Rechtssatz RS0046387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046387
Entscheidungsdatum
25.06.2013
Rechtssatz
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("aus dem gegenseitigen Verhältnis") im Zusammenhalt mit der Überschrift ergibt sich, dass unter anderem jene Streitigkeiten vor die familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte gehören, die im Familienrecht wurzeln, die also familienrechtlichen Charakter haben. Hier: Vorbringen, dass zur Tilgung einer während der aufrechten Ehe vom Kläger eingegangenen und von ihm allein abzustattenden Schuld die Beklagte ab Scheidung der Ehe vereinbarungsgemäß teilweise beizutragen habe.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 560/81
Entscheidungstext OGH 21.10.1981 6 Ob 560/81
Veröff: RZ 1983/35 S 149
- 6 Ob 620/90
Entscheidungstext OGH 12.07.1990 6 Ob 620/90
nur: Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("aus dem gegenseitigen Verhältnis") im Zusammenhalt mit der Überschrift ergibt sich, daß unter anderem jene Streitigkeiten vor die familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte gehören, die im Familienrecht wurzeln, die also familienrechtlichen Charakter haben. (T1) Beisatz: Diese Auslegung des § 49 a JN ist zur wortgleichen Regelung nach § 49 Abs 2 Z 2 c JN unverändert aufrechtzuerhalten. (T2)
- 6 Ob 584/93
Entscheidungstext OGH 27.10.1993 6 Ob 584/93
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 160/01p
Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 160/01p
Auch; Beisatz: Auch Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die aus Anlass einer Scheidung geschlossen worden sind, stammen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten und wurzeln insofern im Familienrecht, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen, selbst wenn sie nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen. (T3)
- 2 Ob 227/03a
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 2 Ob 227/03a
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 134/10g
Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 134/10g
Vgl aber; Beisatz: Nach neuerer und inzwischen ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fallen Ansprüche, auch wenn sie sich aus einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, jedenfalls dann nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend sind. (T4); Bem: Siehe auch RS0044093 (T9). (T5)
- 5 Nc 14/11w
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Nc 14/11w
Auch; nur T1
- 10 Ob 33/13w
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 33/13w
Auch; Beisatz: Hier: Aufrechte Ehe als Voraussetzung für die (strittige) Mitversicherung in der Zusatzversicherung des anderen Ehegatten. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046387
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19811021_OGH0002_0060OB00560_8100000_002