Begründung:
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, einer Ausfolgung der mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Stockerau vom 14.1., 10.2., 9.3., 14.4., 17.5., 29.6., 12.7., 16.8., 8.9., 11.10., 10.11. und 10.12.1993 zu GZ 1 Nc 1001/92 gem § 1425 ABGB zu Gericht angenommenen monatlichen Erläge in Höhe von je S 29.339,20 der B***** AG, Filiale *****, welche unter I HMB 15/93 von der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien in Verwahrung genommen wurden, zuzustimmen.Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, einer Ausfolgung der mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Stockerau vom 14.1., 10.2., 9.3., 14.4., 17.5., 29.6., 12.7., 16.8., 8.9., 11.10., 10.11. und 10.12.1993 zu GZ 1 Nc 1001/92 gem Paragraph 1425, ABGB zu Gericht angenommenen monatlichen Erläge in Höhe von je S 29.339,20 der B***** AG, Filiale *****, welche unter römisch eins HMB 15/93 von der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien in Verwahrung genommen wurden, zuzustimmen.
Die zwischen den Streitteilen am 11.11.1961 geschlossene Ehe sei mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Stockerau vom 31.3.1992, 1 C 415/91, ohne Verschuldensausspruch geschieden worden. Die Streitteile hätten am 4.6.1973 die Liegenschaft EZ ***** je zur Hälfte erworben und schon bei Errichtung des Kaufvertrages vereinbart, daß die Liegenschaft in das Eigentum der Klägerin übertragen werden solle. 1975 sei die häusliche Gemeinschaft der Streitteile aufgehoben worden. Die Streitteile hätten vereinbart, daß das Elektroinstallationsunternehmen allein dem Beklagten, das Objekt S*****, hingegen allein der Klägerin gehören sollte. Die Klägerin habe sich verpflichtet, den für die Anschaffung aufgenommenen Kredit von rund S 600.000,-- zurückzuzahlen und alle Instandhaltungs- und Renovierungskosten zu tragen; sie habe diese Verpflichtung auch erfüllt. In der Folge habe die Klägerin das Gassenlokal an die B*****AG vermietet; sämtliche Mietzinse seien auf das Konto der Klägerin eingezahlt worden.
Im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen habe der Beklagte erreicht, daß die B*****AG seit 1.1.1993 die Mietzinse nicht mehr der Klägerin überweise, sondern bei Gericht erlege. Der Beklagte sei aufgrund der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung verpflichtet, der Ausfolgung an die Klägerin zuzustimmen.
Der Beklagte wandte ein, daß das angerufene Gericht sachlich unzuständig sei.
Beim Bezirksgericht Stockerau sei zu F 5/93 zwischen den Streitteilen ein Aufteilungsverfahren anhängig. Gegenstand dieses Verfahrens sei (unter anderem) das Haus S*****. Bei der Entscheidung über die Zuweisung des Hauses werde auch über die Erträgnisse abzusprechen sein. Für das vorliegenden Verfahren sei daher das Bezirksgericht Stockerau zuständig und der streitige Rechtsweg überhaupt unzulässig. Zumindest sei aber das Aufteilungsverfahren für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit präjudiziell.
Das Bezirksgericht Stockerau sei auch deshalb zuständig, weil es sich um eine Streitigkeit aus dem Mietrechtsverhältnis handle. Darüber hinaus sei das Bezirksgericht Stockerau als Erlagsgericht zuständig.
Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung sei nie getroffen worden. Die Liegenschaft sei aus Mitteln erworben worden, die aus dem gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen gestammt hätten. Für die Instandhaltungs- und Renovierungskosten sei der Beklagte aufgekommen, während die Klägerin über die Einnahmen verfügt habe.
Das Erstgericht sprach aus, daß es sachlich und örtlich unzuständig sei. Es wies jedoch die Klage weder zurück noch sprach es die Überweisung an ein anderes Gericht aus. Erst nach Abschluß des Aufteilungsverfahrens werde feststehen, wem das Haus für die Zukunft zugewiesen werde. Erst dann werde auch geklärt werden können, wem die Erträgnisse des Hauses zustehen. Es sei daher zunächst das Erlagsgericht örtlich und sachlich zuständig. Das Bezirksgericht Stockerau sei gemäß § 49 Abs 2 Z 2 c JN als Familiengericht auch für die Aufteilung der Erträgnisse des ehelichen Gebrauchsvermögens zuständig. Die Klägerin versuche offensichtlich, die Mieteinnahmen aus dem Aufteilungsverfahren "herauszubekommen" und den Beklagten vor vollendete Tatsachen zu stellen.Das Erstgericht sprach aus, daß es sachlich und örtlich unzuständig sei. Es wies jedoch die Klage weder zurück noch sprach es die Überweisung an ein anderes Gericht aus. Erst nach Abschluß des Aufteilungsverfahrens werde feststehen, wem das Haus für die Zukunft zugewiesen werde. Erst dann werde auch geklärt werden können, wem die Erträgnisse des Hauses zustehen. Es sei daher zunächst das Erlagsgericht örtlich und sachlich zuständig. Das Bezirksgericht Stockerau sei gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN als Familiengericht auch für die Aufteilung der Erträgnisse des ehelichen Gebrauchsvermögens zuständig. Die Klägerin versuche offensichtlich, die Mieteinnahmen aus dem Aufteilungsverfahren "herauszubekommen" und den Beklagten vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
Die Zuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2 c JN sei nur für Streitigkeiten gegeben, die im Familienrecht wurzelten und familienrechtlichen Charakter hätten. Das Eheverhältnis müsse für den anspruchsbegründenden Sachverhalt zumindest mitbestimmend sein. Aus einem nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenen Rechtsverhältnis entstünden keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch seien. Die Klägerin mache Ansprüche aus einer Vereinbarung geltend, die auch unter Personen denkbar sei, die nicht Ehegatten seien.Die Zuständigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN sei nur für Streitigkeiten gegeben, die im Familienrecht wurzelten und familienrechtlichen Charakter hätten. Das Eheverhältnis müsse für den anspruchsbegründenden Sachverhalt zumindest mitbestimmend sein. Aus einem nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenen Rechtsverhältnis entstünden keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch seien. Die Klägerin mache Ansprüche aus einer Vereinbarung geltend, die auch unter Personen denkbar sei, die nicht Ehegatten seien.