Der Revisionsrekurs des Klägers ist zuläsisg (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO und § 528 Abs 1 ZPO) und gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs des Klägers ist zuläsisg (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) und gerechtfertigt.
a) Zur Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz: Die Prüfung der Frage, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, hat nach dem Inhalt des von der Partei gestellten Entscheidungsbegehrens und darüber hinaus nach ihrem Sachvorbringen zu erfolgen (WoBl 1992/74; SZ 60/18; SZ 51/183 ua). Hier macht der Kläger einen zivilrechtlichen Kondiktionsanspruch geltend, der regelmäßig im streitigen Verfahren durchzusetzen ist und nur dann nicht auf den Rechtsweg gehört, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis - anders als hier - als ölffentlichrechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat (JBl 1992, 596 mwN). Zivilrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich im Prozeßweg geltend zu machen, im außerstreitigen Verfahren nur dann, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich oder dort aus dem inneren Zusammenhang unzweifelhaft schlüssig bestimmt (§ 1 AußStrG; WoBl 1992/74; SZ 60/18, SZ 55/184 uva; Fasching Lehrbuch**2 Rz 112).a) Zur Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz: Die Prüfung der Frage, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, hat nach dem Inhalt des von der Partei gestellten Entscheidungsbegehrens und darüber hinaus nach ihrem Sachvorbringen zu erfolgen (WoBl 1992/74; SZ 60/18; SZ 51/183 ua). Hier macht der Kläger einen zivilrechtlichen Kondiktionsanspruch geltend, der regelmäßig im streitigen Verfahren durchzusetzen ist und nur dann nicht auf den Rechtsweg gehört, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis - anders als hier - als ölffentlichrechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat (JBl 1992, 596 mwN). Zivilrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich im Prozeßweg geltend zu machen, im außerstreitigen Verfahren nur dann, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich oder dort aus dem inneren Zusammenhang unzweifelhaft schlüssig bestimmt (Paragraph eins, AußStrG; WoBl 1992/74; SZ 60/18, SZ 55/184 uva; Fasching Lehrbuch**2 Rz 112).
Der Kondiktionsanspruch des Klägers ist, soweit er behauptete Zuwendungen an die Beklagte vor seiner Eheschließung mit ihr betrifft, im streitigen Verfahren durchzusetzen. Davon ist erkennbar auch die zweite Instanz ausgegangen. Es bleibt zu prüfen, ob Rechtsnormen zumindest unzweifelhaft schlüssig einen (auch) in einem gewissen Zusammenhang mit der Ehewohnung stehenden, aus Leistungen nach der Eheschließung resultierenden Kondiktionsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen bei aufrechter Ehe, aber anhängigem Scheidungsverfahren ins Außerstreitverfahren oder ins Verfahren nach § 382 Z 8 c EO verweisen oder den Rechtsweg gänzlich ausschließen.Der Kondiktionsanspruch des Klägers ist, soweit er behauptete Zuwendungen an die Beklagte vor seiner Eheschließung mit ihr betrifft, im streitigen Verfahren durchzusetzen. Davon ist erkennbar auch die zweite Instanz ausgegangen. Es bleibt zu prüfen, ob Rechtsnormen zumindest unzweifelhaft schlüssig einen (auch) in einem gewissen Zusammenhang mit der Ehewohnung stehenden, aus Leistungen nach der Eheschließung resultierenden Kondiktionsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen bei aufrechter Ehe, aber anhängigem Scheidungsverfahren ins Außerstreitverfahren oder ins Verfahren nach Paragraph 382, Ziffer 8, c EO verweisen oder den Rechtsweg gänzlich ausschließen.
