Rechtssatz RS0081765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081765
Entscheidungsdatum
14.09.1995
Rechtssatz
Eine Klage auf Ersatz der Aufwendungen für die zwischen Ehegatten gemeinsame Eigentumswohnung gehört jedenfalls dann nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß § 49 Abs 2 Z 2 c JN, wenn die beklagte Ehegattin bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.Eine Klage auf Ersatz der Aufwendungen für die zwischen Ehegatten gemeinsame Eigentumswohnung gehört jedenfalls dann nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN, wenn die beklagte Ehegattin bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081765
Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0020OB00561_9500000_001