Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass nach § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 528 Abs 3, § 505 Abs 4 ZPO in familienrechtlichen Angelegenheiten nach § 502 Abs 5 ZPO einschließlich einstweiliger Verfügungen zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO der außerordentliche Revisionsrekurs erhoben werden kann, auch wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig; einer Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht bedarf es dabei nicht (9 Ob 361/98y = EFSlg 91.171 f zu einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO u.a.; RIS-Justiz RS0110049). Auch Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die aus Anlass einer Scheidung geschlossen worden sind, stammen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten und wurzeln insofern im Familienrecht, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen. Sie fallen daher unter die familienrechtlichen Streitigkeiten des § 49 Abs 2 Z 2c JN (RZ 1983/35; aA Mayr in Rechberger2 § 49 JN Rz 7), selbst wenn sie nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes ist daher nicht jedenfalls unzulässig iSd § 402 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass nach Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3,, Paragraph 505, Absatz 4, ZPO in familienrechtlichen Angelegenheiten nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO einschließlich einstweiliger Verfügungen zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO der außerordentliche Revisionsrekurs erhoben werden kann, auch wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig; einer Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht bedarf es dabei nicht (9 Ob 361/98y = EFSlg 91.171 f zu einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO u.a.; RIS-Justiz RS0110049). Auch Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die aus Anlass einer Scheidung geschlossen worden sind, stammen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten und wurzeln insofern im Familienrecht, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen. Sie fallen daher unter die familienrechtlichen Streitigkeiten des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN (RZ 1983/35; aA Mayr in Rechberger2 Paragraph 49, JN Rz 7), selbst wenn sie nicht der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes ist daher nicht jedenfalls unzulässig iSd Paragraph 402, EO in Verbindung mit , Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.
Freilich werden im Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1, § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung gebracht.Freilich werden im Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins,, Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung gebracht.
Der Mann stützte seinen Sicherungsanspruch auf die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 3. Juli 2000, und berief sich im Antragsvorbringen auf § 382 Abs 1 Z 6 EO, im Punkt 3. seines Antrags erkennbar aber auch auf die Sicherung seines Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG und auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO. Die zweite Instanz führte aus, der Rechtsmittelwerber habe weder seinen Anspruch, die behauptete Verknüpfung von Ehewohnung und landwirtschaftlichem Betrieb, konkretisiert und bescheinigt noch eine konkrete Gefährdung bescheinigt. Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Bescheinigung einer konkreten Gefahr gefordert wird. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (stRsp, zuletzt 7 Ob 34/01b; RIS-Justiz RS0005175; Kodek in Angst, Kommentar zur EO, § 389 EO Rz 6 f; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/75 mwN). Dies gilt im Übrigen auch für eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO (stRsp, 4 Ob 18/99x = EvBl 1999/171 u.v.a.; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382 EO Rz 12 mwN). Ob sich aber aus einem bescheinigten Sachverhalt eine Gefährdung des Antragstellers zwingend ableiten läßt oder nicht - hier: die Absicht der Frau, ihre Liegenschaftshälften zu belasten und/oder zu veräußern - stellt wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage dar. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann bei dem im Widerspruchsverfahren als bescheinigt angenommenen Sachverhalt keine Rede sein.Der Mann stützte seinen Sicherungsanspruch auf die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 3. Juli 2000, und berief sich im Antragsvorbringen auf Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO, im Punkt 3. seines Antrags erkennbar aber auch auf die Sicherung seines Aufteilungsanspruchs nach den Paragraphen 81, ff EheG und auf Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO. Die zweite Instanz führte aus, der Rechtsmittelwerber habe weder seinen Anspruch, die behauptete Verknüpfung von Ehewohnung und landwirtschaftlichem Betrieb, konkretisiert und bescheinigt noch eine konkrete Gefährdung bescheinigt. Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung iSd Paragraph 381, EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Bescheinigung einer konkreten Gefahr gefordert wird. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (stRsp, zuletzt 7 Ob 34/01b; RIS-Justiz RS0005175; Kodek in Angst, Kommentar zur EO, Paragraph 389, EO Rz 6 f; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/75 mwN). Dies gilt im Übrigen auch für eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO (stRsp, 4 Ob 18/99x = EvBl 1999/171 u.v.a.; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382, EO Rz 12 mwN). Ob sich aber aus einem bescheinigten Sachverhalt eine Gefährdung des Antragstellers zwingend ableiten läßt oder nicht - hier: die Absicht der Frau, ihre Liegenschaftshälften zu belasten und/oder zu veräußern - stellt wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage dar. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann bei dem im Widerspruchsverfahren als bescheinigt angenommenen Sachverhalt keine Rede sein.
Auf den behaupteten Anspruch, die von der zweiten Instanz dazu geäußerten Bedenken, einerseits weil sich eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Aufteilungsanspruchs nur auf Vermögenswerte beziehen könne, die nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegen (2 Ob 271/99p; RIS-Justiz RS0037061; Kodek aaO § 382 EO Rz 53), und andererseits zur Wirksamkeit der Vereinbarung vom 3. Juli 2000, kommt es damit nicht mehr an. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Rsp zu § 97 EheG auch auf Vereinbarungen über nicht der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterliegendes Vermögen anzuwenden sei oder ob es der Einhaltung der Formvorschrift des § 1 Abs 1 lit b NZwG bedürfe.Auf den behaupteten Anspruch, die von der zweiten Instanz dazu geäußerten Bedenken, einerseits weil sich eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Aufteilungsanspruchs nur auf Vermögenswerte beziehen könne, die nach den Paragraphen 81, ff EheG der Aufteilung unterliegen (2 Ob 271/99p; RIS-Justiz RS0037061; Kodek aaO Paragraph 382, EO Rz 53), und andererseits zur Wirksamkeit der Vereinbarung vom 3. Juli 2000, kommt es damit nicht mehr an. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Rsp zu Paragraph 97, EheG auch auf Vereinbarungen über nicht der Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG unterliegendes Vermögen anzuwenden sei oder ob es der Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG bedürfe.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a Abs 2 zweiter Satz, § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).