Davon kann entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes keine Rede
sein. Während aufrechter Ehe kann jeder Ehegatte gegen den anderen
schuldrechtliche Ansprüche, insbesondere auch Kondiktionsansprüche,
erheben. Die Entscheidung über einen Kondiktionsanspruch greift
entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes der Aufteilung nach §§ 81
ff EheG nicht vor. Sofern der ersiegte Vermögensbestandteil § 81 Abs
2 oder 3 EheG unterfällt, ist er in das nacheheliche
Aufteilungsverfahren miteinzubeziehen (SZ 55/70 = MietSlg. 34/17 =
EFSlg 41.157/1; EFSlg 46.134; Bernat in Schwimann, Rz 3 zu § 81
EheG). Voraussetzung für die Einleitung eines solchen Verfahrens ist
nach § 81 Abs 1 EheG die - rechtskräftige (SZ 60/116 = EvBl 1988/7 =
EFSlg 54.522; Pichler in Rummel**2, Rz 1 zu § 81 EheG) - Scheidung
....... der Ehe der beiden Ehegatten. Bis dahin ist die Ehe aufrecht.
Daß seine Ehe schon geschieden wäre, behauptet der Kläger nicht. Eine
Beschränkung der Verfügungsmacht der Ehegatten während des aufrechten
Bestandes der Ehe - mag auch ein Scheidungsverfahren, das Jahre
dauern und klagsabweisend enden kann, anhängig sein - ergibt sich aus
den erst nach Auflösung der Ehe zur Anwendung kommenden Vorschriften
der §§ 81 ff EheG nicht (EFSlg 54.987/7, 46.134; SZ 55/70 und die
bereits vom Rekursgericht zitierte Entscheidung JBl 1983, 653). Es
besteht auch keine Rechtsnorm, die den Außerstreitrichter dazu
berufen würde, bei aufrechter Ehe über einen Kondiktionsanspruch
eines Ehegatten gegen den anderen zu entscheiden oder während eines
anhängigen Scheidungsverfahrens den Rechtsweg für einen derartigen
Anspruch überhaupt verschließen würde. Gerade aus § 49 Abs 2 Z 2 c JN
("die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten .......
entspringenden Streitigkeiten") ergibt sich, daß der Gesetzgeber das gerichtliche Streitverfahren auch bei aus dem Eheverhältnis entspringenden Streitigkeiten nicht ausschließt und nicht darauf abstellt, ob allenfalls ein Scheidungsverfahren der Streitteile schon anhängig ist. Eheleuten muß es möglich sein, auch während aufrechter Ehe ihre Streitigkeiten über die Verwendung ehelicher Ersparnisse auszutragen. Auch eine Verletzung vermögensrechtlicher partnerschaftlicher Vereinbarungen kann nach herrschender Auffassung klagbare Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche, gegebenenfalls aber auch Bereicherungsansprüche auslösen (SZ 60/34).
Nach § 382 Z 8 c EO kann die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehemaligen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung ...... angeordnet werden. Ein solches Verfahren hat einen gänzlich anderen Regelungsinhalt als ein Kondiktionsanspruch. Daher ist bei aufrechter Ehe ungeachtet eines anhängigen Scheidungsverfahrens für einen Kondiktionsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen auch für während aufrechter Ehe getätigte Zuwendungen, die nach der Scheidung der Ehe der nachehelichen Aufteilung unterfallen würden, der ordentliche Rechtsweg zulässig. Das Rekursgericht durfte damit die Klage nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückweisen.Nach Paragraph 382, Ziffer 8, c EO kann die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehemaligen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung ...... angeordnet werden. Ein solches Verfahren hat einen gänzlich anderen Regelungsinhalt als ein Kondiktionsanspruch. Daher ist bei aufrechter Ehe ungeachtet eines anhängigen Scheidungsverfahrens für einen Kondiktionsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen auch für während aufrechter Ehe getätigte Zuwendungen, die nach der Scheidung der Ehe der nachehelichen Aufteilung unterfallen würden, der ordentliche Rechtsweg zulässig. Das Rekursgericht durfte damit die Klage nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückweisen.
