Der zufolge der Ausnahme im § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO nicht absolut unzulässige Revisionsrekurs ist im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des § 49 Abs. 2 Z 2 c JN fehlt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der zufolge der Ausnahme im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unzulässige Revisionsrekurs ist im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN fehlt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs. 2 Z 2 c (und des § 76 a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muß das Eheverhältnis (mit-)bestimmend sein. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Vereinbarung, aus der der klageweise verfolgte Anspruch abgeleitet wird, wegen des zwischen den Vertragschließenden bestehenden Ehebandes einer besonderen Formvorschrift (etwa der nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b NotZwG) unterworfen ist, weil bei Beurteilung der Frage, ob eine Streitigkeit über die Zuhaltung eines unter Ehegatten geschlossenen Vertrages aus dem Eheverhältnis der Vertragsschließenden entsprungen ist, auf den Vertragsinhalt, also den Vertragsgegenstand, nicht aber auf die gesetzlich vorgeschrieben Form der Vertragserklärungen abzustellen ist, selbst wenn die Einhaltung der vorgeschriebenen Form unter eine Unwirksamkeitsfolge gestellt ist.Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c (und des Paragraph 76, a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muß das Eheverhältnis (mit-)bestimmend sein. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Vereinbarung, aus der der klageweise verfolgte Anspruch abgeleitet wird, wegen des zwischen den Vertragschließenden bestehenden Ehebandes einer besonderen Formvorschrift (etwa der nach Paragraph eins, Absatz eins, Buchstabe b NotZwG) unterworfen ist, weil bei Beurteilung der Frage, ob eine Streitigkeit über die Zuhaltung eines unter Ehegatten geschlossenen Vertrages aus dem Eheverhältnis der Vertragsschließenden entsprungen ist, auf den Vertragsinhalt, also den Vertragsgegenstand, nicht aber auf die gesetzlich vorgeschrieben Form der Vertragserklärungen abzustellen ist, selbst wenn die Einhaltung der vorgeschriebenen Form unter eine Unwirksamkeitsfolge gestellt ist.
Das gewonnene Ergebnis folgt schon aus der grammatikalischen Auslegung, weil sich die weitere Wendung "aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern" zweifelsfrei auf das normativ-abstrakte Eltern-Kind-Verhältnis bezieht und das parallele Glied der Gesetzesbestimmung "gegenseitiges Verhältnis der Ehegatten" im selben Sinne zu begreifen ist.
Die Auslegung ist aber auch wertungsmäßig geboten, weil die mit derselben Wendung angeordnete ausschließliche Zuständigkeit nach § 76 a JN nur schwerlich anders als mit einer durch das Eheverhältnis charakterisierten Anspruchsableitung zu rechtfertigen wäre.Die Auslegung ist aber auch wertungsmäßig geboten, weil die mit derselben Wendung angeordnete ausschließliche Zuständigkeit nach Paragraph 76, a JN nur schwerlich anders als mit einer durch das Eheverhältnis charakterisierten Anspruchsableitung zu rechtfertigen wäre.
§ 49 Abs. 2 Z 2 c JN sollte nur die Übertragung der nach § 49 a JN in die Zuständigkeit der aufzulassenden familienrechtlichen Abteilungen bei bestimmten Bezirksgerichten gewiesenen Aufgaben in die Zuständigkeit der allgemeinen Bezirksgerichte bewirken (Bericht des Justizausschusses zum Familiengerichtsgesetz BGBl. Nr. 70/1985:Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN sollte nur die Übertragung der nach Paragraph 49, a JN in die Zuständigkeit der aufzulassenden familienrechtlichen Abteilungen bei bestimmten Bezirksgerichten gewiesenen Aufgaben in die Zuständigkeit der allgemeinen Bezirksgerichte bewirken (Bericht des Justizausschusses zum Familiengerichtsgesetz BGBl. Nr. 70/1985:
528 BlgNR XVI. GP, 2). Die Absicht einer inhaltlichen Änderung der wortgleich übernommenen Regelung ist auch den Materialien nicht zu entnehmen.528 BlgNR römisch sechzehn. GP, 2). Die Absicht einer inhaltlichen Änderung der wortgleich übernommenen Regelung ist auch den Materialien nicht zu entnehmen.
Es besteht keinerlei Veranlassung von der einmütigen Auslegung abzugehen, die § 49 a Abs. 1 Z 4 JN erfahren hatte (vgl. Fasching, ZPR2, Rz 246; Rechberger/Simotta, ZPR3, Rz 72 und Feil, JN, Rz 480). Der im Revisionsrekurs aufrechterhaltenen Argumentation aus dem Entfall der Überschrift zu § 49 a JN ist entgegenzuhalten, daß Überschriften kein normativer Inhalt zukommt. Im übrigen stammt der den Ansatz für die strittige Auslegungsfrage bildende Begriff "Verhältnis" in der Wendung "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten" aus der Stammfassung des Gesetzes (§ 50 Abs. 2 Z 3 JN, dort mit der Einschränkung auf nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten), ohne daß eine bloß der Ordnung und Übersicht dienende Überschrift vorhanden gewesen wäre.Es besteht keinerlei Veranlassung von der einmütigen Auslegung abzugehen, die Paragraph 49, a Absatz eins, Ziffer 4, JN erfahren hatte vergleiche Fasching, ZPR2, Rz 246; Rechberger/Simotta, ZPR3, Rz 72 und Feil, JN, Rz 480). Der im Revisionsrekurs aufrechterhaltenen Argumentation aus dem Entfall der Überschrift zu Paragraph 49, a JN ist entgegenzuhalten, daß Überschriften kein normativer Inhalt zukommt. Im übrigen stammt der den Ansatz für die strittige Auslegungsfrage bildende Begriff "Verhältnis" in der Wendung "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten" aus der Stammfassung des Gesetzes (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, JN, dort mit der Einschränkung auf nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten), ohne daß eine bloß der Ordnung und Übersicht dienende Überschrift vorhanden gewesen wäre.
Die Auslegung des § 49 a Abs. 1 Z 4 JN, wie sie in der Entscheidung vom 21.Oktober 1981, 6 Ob 560/81, RZ 1983/35, zum Ausdruck gekommen war, ist zur wortgleichen Regelung nach § 49 Abs. 2 Z 2 c JN unverändert aufrechtzuerhalten.Die Auslegung des Paragraph 49, a Absatz eins, Ziffer 4, JN, wie sie in der Entscheidung vom 21.Oktober 1981, 6 Ob 560/81, RZ 1983/35, zum Ausdruck gekommen war, ist zur wortgleichen Regelung nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN unverändert aufrechtzuerhalten.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Über den im Revisionsrekurs aufrechterhaltenen Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO wird das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden haben.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Über den im Revisionsrekurs aufrechterhaltenen Überweisungsantrag nach Paragraph 230, a ZPO wird das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden haben.