Rechtssatz RS0046499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046499
Entscheidungsdatum
19.02.2014
Rechtssatz
Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c (und des § 76a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mitbestimmend) bestimmend sein. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Vereinbarung, aus der der klageweise verfolgte Anspruch abgeleitet wird, wegen des zwischen den vertragschließenden bestehenden Ehebandes einer besonderen Formvorschrift (etwa der nach § 1 Abs 1b NZwG) unterworfen ist.Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, (und des Paragraph 76 a,) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mitbestimmend) bestimmend sein. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Vereinbarung, aus der der klageweise verfolgte Anspruch abgeleitet wird, wegen des zwischen den vertragschließenden bestehenden Ehebandes einer besonderen Formvorschrift (etwa der nach Paragraph eins, Absatz eins b, NZwG) unterworfen ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 620/90
Entscheidungstext OGH 12.07.1990 6 Ob 620/90
- 5 Ob 1540/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 1540/93
nur: Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c (und des § 76a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. (T1)
Beisatz: Hier: Keine Zuständigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN in Verbindung mit § 76a JN für eine auf § 896 Satz 1 und (unschlüssig auf) § 97 ABGB sowie eine dem § 896 Satz 1 ABGB entsprechende Vereinbarung gestützte Klage desjenigen Ehegatten, der die bisher fällig gewordenen Kaufpreisraten für die von den Ehegatten gemeinsam, dh zu je einem Viertel, erworbene Liegenschaftshälfte (verbunden mit dem Benützungsrecht an einer Wohnung) allein bezahlte. (T2)
- 5 Ob 527/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 527/93
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine streitwertunabhängige Revision gemäß § 502 Abs 3 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 49 Abs 2 Z 2c JN bei Klage zwischen Eheleuten aus dem Miteigentum. (T3)
Veröff: EvBl 1994/36 S 169
- 6 Ob 584/93
Entscheidungstext OGH 27.10.1993 6 Ob 584/93
nur T1
- 5 Ob 549/94
Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 549/94
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 512/95
Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 512/95
nur: Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mit-) bestimmend sein. (T4)
Beisatz: Unter den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 2c JN fallen nur Streitigkeiten, die ohne das Eheverhältnis oder Eltern - Kind - Verhältnis gar nicht denkbar wären. (T5)
- 1 Ob 271/05t
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 271/05t
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Streit zwischen Ex-Ehegatten um Rückzahlung einer dem vormaligen Vermieter geleisteten Kaution. (T6)
- 1 Ob 46/08h
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 46/08h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage mit der eine Ausgleichszahlung aus einer Scheidungsvereinbarung geltend gemacht wird - bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2b JN bejaht. (T7)
- 2 Ob 269/08k
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 269/08k
nur T4; Beisatz: Klagen über Herausgabeansprüche zwischen verheirateten Ehegatten fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN - keine familienrechtliche Streitigkeit. (T8)
- 9 Ob 88/09w
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 88/09w
nur T4
- 1 Ob 3/11i
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 3/11i
nur T4
- 5 Nc 14/11w
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Nc 14/11w
Auch; nur T4
- 6 Nc 15/11z
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Nc 15/11z
Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2c JN. (T9)
- 4 Ob 34/13y
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 34/13y
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Schadenersatzklagen wegen Vereitelung des Kontaktrechts verneint, weil der Anspruch in gleicher Weise zwischen Eltern bestehen kann, die nie miteinander verheiratet waren. (T10)
- 10 Ob 33/13w
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 33/13w
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Aufrechte Ehe als Voraussetzung für die (strittige) Mitversicherung in der Zusatzversicherung des anderen Ehegatten. (T11)
- 3 Ob 227/13y
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 227/13y
Auch; Beisatz: Hier: Ersatz von Detektivkosten. (T12)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046499
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19900712_OGH0002_0060OB00620_9000000_001