend wandte er noch ein, daß im Hinblick auf die Regelung des Punktes IX) des Scheidungsvergleiches nicht mehr der außerstreitige Rechtsweg zu beschreiten sei.Der Antragsgegner beantragte, dem Antrag der Antragstellerin nicht stattzugeben, weil im Scheidungsvergleich rechtswirksam auf eine Antragstellung gemäß den Paragraphen 81, ff EheG verzichtet worden sei. Im übrigen sei der Antragstellerin stets bewußt gewesen, daß es sich bei der Garage um ein vom Wohnobjekt getrenntes Objekt und um zwei verschiedene Einlagezahlen handle. Es sei neben dem Wohnhaus ein Autoabstellplatz geschaffen worden, sodaß hier ein weiterer Bedarf hinsichtlich der Garage für die Antragstellerin nicht existiere. Ergänzend wandte er noch ein, daß im Hinblick auf die Regelung des Punktes römisch neun) des Scheidungsvergleiches nicht mehr der außerstreitige Rechtsweg zu beschreiten sei.
Das Erstgericht beschloß im zweiten Rechtsgang mit dem Aufteilungsverfahren hinsichtlich des Viertelanteils des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ ***** des GB ***** P***** innezuhalten, falls die Antragstellerin innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung eine Klage gegen den Antragsgegner auf Teilanfechtung des Scheidungsvergleiches einbringt und deren Einbringung nachweist.
Das Rekursgericht gab den von beiden Streitteilen gegen diese Entscheidung erhobenen Rekursen keine Folge, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung zulässig ist. Wie bereits in der Vorentscheidung 45 R 588/96w vom 3.7.1996 ausgesprochen worden sei, schließe sich das Rekursgericht im Gegensatz zu den in den Entscheidungen 7 Ob 510/89 und 6 Ob 582/90 vertretenen Auffassungen der in der Entscheidung 1 Ob 568/92 vertretenen Meinung an, wonach die Anfechtung eines Scheidungsvergleiches wegen Irreführung dem streitigen Verfahren vorbehalten sei und das außerstreitige Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Erledigung darüber innezuhalten sei.
Der gegen diese Entscheidung von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.