b) Zur Entscheidungsbegründung der ersten Instanz: Der Hinweis des
Erstgerichtes auf § 49 a Abs 1 Z 4 JN und die Entscheidung EvBl
1985/16 übersieht, daß § 49 a JN durch Art I Z 2 des
FamiliengerichtsG BGBl 1985/70 aufgehoben wurde und idF des Art II Z
19 der ZVN 1983 BGBl 1983/135 nur mehr in bis zum 31. Dezember 1986
gerichtsanhängig gewordenen Verfahren anzuwenden war. Die heutige
Fassung erhielt § 49 Abs 2 JN durch das EheRÄG BGBl 1978/280 und das
FamilienrechtsG BGBl 1985/70. Mit diesen Bestimmungen sollten eine
besondere familienrechtliche Zuständigkeit auf bezirksgerichtlicher
Ebene geschaffen, die Kompetenzzersplitterung für Verfahren mit
familienrechtlichem Bezug beseitigt und derartige Verfahren bei dem
jeweils in Frage kommenden örtlich zuständigen Bezirksgericht
konzentriert werden (EvBl 1992/193; SZ 64/148 = EvBl 1992/38 = RZ
1993/50 = ÖA 1992, 25). Nun wird durch § 49 Abs 2 Z 2 c JN iVm § 76 a
JN bestimmt, daß ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
..... die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten ....
entspringenden Streitigkeiten vor die Bezirksgerichte gehören. Durch diese Regelung sollte nur die Übertragung der nach § 49 a JN aF in die Zuständigkeit der aufzulassenden familienrechtlichen Abteilungen bei bestimmten Bezirksgerichten gewiesenen Aufgaben in die Zuständigkeit der allgemeinen Bezirksgerichte bewirkt werden (JAB 528 BlgNR XVI. GP 2). Die Absicht einer inhaltlichen Änderung der wortgleich übernommenen Regelung ist auch den Materialien nicht zu entnehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, von der einmütigen Auslegung, die § 49 a Abs 1 Z 4 JN erfahren hat, abzugehen (6 Ob 620/90 = EFSlg 66.861; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 246; Rechberger-Simotta, ZPR**n Rz 72). Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" iS des § 49 Abs 2 Z 2 lit c (und des § 76 a) JN wird nicht durch die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt (6 Ob 620/90). Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muß das Eheverhältnis (mit-)bestimmend sein. Dies ist hier auch bei den behaupteten Zuwendungen des Klägers an die Beklagte während aufrechter Ehe nicht der Fall, weil der Klagsgrund nicht im Familienrecht wurzelt und auch nicht familienrechtlichen Charakter hat (vgl. RZ 1983/35); vielmehr kann eine solche Kondiktionsforderung auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind. Es besteht daher, einerlei, ob der Kläger das Klagebegehren alternativ auf Zuwendungen vor der Eheschließung oder während aufrechter Ehe oder aber kumulativ auf beide Rechtsgründe stützt, die Wertzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes und nicht die (ausschließliche) Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 49 Abs 2 Z 2 c JN iVm § 76 a JN.entspringenden Streitigkeiten vor die Bezirksgerichte gehören. Durch diese Regelung sollte nur die Übertragung der nach Paragraph 49, a JN aF in die Zuständigkeit der aufzulassenden familienrechtlichen Abteilungen bei bestimmten Bezirksgerichten gewiesenen Aufgaben in die Zuständigkeit der allgemeinen Bezirksgerichte bewirkt werden (JAB 528 BlgNR römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode 2). Die Absicht einer inhaltlichen Änderung der wortgleich übernommenen Regelung ist auch den Materialien nicht zu entnehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, von der einmütigen Auslegung, die Paragraph 49, a Absatz eins, Ziffer 4, JN erfahren hat, abzugehen (6 Ob 620/90 = EFSlg 66.861; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 246; Rechberger-Simotta, ZPR**n Rz 72). Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" iS des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, (und des Paragraph 76, a) JN wird nicht durch die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt (6 Ob 620/90). Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muß das Eheverhältnis (mit-)bestimmend sein. Dies ist hier auch bei den behaupteten Zuwendungen des Klägers an die Beklagte während aufrechter Ehe nicht der Fall, weil der Klagsgrund nicht im Familienrecht wurzelt und auch nicht familienrechtlichen Charakter hat vergleiche RZ 1983/35); vielmehr kann eine solche Kondiktionsforderung auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind. Es besteht daher, einerlei, ob der Kläger das Klagebegehren alternativ auf Zuwendungen vor der Eheschließung oder während aufrechter Ehe oder aber kumulativ auf beide Rechtsgründe stützt, die Wertzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes und nicht die (ausschließliche) Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN in Verbindung mit Paragraph 76, a JN.
Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.