Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO); es kommt ihm auch Berechtigung zu.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO); es kommt ihm auch Berechtigung zu.
Gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN ist die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes auch für andere als in den vorstehenden Ziffern aufgezählte Streitigkeiten gegeben, wenn diese aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0110918; RS0044093) sind mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten nur solche gemeint, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht zu lösen sind (in diesem Sinne auch Mayr in Rechberger ZPO² § 49 JN Rz 7). Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar sein. Kann der geltend gemachte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind bzw verheiratet waren, liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor. Hätte der Gesetzgeber nämlich jede Streitigkeit zwischen Ehegatten den Bezirksgerichten zuteilen wollen, dann hätte es genügt, in der zitierten Gesetzesstelle lediglich auf Streitigkeiten zwischen Ehegatten abzustellen (Simotta in Fasching, Zivilprozessgesetze² § 49 JN Rz 38). Diesen engen Bezug zum Verhältnis der Ehegatten sah der Oberste Gerichtshof etwa in seiner Entscheidung 2 Ob 561/95 nicht, in der es um den Anspruch auf anteiligen Aufwandsersatz für die im Miteigentum der Parteien stehende ehemalige Ehewohnung ging. In der Entscheidung 4 Ob 512/95 wertete der Oberste Gerichtshof die Tatsache, dass die Streitteile bei Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft verheiratet gewesen seien, als nicht bedeutsam und stellte klar, dass die (Wert-)Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes und die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges auch nicht dadurch aufgehoben werde, dass zwischen den Streitteilen ein Aufteilungsverfahren anhängig sei. In der Entscheidung 1 Ob 287/99h schließlich wurde der Streit um die ungestörte Benützung von Geschäftsräumlichkeiten einer bürgerlich rechtlichen Erwerbsgesellschaft, die von den geschiedenen Ehegatten auch nach der Ehescheidung weitergeführt worden war, nicht als ein solcher im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN qualifiziert, weil die zwischen den Parteien bestehende Rechtsgemeinschaft das Eheband nicht voraussetze. Diese bloß beispielsweise Aufzählung oberstgerichtlicher Entscheidungen zeigt (ebenso wie die bei Simotta aaO Rz 43 ff wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz, nach der unter anderem Teilungsklagen als nicht in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes fallend qualifiziert wurden [Rz 44]), dass der hier vorliegende Rechtsstreit nicht unter § 49 Abs 2 Z 2c JN subsumiert werden kann, weil - wie dies auch das Rekursgericht einräumt - auf das Miteigentum gestützte Klagen auch zwischen familienfremden Personen möglich sind. Dass im konkreten Fall die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Miteigentümer Ehegatten waren, vermag die Zuständigkeitsverschiebung zum Bezirksgericht nicht zu begründen, ist doch der Umstand, dass die Parteien einmal verheiratet waren, für das Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN ist die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes auch für andere als in den vorstehenden Ziffern aufgezählte Streitigkeiten gegeben, wenn diese aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0110918; RS0044093) sind mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten nur solche gemeint, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht zu lösen sind (in diesem Sinne auch Mayr in Rechberger ZPO² Paragraph 49, JN Rz 7). Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar sein. Kann der geltend gemachte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind bzw verheiratet waren, liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor. Hätte der Gesetzgeber nämlich jede Streitigkeit zwischen Ehegatten den Bezirksgerichten zuteilen wollen, dann hätte es genügt, in der zitierten Gesetzesstelle lediglich auf Streitigkeiten zwischen Ehegatten abzustellen (Simotta in Fasching, Zivilprozessgesetze² Paragraph 49, JN Rz 38). Diesen engen Bezug zum Verhältnis der Ehegatten sah der Oberste Gerichtshof etwa in seiner Entscheidung 2 Ob 561/95 nicht, in der es um den Anspruch auf anteiligen Aufwandsersatz für die im Miteigentum der Parteien stehende ehemalige Ehewohnung ging. In der Entscheidung 4 Ob 512/95 wertete der Oberste Gerichtshof die Tatsache, dass die Streitteile bei Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft verheiratet gewesen seien, als nicht bedeutsam und stellte klar, dass die (Wert-)Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes und die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges auch nicht dadurch aufgehoben werde, dass zwischen den Streitteilen ein Aufteilungsverfahren anhängig sei. In der Entscheidung 1 Ob 287/99h schließlich wurde der Streit um die ungestörte Benützung von Geschäftsräumlichkeiten einer bürgerlich rechtlichen Erwerbsgesellschaft, die von den geschiedenen Ehegatten auch nach der Ehescheidung weitergeführt worden war, nicht als ein solcher im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN qualifiziert, weil die zwischen den Parteien bestehende Rechtsgemeinschaft das Eheband nicht voraussetze. Diese bloß beispielsweise Aufzählung oberstgerichtlicher Entscheidungen zeigt (ebenso wie die bei Simotta aaO Rz 43 ff wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz, nach der unter anderem Teilungsklagen als nicht in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes fallend qualifiziert wurden [Rz 44]), dass der hier vorliegende Rechtsstreit nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN subsumiert werden kann, weil - wie dies auch das Rekursgericht einräumt - auf das Miteigentum gestützte Klagen auch zwischen familienfremden Personen möglich sind. Dass im konkreten Fall die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Miteigentümer Ehegatten waren, vermag die Zuständigkeitsverschiebung zum Bezirksgericht nicht zu begründen, ist doch der Umstand, dass die Parteien einmal verheiratet waren, für das Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.