1. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger - in der Lehre überwiegend gebilligter (Mayr in Rechberger, ZPO² § 49 JN Rz 7; Simotta in Fasching² I § 49 JN Rz 38) - Rechtsprechung, dass aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten gemäß § 49 Abs 2 Z 2b JN (früher § 49 Abs 2 Z 2c JN - siehe dazu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 189 f) bloß solche sind, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht lösbar sind. Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis nicht denkbar sein. Die Wurzel des konkreten Konflikts muss daher in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich spezifisch aus dem (ehemaligen) Eheband der Streitteile ergeben. Kann der geltend gemachte Anspruch auch in einem Rechtsverhältnis zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, so liegt eine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis nicht vor. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss somit das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein (RIS-Justiz RS0044093, RS0046499). Lediglich der Umstand, dass Streitteile einmal miteinander verheiratet waren, ist ohne rechtliche Bedeutung (8 Ob 52/04m). Infolgedessen fallen auch Ansprüche, die sich aus einem vor einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, nicht unter die erörterte gesetzliche Bestimmung, sind doch für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend (Simotta aaO § 49 JN Rz 40, 48). Diese Rechtslage spiegelt auch die von Simotta (aaO § 49 JN Rz 43 ff) für ihren Standpunkt ins Treffen geführte, in der Entscheidung 8 Ob 52/04m gebilligte Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz wider.1. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger - in der Lehre überwiegend gebilligter (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 49, JN Rz 7; Simotta in Fasching² I Paragraph 49, JN Rz 38) - Rechtsprechung, dass aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN (früher Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN - siehe dazu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 189 f) bloß solche sind, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht lösbar sind. Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis nicht denkbar sein. Die Wurzel des konkreten Konflikts muss daher in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich spezifisch aus dem (ehemaligen) Eheband der Streitteile ergeben. Kann der geltend gemachte Anspruch auch in einem Rechtsverhältnis zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, so liegt eine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis nicht vor. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss somit das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein (RIS-Justiz RS0044093, RS0046499). Lediglich der Umstand, dass Streitteile einmal miteinander verheiratet waren, ist ohne rechtliche Bedeutung (8 Ob 52/04m). Infolgedessen fallen auch Ansprüche, die sich aus einem vor einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, nicht unter die erörterte gesetzliche Bestimmung, sind doch für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend (Simotta aaO Paragraph 49, JN Rz 40, 48). Diese Rechtslage spiegelt auch die von Simotta (aaO Paragraph 49, JN Rz 43 ff) für ihren Standpunkt ins Treffen geführte, in der Entscheidung 8 Ob 52/04m gebilligte Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz wider.
2. Die Klägerin leitete ihren Anspruch aus einem gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ab. Zu lösen war die Frage, ob sie als Rechtsnachfolgerin des Beklagten als Mieter der seinerzeitigen Ehewohnung nach Auflösung des Bestandverhältnisses Anspruch auf Rückzahlung der dem vormaligen Vermieter geleisteten Kaution hat. Dabei waren nicht spezifische, im Eheverhältnis wurzelnde Rechte und Pflichten zu beurteilen. Gegenstand des Rechtsstreits war somit im Licht der unter 1. referierten Leitlinien nicht ein Anspruch, der unter § 502 Abs 5 Z 1 ZPO zu subsumieren ist. Der aus dem Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu erschließenden gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht beizutreten. Maßgebend für die Zulässigkeit der Revision ist hier nur der Entscheidungsgegenstand an Geld, über den die zweite Instanz zu erkennen hatte. Dieser Betrag überstieg bei dem hier geltend gemachten geldgleichen Anspruch (Näheres dazu bei Zechner aaO § 502 ZPO Rz 165 mN aus der Rsp) nicht 4.000 EUR. Demnach ist die Revision des Beklagten als gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.2. Die Klägerin leitete ihren Anspruch aus einem gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ab. Zu lösen war die Frage, ob sie als Rechtsnachfolgerin des Beklagten als Mieter der seinerzeitigen Ehewohnung nach Auflösung des Bestandverhältnisses Anspruch auf Rückzahlung der dem vormaligen Vermieter geleisteten Kaution hat. Dabei waren nicht spezifische, im Eheverhältnis wurzelnde Rechte und Pflichten zu beurteilen. Gegenstand des Rechtsstreits war somit im Licht der unter 1. referierten Leitlinien nicht ein Anspruch, der unter Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO zu subsumieren ist. Der aus dem Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu erschließenden gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht beizutreten. Maßgebend für die Zulässigkeit der Revision ist hier nur der Entscheidungsgegenstand an Geld, über den die zweite Instanz zu erkennen hatte. Dieser Betrag überstieg bei dem hier geltend gemachten geldgleichen Anspruch (Näheres dazu bei Zechner aaO Paragraph 502, ZPO Rz 165 mN aus der Rsp) nicht 4.000 EUR. Demnach ist die Revision des Beklagten als gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.