Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 512/95, 5 Ob 549/95, EvBl 1994/36 ua) sind mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten nur solche gemeint, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht zu lösen sind. Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar sein. Kann der geltend gemachte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind bzw verheiratet waren, liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor (Simotta, Was sind Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis? Eine Judikaturanalyse, BeitrZPR IV 191 [247]). Richtig ist zwar, daß das Wohnungseigentum die untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentumsanteiles mit einem servitutsähnlichen Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt ist (Würth in Rummel2, Rz 1 zu § 1 WEG), und nur Ehegatten gemeinsames Wohnungseigentum erwerben können (§ 9 WEG). Dies ändert aber nichts daran, daß nach dem Klagsvorbringen, von dem hier gemäß § 41 Abs 2 JN bei Prüfung der Zuständigkeit auszugehen ist, der Anspruch des Klägers auf das Hälfteeigentum der Beklagten an der gemeinsamen Eigentumswohnung gestützt wird. Es handelt sich somit um einen Anspruch aus einer Gemeinschaft iSd 16.HptSt des ABGB (Würth, aaO, Rz 5 zu § 9 WEG). Der in der Klage geltend gemachte Anspruch wurzelt nicht im Familienrecht und hat nicht familienrechtlichen Charakter, weil die Forderung allein aus der Gemeinschaft der Streitteile abgeleitet wird und daher auch zwischen Personen bestehen kann, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren. Da nach den Klagsbehauptungen die Beklagte aus der (ehemals gemeinsamen) Wohnung ausgezogen ist, scheidet eine Verpflichtung des Klägers, der Beklagten Naturalunterhalt in Form der (unentgeltlichen) Beistellung dieser Wohnung zu leisten, aus. Die Streitigkeit ist somit ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten zu lösen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 512/95, 5 Ob 549/95, EvBl 1994/36 ua) sind mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten nur solche gemeint, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht zu lösen sind. Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar sein. Kann der geltend gemachte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind bzw verheiratet waren, liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor (Simotta, Was sind Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis? Eine Judikaturanalyse, BeitrZPR römisch vier 191 [247]). Richtig ist zwar, daß das Wohnungseigentum die untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentumsanteiles mit einem servitutsähnlichen Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt ist (Würth in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph eins, WEG), und nur Ehegatten gemeinsames Wohnungseigentum erwerben können (Paragraph 9, WEG). Dies ändert aber nichts daran, daß nach dem Klagsvorbringen, von dem hier gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN bei Prüfung der Zuständigkeit auszugehen ist, der Anspruch des Klägers auf das Hälfteeigentum der Beklagten an der gemeinsamen Eigentumswohnung gestützt wird. Es handelt sich somit um einen Anspruch aus einer Gemeinschaft iSd 16.HptSt des ABGB (Würth, aaO, Rz 5 zu Paragraph 9, WEG). Der in der Klage geltend gemachte Anspruch wurzelt nicht im Familienrecht und hat nicht familienrechtlichen Charakter, weil die Forderung allein aus der Gemeinschaft der Streitteile abgeleitet wird und daher auch zwischen Personen bestehen kann, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren. Da nach den Klagsbehauptungen die Beklagte aus der (ehemals gemeinsamen) Wohnung ausgezogen ist, scheidet eine Verpflichtung des Klägers, der Beklagten Naturalunterhalt in Form der (unentgeltlichen) Beistellung dieser Wohnung zu leisten, aus. Die Streitigkeit ist somit ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten zu lösen.
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich sohin nicht um eine aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN, welche ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehört. Vielmehr besteht aufgrund des Streitwertes (§ 49 Abs 1, § 50 JN) die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz, so daß in Stattgebung des Revisionsrekurses dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen war.Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich sohin nicht um eine aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN, welche ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehört. Vielmehr besteht aufgrund des Streitwertes (Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50, JN) die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz, so daß in Stattgebung des Revisionsrekurses dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.